Die Revision der beklagten Partei ist entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs.1 ZPO unzulässig.Die Revision der beklagten Partei ist entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Die Ansicht der Untergerichte, daß der langjährige geschäftliche Kontakt der Streitteile und insbesondere die Tatsache, daß die Auskunft im Zusammenhang mit der vereinbarten Führung des Kontos der klagenden Partei erfolgte, Schutz- und Sorgfaltspflichten der beklagten Partei auslöst, deren Verletzung ersatzpflichtig macht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 57/184; JBl 1988, 239 ua; vgl. auch 4 Ob 516/93). Die im § 1300 ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung nur, daß der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines Schuldverhältnisses gegeben worden sein muß (SZ 53/83; SZ 63/129; JBl 1988, 239 uva), sodaß der Beratende nicht selbstlos handelte (SZ 63/129; 1 Ob 43/92). Die Haftung der beklagten Partei ist daher, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, nicht auf eine vorsätzlich unrichtig erteilte Auskunft ihrer Angestellten beschränkt, wobei es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf ankommt, daß die klagende Partei den Scheck weder ausstellte noch der beklagten Partei vorlegte noch überhaupt zunächst von der Vorlage des Schecks und der Gutschrift auf ihr Konto wußte.Die Ansicht der Untergerichte, daß der langjährige geschäftliche Kontakt der Streitteile und insbesondere die Tatsache, daß die Auskunft im Zusammenhang mit der vereinbarten Führung des Kontos der klagenden Partei erfolgte, Schutz- und Sorgfaltspflichten der beklagten Partei auslöst, deren Verletzung ersatzpflichtig macht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 57/184; JBl 1988, 239 ua; vergleiche auch 4 Ob 516/93). Die im Paragraph 1300, ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung nur, daß der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines Schuldverhältnisses gegeben worden sein muß (SZ 53/83; SZ 63/129; JBl 1988, 239 uva), sodaß der Beratende nicht selbstlos handelte (SZ 63/129; 1 Ob 43/92). Die Haftung der beklagten Partei ist daher, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, nicht auf eine vorsätzlich unrichtig erteilte Auskunft ihrer Angestellten beschränkt, wobei es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf ankommt, daß die klagende Partei den Scheck weder ausstellte noch der beklagten Partei vorlegte noch überhaupt zunächst von der Vorlage des Schecks und der Gutschrift auf ihr Konto wußte.
Der abermalige Hinweis in der Revision, daß die Gutschrift nur unter der Bedingung der Einlösung des Schecks erfolgt sei, wie sich aus den AGB und zudem aus den Hinweisen auf den Kontoauszügen ergeben habe, geht an der hier entscheidenden Frage vorbei, ob den Angestellten der beklagten Partei eine fahrlässig unrichtige Information der klagenden Partei vorzuwerfen ist. Die klagende Partei bzw ihr Geschäftsleiter G***** ging ohnehin nicht davon aus, daß die Gutschrift auf dem Konto der klagenden Partei vorbehaltlos erfolgt sei und selbst bei Nichteinlösung des Schecks durch die bezogene Bank keine Rückbelastung des Kontos mehr stattfinden werde, weil sich ansonsten eine Rückfrage bei der beklagten Partei, wie die Gutschrift zustandegekommen sei und der Wunsch nach rascher Klärung, ob der Scheck echt und gedeckt sei, erübrigt hätte. Der Rat und die Auskunft wurden ja gerade deshalb von der beklagten Partei eingeholt, weil sich der namens der klagenden Partei handelnde Geschäftsleiter G***** der Gefahr bewußt war. Seine Bedenken wurden jedoch seitens der beklagten Partei in der beschriebenen Weise zerstreut.
Entgegen den Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich nicht vor, wenn Fragen über die Art der Verschuldensabwägung und der Schwere des Verschuldens zu klären sind, weil derartige Ermessensentscheidungen jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängen (vgl ZVR 1986/11 uva). In der Ansicht der Untergerichte, daß den Angestellten der beklagten Partei in Anbetracht der Umstände Fahrlässigkeit bei ihrer Vorgangsweise zur Last liegt, kann keineswegs eine krasse Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles erblickt werden.Entgegen den Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich nicht vor, wenn Fragen über die Art der Verschuldensabwägung und der Schwere des Verschuldens zu klären sind, weil derartige Ermessensentscheidungen jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängen vergleiche ZVR 1986/11 uva). In der Ansicht der Untergerichte, daß den Angestellten der beklagten Partei in Anbetracht der Umstände Fahrlässigkeit bei ihrer Vorgangsweise zur Last liegt, kann keineswegs eine krasse Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles erblickt werden.
Ob oder inwieweit hier der Haftungsausschluß des § 33 Abs.2 der AGB der österreichischen Kreditunternehmungen zum Tragen käme, den die Rechtsprechung überwiegend nur für krasse grobe Fahrlässigkeit als unzulässig ansieht (vgl. hiezu etwa RdW 1985, 73; BankArch 1988/93; JBl 1992, 713; JBl 1993, 397 ua), kann dahingestellt bleiben, weil sich die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz weder auf die Vereinbarung eines solchen Haftungsausschlusses noch auf das Vorliegen eines entsprechenden Handelsbrauches, auf den ebenfalls nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (vgl. Kramer in Straube, Rz 29, 30 zu § 346 HGB mwN), berufen hat.Ob oder inwieweit hier der Haftungsausschluß des Paragraph 33, Absatz 2, der AGB der österreichischen Kreditunternehmungen zum Tragen käme, den die Rechtsprechung überwiegend nur für krasse grobe Fahrlässigkeit als unzulässig ansieht vergleiche hiezu etwa RdW 1985, 73; BankArch 1988/93; JBl 1992, 713; JBl 1993, 397 ua), kann dahingestellt bleiben, weil sich die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz weder auf die Vereinbarung eines solchen Haftungsausschlusses noch auf das Vorliegen eines entsprechenden Handelsbrauches, auf den ebenfalls nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist vergleiche Kramer in Straube, Rz 29, 30 zu Paragraph 346, HGB mwN), berufen hat.
Gemäß den §§ 41 und 50 ZPO waren der klagenden Partei Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage hingewiesen hat.Gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO waren der klagenden Partei Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage hingewiesen hat.