Der Revisionsrekurs der Mutter ist berechtigt.
Gemäß § 165 a Abs 1 ABGB kann der Ehemann der Mutter dem mj.unehelichen Kind, das nach § 165 ABGB den Geschlechtsnamen der Mutter erhält, seinen Familiennamen geben. Diese Namensgebung bedarf gemäß § 165 a Abs 2 ABGB unter anderem der Zustimmung des Vaters. Wird sie ohne gerechtfertigten Grund verweigert, hat sie das Gericht gemäß § 165 b Abs 2 ABGB auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.Gemäß Paragraph 165, a Absatz eins, ABGB kann der Ehemann der Mutter dem mj.unehelichen Kind, das nach Paragraph 165, ABGB den Geschlechtsnamen der Mutter erhält, seinen Familiennamen geben. Diese Namensgebung bedarf gemäß Paragraph 165, a Absatz 2, ABGB unter anderem der Zustimmung des Vaters. Wird sie ohne gerechtfertigten Grund verweigert, hat sie das Gericht gemäß Paragraph 165, b Absatz 2, ABGB auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.
Das Rechtsinstitut der Namensgebung soll dem Bedürfnis des minderjährigen unehelichen Kindes Rechnung tragen, daß sein Familienname mit dem des Stiefvaters (oder des ae.Vaters) übereinstimmt, in dessen Familie es aufwächst (5 Ob 546/88 = NRSp 1988/240; im gleichen Sinn Edlbacher, Namensrecht 112). Maßgebend für die gerichtliche Entscheidung ist allein das Wohl des Kindes. Von wesentlicher Bedeutung im vorliegenden Fall ist es daher, daß es für das in die Ehe der Mutter aufgenommene Kind im allgemeinen günstiger ist, den gleichen Familiennamen wie die Mutter zu führen. Der eigene Wunsch der mj.Bettina stimmt mit dieser Ansicht überein. Gewiß ist das Interesse des Kindes an einer Namensgebung im Sinne des § 165 a ABGB besonders groß, wenn diese noch vor dem Beginn seiner Schulpflicht erfolgt. Doch ist das Interesse in jenem Alter, in dem sich die mj.Bettina befindet, zumindest dann noch zu bejahen, wenn das Kind selbst die Namensgebung wünscht.Das Rechtsinstitut der Namensgebung soll dem Bedürfnis des minderjährigen unehelichen Kindes Rechnung tragen, daß sein Familienname mit dem des Stiefvaters (oder des ae.Vaters) übereinstimmt, in dessen Familie es aufwächst (5 Ob 546/88 = NRSp 1988/240; im gleichen Sinn Edlbacher, Namensrecht 112). Maßgebend für die gerichtliche Entscheidung ist allein das Wohl des Kindes. Von wesentlicher Bedeutung im vorliegenden Fall ist es daher, daß es für das in die Ehe der Mutter aufgenommene Kind im allgemeinen günstiger ist, den gleichen Familiennamen wie die Mutter zu führen. Der eigene Wunsch der mj.Bettina stimmt mit dieser Ansicht überein. Gewiß ist das Interesse des Kindes an einer Namensgebung im Sinne des Paragraph 165, a ABGB besonders groß, wenn diese noch vor dem Beginn seiner Schulpflicht erfolgt. Doch ist das Interesse in jenem Alter, in dem sich die mj.Bettina befindet, zumindest dann noch zu bejahen, wenn das Kind selbst die Namensgebung wünscht.
Daran, daß der Vater seine Zustimmung ohne gerechtfertigten Grund verweigert, besteht kein Zweifel. Denn er führt mit Ausnahme des Umstandes, daß der Ehemann der Mutter ihn nicht gefragt habe, gar keinen Grund an und versucht lediglich, aus seiner Zustimmung ein Geschäft zu machen, indem er sein Einverständnis unter der Voraussetzung zu geben sich bereit erklärt hat, daß er seiner Unterhaltsverpflichtung enthoben wird.
Der zweiten Instanz ist durchaus darin beizupflichten, daß die Bedeutung des gleichen Familiennamens für alle Familienangehörigen nicht mehr dieselbe Bedeutung hat wie früher. Doch kann nicht gesagt werden, die Namensgebung entspreche aus diesem Grund nicht dem Wohl des Kindes. Das Institut der Namensgebung wäre anderfalls entbehrlich. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung EvBl 1987/7 betrifft ein eheliches Kind und kann daher nicht zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes herangezogen werden. Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.