Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der ungewöhnliche Stand des vorliegenden Verlassenschaftsverfahrens hat seinen Grund darin, daß die zum Nachlaß gehörende, in diesem Verfahren mit 928.342 S und in einem - erfolglosen - Zwangsversteigerungsverfahren mit 945.316 S geschätzte Liegenschaft mit der Reallast einer monatlichen wertgesicherten Rente von (1983) rund 6.000 S belastet ist. Die Finanzprokuratur vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, daß auch im Fall der Ablehnung des Heimfallsanspruches eine Dereliktion des Nachlasses nicht in Betracht komme und es umgekehrt der Rekurswerberin freistehen müsse, den Zeitpunkt eines allfälligen Aktivwerdens des Nachlasses abzuwarten, ohne bis dahin durch die Übernahme des scheinbar überschuldeten Nachlasses administrativ belastet zu werden.
Mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Beschlusses ON 122 in der vom Rekursgericht teilweise abgeänderten Fassung ist davon auszugehen, daß ein Heimfall der erblosen Verlassenschaft an den Staat mangels dessen Zustimmung noch nicht stattgefunden hat. Mit Recht bekämpft die Rekurswerberin die in der Begründung des angefochtenen Beschlusses enthaltene Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß im Falle einer weiteren Verweigerung der Übernahme der erblosen Verlassenschaft durch den Staat diese als derelinquiert zu gelten habe und der Aneignung freistünde. Lehnt der Fiskus die Ausübung des Heimfallsrechtes ab, dann bleibt der Nachlaß - wenn er nicht in diesem Fall gewöhnlich überschuldet ist und zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wird - in gerichtlicher Verwahrung; von einem freien Aneignungsrechte "kann gar keine Rede sein". Die Liquidation wird durchgeführt, der reine Nachlaß in Gestalt von Wertpapieren hinterlegt und letztlich - jetzt gemäß § 4 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. 1963/281 - für den Bund eingezogen (Ehrenzweig, System II/2, 404 FN 9, Rintelen, Verfahren außer Streitsachen 87; ebenso 6 Ob 340/58). Die gegenteilige Rechtsansicht des Rekursgerichtes stünde nach der zutreffenden Ansicht der Rekurswerberin mit dem besonderen Schutz auch des ruhenden Nachlasses gemäß § 21 Abs. 1 ABGB (Aicher in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 21; RZ 1963/174) im Widerspruch und hätte überdies die unerträgliche Folge, daß die Gläubiger des ruhenden Nachlasses (hier vor allem die Reallastberechtigte) infolge eines originären Rechtserwerbs am herrenlosen Gut ihrer Rechte verloren gingen.Mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Beschlusses ON 122 in der vom Rekursgericht teilweise abgeänderten Fassung ist davon auszugehen, daß ein Heimfall der erblosen Verlassenschaft an den Staat mangels dessen Zustimmung noch nicht stattgefunden hat. Mit Recht bekämpft die Rekurswerberin die in der Begründung des angefochtenen Beschlusses enthaltene Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß im Falle einer weiteren Verweigerung der Übernahme der erblosen Verlassenschaft durch den Staat diese als derelinquiert zu gelten habe und der Aneignung freistünde. Lehnt der Fiskus die Ausübung des Heimfallsrechtes ab, dann bleibt der Nachlaß - wenn er nicht in diesem Fall gewöhnlich überschuldet ist und zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wird - in gerichtlicher Verwahrung; von einem freien Aneignungsrechte "kann gar keine Rede sein". Die Liquidation wird durchgeführt, der reine Nachlaß in Gestalt von Wertpapieren hinterlegt und letztlich - jetzt gemäß Paragraph 4, des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. 1963/281 - für den Bund eingezogen (Ehrenzweig, System II/2, 404 FN 9, Rintelen, Verfahren außer Streitsachen 87; ebenso 6 Ob 340/58). Die gegenteilige Rechtsansicht des Rekursgerichtes stünde nach der zutreffenden Ansicht der Rekurswerberin mit dem besonderen Schutz auch des ruhenden Nachlasses gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ABGB (Aicher in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 21,; RZ 1963/174) im Widerspruch und hätte überdies die unerträgliche Folge, daß die Gläubiger des ruhenden Nachlasses (hier vor allem die Reallastberechtigte) infolge eines originären Rechtserwerbs am herrenlosen Gut ihrer Rechte verloren gingen.
Zu der im Rekurs angedeuteten Meinung, es stünde dem Staat (gemeint wohl: zeitlich unbeschränkt) das Recht zu, die erblose Verlassenschaft jederzeit nach Maßgabe eines erkennbaren Vorteils für den Fiskus in Anspruch zu nehmen, muß bei der derzeitigen Verfahrenslage noch nicht Stellung genommen werden.