Rechtssatz RS0011779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011779
Entscheidungsdatum
11.09.1986
Rechtssatz
Haben die Ersitzungsbesitzer und seine Rechtsvorgänger während der Ersitzungszeit nur das Recht des Fußsteiges ausgeübt, liegt nur im Rahmen dieses Rechtes eine ungemessene Dienstbarkeit vor, deren Umfang sich nach den Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet. Dagegen kann dieses Recht nicht auf eine Befugnis ausgedehnt werden, die Inhalt des Fahrtrechtes ist (keine Ausdehnung auf das Recht eine Schreibtruhe zu schieben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011779
Dokumentnummer
JJR_19860911_OGH0002_0070OB00623_8600000_001