Rechtssatz RS0048039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048039
Entscheidungsdatum
03.10.1985
Rechtssatz
Die Mutter, der Pflege und Erziehung nicht entzogen sind, die aber Pflege und Erziehung anderen Personen überlassen hat, bedürfte an sich keiner Besuchsrechtsregelung, da sie jederzeit berechtigt wäre, das Kind wieder in ihre eigene Pflege und Erziehung zu übernehmen. Macht sie von diesem Recht nicht Gebrauch, weil sie wegen der bestehenden Widerstände gegen eine Zurückstellung des Kindes in ihre Pflege und Erziehung die Entscheidung über die noch offenen Anträge abwarten möchte, ist ihr doch schon wegen der genannten Widerstände die Befugnis einzuräumen, eine Entscheidung des Gerichts darüber zu verlangen, wann sie - unbeschadet der ihr zustehenden Pflege und Erziehung - ihr Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind ausüben darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048039
Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0070OB00624_8500000_001