Der dagegen vom Beklagten erhobene Rekurs ist absolut unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, kein Revisionsrekurs zu. In diesem Vorprüfungsverfahren ist nämlich der Beklagte noch nicht Partei (Jud 61 neu = SZ 27/290). Durch die ZVN 1983 hat sich daran nichts geändert (JBl 1986, 668). Diese Grundsätze wendet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die a limine-Zurückweisung wegen anderer Prozeßhindernisse, wie des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der Streitanhängigkeit (SZ 37/94; JBl 1967, 90; Arb 10.927) sowie der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses (Arb 10.927) an.
Die gegenteilige Auffassung Faschings (Komm I 262, LB2 Rz 231) gibt weiterhin keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen (s dazu Ballon, Die Beachtung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 MRK durch die Rechtsmittelgerichte, JBl 1995, 623 ff [628]). Auch die - in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlichen - Aussprüche des Rekursgerichts im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 und 3, iVm § 526 Abs 3 ZPO ändern daran nichts.Die gegenteilige Auffassung Faschings (Komm römisch eins 262, LB2 Rz 231) gibt weiterhin keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen (s dazu Ballon, Die Beachtung des rechtlichen Gehörs iSd Artikel 6, MRK durch die Rechtsmittelgerichte, JBl 1995, 623 ff [628]). Auch die - in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlichen - Aussprüche des Rekursgerichts im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO ändern daran nichts.
Im vorliegenden Fall wurde vom Erstgericht im Ergebnis das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an dem von ihr erhobenen Begehren verneint; die Klage wurde nach der Aktenlage dem Beklagten überhaupt noch nicht zugestellt, sodaß er zu dem Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt war. Daher steht ihm kein Revisionsrekursrecht zu.
Da die Zurückweisung der Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit erfolgte, war der Rekurs nicht gemäß § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig; auch die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin war daher zurückzuweisen.Da die Zurückweisung der Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit erfolgte, war der Rekurs nicht gemäß Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zweiseitig; auch die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin war daher zurückzuweisen.