Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der testamentarischen Erbin ist berechtigt, nicht jedoch jener der pflichtteilsberechtigten Eltern des Erblassers.
Zur Frage, ob eine Bezugsberechtigung auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden kann, hat das Revisionsgericht in jüngerer Zeit bisher zweimal in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und zwar in der SZ 57/73 und in der Entscheidung 7 Ob 19/94 in zustimmender Weise Stellung genommen. Gleich dem der erstzitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt wurde auch im vorliegenden Fall neben einer Erbseinsetzung gesondert eine Verfügung über die Lebensversicherung vorgenommen. Es wurde dabei betont, daß eine Versicherungssumme dann Bestandteil des Nachlasses sei, wenn schlechterdings kein Begünstigter vorhanden sei; habe dagegen der Versicherungsnehmer irgendwie über seine Ansprüche verfügt, sei die Versicherungssumme aus dem Nachlaß auszuscheiden (vgl SZ 13/53, SZ 17/125, Eccher, Antizipierte Erbfolge 134 f, Gschnitzer-Faistenberger, österreichisches Erbrecht2 10, Welser in Rummel ABGB2 § 531 Rz 10 sowie Zankl, Lebensversicherung und Nachlaß NZ 1985, 83 aM Kralik, Erbrecht 19 f). Im vorliegenden Fall fehlt ein Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser über die Bezugsberechtigung hinsichtlich der Versicherungssumme anders als testamentarisch verfügt hätte.Zur Frage, ob eine Bezugsberechtigung auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden kann, hat das Revisionsgericht in jüngerer Zeit bisher zweimal in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und zwar in der SZ 57/73 und in der Entscheidung 7 Ob 19/94 in zustimmender Weise Stellung genommen. Gleich dem der erstzitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt wurde auch im vorliegenden Fall neben einer Erbseinsetzung gesondert eine Verfügung über die Lebensversicherung vorgenommen. Es wurde dabei betont, daß eine Versicherungssumme dann Bestandteil des Nachlasses sei, wenn schlechterdings kein Begünstigter vorhanden sei; habe dagegen der Versicherungsnehmer irgendwie über seine Ansprüche verfügt, sei die Versicherungssumme aus dem Nachlaß auszuscheiden vergleiche SZ 13/53, SZ 17/125, Eccher, Antizipierte Erbfolge 134 f, Gschnitzer-Faistenberger, österreichisches Erbrecht2 10, Welser in Rummel ABGB2 Paragraph 531, Rz 10 sowie Zankl, Lebensversicherung und Nachlaß NZ 1985, 83 aM Kralik, Erbrecht 19 f). Im vorliegenden Fall fehlt ein Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser über die Bezugsberechtigung hinsichtlich der Versicherungssumme anders als testamentarisch verfügt hätte.
Bei einer Lebensversicherung mit Begünstigung handelt es sich um einen Vertrag, durch den einem Dritten Rechte verschafft werden sollen. Der Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB liegt darin, daß im Zweifel die Lebensversicherung dem Dritten keinen direkten Anspruch verschafft und die Begünstigung mangels gegenteiliger Anordnung des Versicherungsnehmers bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geändert werden kann. Daraus wurde in der Entscheidung SZ 57/73 geschlossen, daß "es sich hier um ein Vermögensrecht" handelt, "das ohne eine entsprechende Verfügung in den Nachlaß des Versicherungsnehmers fallen würde". Gemäß § 552 ABGB sei daher der Versicherungsnehmer grundsätzlich berechtigt, darüber in einer letztwilligen Erklärung zu verfügen. Zankl (aaO 82) stimmt diesem Ergebnis zu, kritisiert aber die Begründung. Der Versuch, die Zulässigkeit letztwilliger Begünstigungsanordnungen aus dem ABGB abzuleiten, sei untauglich, vielmehr sei § 166 VersVG heranzuziehen, der Änderungen zulasse ohne zu unterscheiden, ob sie unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgten. Für eine diesbezügliche Differenzierung könnten höchstens die Interessen des Versicherers ins Treffen geführt werden, der möglicherweise in Unkenntnis der (nicht empfangsbedürftigen) letztwilligen Änderung an den ursprünglich Begünstigten leistet . Dieser Einwand trage aber nicht, weil die Frage, ob dem Versicherer die letztwillige Änderung zur Kenntnis gebracht werde, nicht damit zu tun habe, ob sie materiell also im Verhältnis zum Begünstigten wirksam sei. Dieser Argumentation schließt sich der erkennende Senat an. Zankl weist zutreffend darauf hin (aaO 83 mwN), daß die Ableitung des Anspruches des Bezugsberechtigten aus § 166 VersVG mit der älteren österreichischen Rechtsprechung übereinstimmt, in der diese Auffassung schon mehrfach vertreten worden ist. Den Beweis für einen derartigen Erwerbsakt liefere § 167 VersVG. In dieser Bestimmung werden tatsächlich die Auslegungsregeln für die Begünstigungsklausel aufgestellt. Abs 2 Satz 1 leg cit sieht vor, daß für den Fall, daß die Zahlung der Versicherungssumme an die Erben des Versicherungsnehmers bedungen ist, diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen seien, das Bezugsrecht nach dem Verhältnis ihrer Erbteile haben. "Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß".Bei einer