Der Bekämpfung des Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes durch den Beklagten ist entgegenzuhalten, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht.
Das Gesetz enthält zwar keine taxative Aufzählung der einzelnen Arten der Grunddienstbarkeiten, unterscheidet jedoch ausdrücklich zwischen dem Recht des Fußsteiges, des Viehtriebes und des Fahrweges (§ 477 ABGB). Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist das Recht, einen Schiebkarren zu gebrauchen, und mit dem Fahrwege das Recht, mit einem oder mehreren Zügen zu fahren, verbunden (§ 492 ABGB). Nach § 493 ABGB darf das Recht zu gehen nicht auf das Recht zu reiten oder sich durch Tiere tragen zu lassen, ausgedehnt werden. Aufgrund dieser klaren Unterscheidung zwischen den einzelnen Dienstbarkeiten und der Inhaltsumschreibung hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß das Gehrecht nicht auch das Recht, mit einem Fahrrad zu fahren, oder das Recht zum Schieben eines Fahrrades oder eines Handkarrens umfaßt (JBl. 1955, 304; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 492). Nichts anderes kann auch für eine Scheibtruhe gelten. An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof auch in der nicht veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 789/82 grundsätzlich festgehalten: Haben der Ersitzungsbesitzer und seine Rechtsvorgänger während der Ersitzungszeit nur das Recht des Fußsteiges ausgeübt, liegt nur im Rahmen dieses Rechtes eine ungemessene Dienstbarkeit vor, deren Umfang sich nach den Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet. Dagegen kann dieses Recht nicht auf eine Befugnis ausgedehnt werden, die Inhalt des Fahrtrechtes ist. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht seiner Rechtsansicht zugrundelegte, betreffen lediglich den Umfang der Dienstbarkeit und können eine Ausweitung des Gehrechtes auf das Fahren mit Scheibtruhen nicht rechtfertigen.Das Gesetz enthält zwar keine taxative Aufzählung der einzelnen Arten der Grunddienstbarkeiten, unterscheidet jedoch ausdrücklich zwischen dem Recht des Fußsteiges, des Viehtriebes und des Fahrweges (Paragraph 477, ABGB). Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist das Recht, einen Schiebkarren zu gebrauchen, und mit dem Fahrwege das Recht, mit einem oder mehreren Zügen zu fahren, verbunden (Paragraph 492, ABGB). Nach Paragraph 493, ABGB darf das Recht zu gehen nicht auf das Recht zu reiten oder sich durch Tiere tragen zu lassen, ausgedehnt werden. Aufgrund dieser klaren Unterscheidung zwischen den einzelnen Dienstbarkeiten und der Inhaltsumschreibung hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß das Gehrecht nicht auch das Recht, mit einem Fahrrad zu fahren, oder das Recht zum Schieben eines Fahrrades oder eines Handkarrens umfaßt (JBl. 1955, 304; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 492,). Nichts anderes kann auch für eine Scheibtruhe gelten. An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof auch in der nicht veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 789/82 grundsätzlich festgehalten: Haben der Ersitzungsbesitzer und seine Rechtsvorgänger während der Ersitzungszeit nur das Recht des Fußsteiges ausgeübt, liegt nur im Rahmen dieses Rechtes eine ungemessene Dienstbarkeit vor, deren Umfang sich nach den Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet. Dagegen kann dieses Recht nicht auf eine Befugnis ausgedehnt werden, die Inhalt des Fahrtrechtes ist. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht seiner Rechtsansicht zugrundelegte, betreffen lediglich den Umfang der Dienstbarkeit und können eine Ausweitung des Gehrechtes auf das Fahren mit Scheibtruhen nicht rechtfertigen.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Revision rechtfertigt weder nach Umfang und Art der Leistung eine höhere Entlohnung im Sinne des § 21 RAT.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Revision rechtfertigt weder nach Umfang und Art der Leistung eine höhere Entlohnung im Sinne des Paragraph 21, RAT.