Begründung:
Der am 23.6.1982 geborene Christopher Anton A, ein
uneheliches Kinder der Barbara C, geb.A, und des Johann D, wird sei Anfang Oktober 1983 mit dem Einverständnis der Mutter von seinen väterlichen Großeltern in E AM F
betreut. Amtsvormund des Kindes ist die Bezirkshauptmannschaft B. Der Antrag des Vaters vom 14.10.1983, ON 1, ihn zum Vormund des Kindes zu bestellen, wurde mit Beschluß vom 10.5.1984, ON 5, abgewiesen; ein vom Vater dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (ON 9).
Mit dem am 4.12.1984 eingelangten Schriftsatz ON 15 beantragte der Vater, 'festzustellen', daß ihm 'die elterlichen Rechte und Pflichten auf Pflege und Erziehung gegenüber dem Minderjährigen allein zustehen'. Die Mutter sei ganztägig im Gastgewerbe auf saisonalen Arbeitsplätzen tätig und müsse deshalb ihren Aufenthaltsort oft wechseln; aus diesem Grund habe sie auch das Kind selbst den väterlichen Großeltern in Pflege übergeben. Wegen ihrer Berufstätigkeit sei die Mutter, die keine eigene Wohnung habe, auch nicht in der Lage, das Kind in eigene Pflege zu übernehmen. Die Mutter stellte dem gegenüber am 4.12.1984 den Antrag, sie zum Vormund ihres Kindes zu bestellen und ihr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag ein Besuchsrecht in der Weise einzuräumen, daß sie ihr Kind jeweils am vierten Wochenende im Monat von Samstag, 14 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, zu sich nehmen könne. Sie habe seit April 1984 einen festen Wohnsitz im G und bewohne mit ihrem Lebensgefährten eine Zweizimmerwohnung. In der Zeit ihrer berufsbedingten Abwesenheit könnte die Mutter ihres zukünftigen Mannes das Kind betreuen (ON 17). Der Amtsvormund beantragte in einem am 19.4.1985 eingelangten Bericht, der Mutter die elterlichen Rechte zu entziehen und diese dem Vater zuzuerkennen. Die Mutter habe mit ihrem Kind - das bisher überwiegend im Haushalt des Vaters und der väterlichen Großeltern gelebt habe und sich seit 1.10.1983 ununterbrochen dort aufhalte - schon ein halbes Jahr keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt. Die Schwiegermutter der Mutter - die Mutter sei seit 1.2.1985 mit Stefan C verheiratet - sei nicht bereit, deren Kind in ihren Haushalt aufzunehmen. Der Vater und die väterlichen Großeltern befürchteten, die Mutter werde das Kind gewaltsam aus ihrem Haushalt herausreißen und in Eigenpflege nehmen, wenn ihr die elterlichen Rechte nach wie vor zustehen.
über die Anträge des Vaters, des Amtsvormundes und der Mutter, sie zum Vormund des Kindes zu bestellen, wurde bisher nicht entschieden.