Lebensversicherung mit Begünstigung handelt es sich um einen Vertrag, durch den einem Dritten Rechte verschafft werden sollen. Der Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des Paragraph 881, ABGB liegt darin, daß im Zweifel die Lebensversicherung dem Dritten keinen direkten Anspruch verschafft und die Begünstigung mangels gegenteiliger Anordnung des Versicherungsnehmers bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geändert werden kann. Daraus wurde in der Entscheidung SZ 57/73 geschlossen, daß "es sich hier um ein Vermögensrecht" handelt, "das ohne eine entsprechende Verfügung in den Nachlaß des Versicherungsnehmers fallen würde". Gemäß Paragraph 552, ABGB sei daher der Versicherungsnehmer grundsätzlich berechtigt, darüber in einer letztwilligen Erklärung zu verfügen. Zankl (aaO 82) stimmt diesem Ergebnis zu, kritisiert aber die Begründung. Der Versuch, die Zulässigkeit letztwilliger Begünstigungsanordnungen aus dem ABGB abzuleiten, sei untauglich, vielmehr sei Paragraph 166, VersVG heranzuziehen, der Änderungen zulasse ohne zu unterscheiden, ob sie unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgten. Für eine diesbezügliche Differenzierung könnten höchstens die Interessen des Versicherers ins Treffen geführt werden, der möglicherweise in Unkenntnis der (nicht empfangsbedürftigen) letztwilligen Änderung an den ursprünglich Begünstigten leistet . Dieser Einwand trage aber nicht, weil die Frage, ob dem Versicherer die letztwillige Änderung zur Kenntnis gebracht werde, nicht damit zu tun habe, ob sie materiell also im Verhältnis zum Begünstigten wirksam sei. Dieser Argumentation schließt sich der erkennende Senat an. Zankl weist zutreffend darauf hin (aaO 83 mwN), daß die Ableitung des Anspruches des Bezugsberechtigten aus Paragraph 166, VersVG mit der älteren österreichischen Rechtsprechung übereinstimmt, in der diese Auffassung schon mehrfach vertreten worden ist. Den Beweis für einen derartigen Erwerbsakt liefere Paragraph 167, VersVG. In dieser Bestimmung werden tatsächlich die Auslegungsregeln für die Begünstigungsklausel aufgestellt. Absatz 2, Satz 1 leg cit sieht vor, daß für den Fall, daß die Zahlung der Versicherungssumme an die Erben des Versicherungsnehmers bedungen ist, diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen seien, das Bezugsrecht nach dem Verhältnis ihrer Erbteile haben. "Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß".
Dies legt den Schluß nahe, daß die Erben nicht in ihrer Eigenschaft
als Rechtsnachfolger von Todes wegen, sondern als Bezugsberechtigte
im Sinne des VersVG erwerben. Nichts anderes kann für den
Begünstigten gelten, der nicht Rechtsnachfolger des
Versicherungsnehmers ist. Übereinstimmend mit der Rechtsmeinung des
Erstgerichtes haben daher die Erlöse aus den beiden erstgenannten
Lebensversicherungen im Hauptinventar keinen Niederschlag zu finden,
weil sie der testamentarischen Erbin auf Grund der Bezugsberechtigung
und nicht im Erbwege zugekommen sind.
Gemäß § 105 Abs 1 AußStrG sollen Verlassen- schaftsschulden, wenn der
Betrag und die Beschaffenheit ohne weitläufige Verhandlungen und ohne
großen Zeitverlust in das Klare gesetzt werden können, im Inventar
vorkommen. Unstrittig geblieben ist, daß der Erblasser gegenüber der
Tiroler Landeshypothekenbank eine den Erlös aus der dritten Lebensversicherung übersteigende Kreditverbindlichkeit eingegangen war. Fraglich ist, ob die Tiroler Landes- hypothekenbank bei Bekanntgabe dieser Restverbindlichkeit bereits den ihr zugekommenen Erlös aus der dritten Lebensversicherung in Abzug gebracht hat. Eine Erhebung dieser Frage ist jedoch entbehrlich, da es gleichgültig ist, ob und in welcher Höhe eine angebliche Schuld in das Inventar oder das eidesstättige Vermögensbekenntnis aufgenommen wird, da dadurch keine endgültige Bindung eintritt (vgl EvBl 1970/153).Tiroler Landeshypothekenbank eine den Erlös aus der dritten Lebensversicherung übersteigende Kreditverbindlichkeit eingegangen war. Fraglich ist, ob die Tiroler Landes- hypothekenbank bei Bekanntgabe dieser Restverbindlichkeit bereits den ihr zugekommenen Erlös aus der dritten Lebensversicherung in Abzug gebracht hat. Eine Erhebung dieser Frage ist jedoch entbehrlich, da es gleichgültig ist, ob und in welcher Höhe eine angebliche Schuld in das Inventar oder das eidesstättige Vermögensbekenntnis aufgenommen wird, da dadurch keine endgültige Bindung eintritt vergleiche EvBl 1970/153).
Dem Rekurs der testamentarischen Erbin war daher Folge, jenem der pflichtteilsberechtigten Erben keine Folge zu geben.
Der Antrag der testamentarischen Erbin auf Zuspruch von Kosten für ihren Revisionsrekurs war zurückzuweisen, da im Verlassenschaftsverfahren ein derartiger Kostenersatz nicht vorgesehen ist (vgl Fucik, Außerstreitgesetz [MTA], 16 mwN).Der Antrag der testamentarischen Erbin auf Zuspruch von Kosten für ihren Revisionsrekurs war zurückzuweisen, da im Verlassenschaftsverfahren ein derartiger Kostenersatz nicht vorgesehen ist vergleiche Fucik, Außerstreitgesetz [MTA], 16 mwN).