Mit Beschluß vom 14.6.1985, ON 24, regelte das Erstgericht die Besuchsausübung der Mutter gegenüber ihrem Kind in der Weise, daß sie berechtigt sei, das Kind an jedem vierten Montag im Monat um 9 Uhr abzuholen, und es um 17 Uhr wieder zurückzubringen habe. Die zweite Instanz gab dem vom Amtsvormund - der eine zeitliche Einschränkung des Besuchsrechtes auf die Zeit von 14 bis 17 Uhr und dessen Ausübung nur unter Aufsicht der väterlichen Großeltern oder des Vaters anstrebt - dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, daß der unehelichen Mutter die Pflege und Erziehung ihres Kindes gemäß § 170 ABGB nach wie vor allein zustehe. Ein Besuchsrecht komme grundsätzlich nur für den nicht pflege- und erziehungsberechtigten Elternteil in Betracht. Da jedoch die Mutter das Kind den väterlichen Großeltern zur Pflege überlassen habe, sei eine Regelung des Besuchsrechtes für die Mutter möglich. Oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung sei das Wohl und Interesse des Kindes. Im Konfliktsfall sei dem Kindeswohl gegenüber dem Recht des Elternteils auf Besuchsrechtsausübung der Vorzug zu geben. Die bloße Besorgnis, die Mutter könnte das Kind nicht mehr zurückbringen, rechtfertige nicht die angestrebte Einschränkung des mütterlichen Besuchssrechts. Die Ausübung des Besuchsrechts habe grundsätzlich nicht in Anwesenheit des anderen Elternteils, der Pflegeeltern oder einer dem Kind vertrauten Bezugsperson stattzufinden. Interesselosigkeit an dem Kind, weil sie dieses nur selten besuche, könne der Mutter wegen der großen Entfernung ihres Wohnortes - zunächst H, I, seit April 1984 J IM G - vom AufenthaltsortMit Beschluß vom 14.6.1985, ON 24, regelte das Erstgericht die Besuchsausübung der Mutter gegenüber ihrem Kind in der Weise, daß sie berechtigt sei, das Kind an jedem vierten Montag im Monat um 9 Uhr abzuholen, und es um 17 Uhr wieder zurückzubringen habe. Die zweite Instanz gab dem vom Amtsvormund - der eine zeitliche Einschränkung des Besuchsrechtes auf die Zeit von 14 bis 17 Uhr und dessen Ausübung nur unter Aufsicht der väterlichen Großeltern oder des Vaters anstrebt - dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, daß der unehelichen Mutter die Pflege und Erziehung ihres Kindes gemäß Paragraph 170, ABGB nach wie vor allein zustehe. Ein Besuchsrecht komme grundsätzlich nur für den nicht pflege- und erziehungsberechtigten Elternteil in Betracht. Da jedoch die Mutter das Kind den väterlichen Großeltern zur Pflege überlassen habe, sei eine Regelung des Besuchsrechtes für die Mutter möglich. Oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung sei das Wohl und Interesse des Kindes. Im Konfliktsfall sei dem Kindeswohl gegenüber dem Recht des Elternteils auf Besuchsrechtsausübung der Vorzug zu geben. Die bloße Besorgnis, die Mutter könnte das Kind nicht mehr zurückbringen, rechtfertige nicht die angestrebte Einschränkung des mütterlichen Besuchssrechts. Die Ausübung des Besuchsrechts habe grundsätzlich nicht in Anwesenheit des anderen Elternteils, der Pflegeeltern oder einer dem Kind vertrauten Bezugsperson stattzufinden. Interesselosigkeit an dem Kind, weil sie dieses nur selten besuche, könne der Mutter wegen der großen Entfernung ihres Wohnortes - zunächst H, römisch eins, seit April 1984 J IM G - vom Aufenthaltsort
des Kindes nicht vorgeworfen werden.
Die Bezirskhauptmannschaft B bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit ao.Revisionsrekurs und stellt neuerlich den Antrag, das Besuchsrecht der Mutter in der Weise einzuschränken, daß diese (nur) berechtigt sei, das Kind an jedem vierten Montag im Monat von 14 bis 17 Uhr unter der Aufsicht der väterlichen Großeltern oder des Vaters in deren Haushalt zu besuchen. Geltend gemacht wird Nullität und offenbare Gesetzwidrigkeit, da das Grundprinzip des Kindeswohls verletzt worden sei. Die derzeitigen Pflege- und Erziehungsverhältnisse des Kindes bei den väterlichen Großeltern entsprächen vom fürsorgerischen Standpunkt in jeder Hinsicht. Bei der Besuchsrechtsregelung durch die Vorinstanzen bestehe die Gefahr, daß die Mutter nach Ausübung des Besuchsrechtes das Kind nicht mehr zurückbringe. Die Mutter sei jedoch auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse offenbar nicht in der Lage, das Kind selbst zu pflegen und zu erziehen. Unter den gegebenen Voraussetzungen hätte das Erstgericht vorerst die Entscheidung treffen müssen, ob der Mutter Pflege und Erziehung gegenüber ihrem Kind entzogen und dem Vater übertragen wird.