Die richtige und auch durch Judikatur und Lehre belegte Rechtsansicht der Vorinstanzen, gemäß § 1096 ABGB treffe die Verpflichtung zur Erhaltung des Bestandobjektes den Vermieter, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Daraus ergibt sich aber, daß ohne gegenteilige vertragliche Bestimmung das Begehren der Kläger auf Ersatz der Kosten der Ausbesserung der durch Zeitablauf entstandenen Schäden an den Dächern nach den Bestimmungen des ABGB nicht gerechtfertigt sein kann. Daran ändert auch nichts die Regelung des § 1109 ABGB, weil die dort enthaltene Verpflichtung, das Bestandobjekt in dem Zustand, in dem es der Bestandnehmer übernommen hat, zurückzustellen, nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Bestimmungen, sohin auch mit § 1096 ABGB, verstanden werden kann. Bestandobjekte sind demnach in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie übernommen wurden, jedoch mit den Verschlechterungen, die sich aus der gewöhnlichen Abnützung ergeben (Würth in Rummel, Rdz 7 zu §§ 1109, 1110 ABGB).Die richtige und auch durch Judikatur und Lehre belegte Rechtsansicht der Vorinstanzen, gemäß Paragraph 1096, ABGB treffe die Verpflichtung zur Erhaltung des Bestandobjektes den Vermieter, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Daraus ergibt sich aber, daß ohne gegenteilige vertragliche Bestimmung das Begehren der Kläger auf Ersatz der Kosten der Ausbesserung der durch Zeitablauf entstandenen Schäden an den Dächern nach den Bestimmungen des ABGB nicht gerechtfertigt sein kann. Daran ändert auch nichts die Regelung des Paragraph 1109, ABGB, weil die dort enthaltene Verpflichtung, das Bestandobjekt in dem Zustand, in dem es der Bestandnehmer übernommen hat, zurückzustellen, nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Bestimmungen, sohin auch mit Paragraph 1096, ABGB, verstanden werden kann. Bestandobjekte sind demnach in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie übernommen wurden, jedoch mit den Verschlechterungen, die sich aus der gewöhnlichen Abnützung ergeben (Würth in Rummel, Rdz 7 zu Paragraphen 1109, 1110, ABGB).
Richtig ist, daß es sich bei § 1096 ABGB um nachgiebiges Recht handelt. Es können demnach in Bestandverträgen, die dem Mietrechtsgesetz nicht unterliegen, für den Mieter nachteiligere Bestimmungen getroffen werden. Eine solche abweichende Bestimmung erblicken die Kläger im Punkt VI des Mietvertrages (Beil/J), den sie jedoch unvollständig zitieren. Dort ist zwar festgehalten, daß die Bestandnehmerin verpflichtet ist, das Bestandobjekt in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und es bei Räumung in derselben Beschaffenheit, wie sie es übernommen hat, zurückzustellen. Diese Vertragsbestimmung enthält jedoch auch die Wendung "...unter Berücksichtigung der sich bei ordentlichem Gebrauch ergebenden Abnützung..." Demnach ist hier keine andere Regelung als die sich aus § 1096 ABGB ergebende getroffen worden. Dies haben die Vorinstanzen richtig erkannt, weshalb ihre rechtliche Schlußfolgerung, zwischen den Streitteilen sei bezüglich der Verpflichtung zur Beseitigung von Schäden am Bestandobjekt keine vom Gesetz abweichende Vereinbarung getroffen worden, richtig ist. Ob bezüglich der Anzeigepflicht nach § 1097 ABGB der Ansicht gefolgt werden muß, diese beziehe sich nicht auf Schäden des Hauses, die außerhalb der Bestandräume auftreten (Klang2 V, 47) oder ob auch solche Schäden von der Anzeigepflicht umfaßt werden (Würth in Rummel, Rdz 1 zu § 1097), muß hier nicht abschließend geprüft werden, weil auch die erstgenannte Rechtsmeinung nur Schäden von der Anzeigepflicht ausnimmt, die außerhalb der Bestandräume auftreten. Im vorliegenden Fall wurden jedoch mehrere Grundstücke mit den darauf befindlichen Baulichkeiten vermietet, so daß die Schäden an den Baulichkeiten Schäden am Bestandobjekt selbst sind. Unter den sonstigen Voraussetzungen des § 1097 ABGB würde demnach für solche Schäden auch nach der erstzitierten Rechtsansicht ebenfalls die Anzeigepflicht gegeben sein.Richtig ist, daß es sich bei Paragraph 1096, ABGB um nachgiebiges Recht handelt. Es können demnach in Bestandverträgen, die dem Mietrechtsgesetz nicht unterliegen, für den Mieter nachteiligere Bestimmungen getroffen werden. Eine solche abweichende Bestimmung erblicken die Kläger im Punkt römisch sechs des Mietvertrages (Beil/J), den sie jedoch unvollständig zitieren. Dort ist zwar festgehalten, daß die Bestandnehmerin verpflichtet ist, das Bestandobjekt in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und es bei Räumung in derselben Beschaffenheit, wie sie es übernommen hat, zurückzustellen. Diese Vertragsbestimmung enthält jedoch auch die Wendung "...unter Berücksichtigung der sich bei ordentlichem Gebrauch ergebenden Abnützung..." Demnach ist hier keine andere Regelung als die sich aus Paragraph 1096, ABGB ergebende getroffen worden. Dies haben die Vorinstanzen richtig erkannt, weshalb ihre rechtliche Schlußfolgerung, zwischen den Streitteilen sei bezüglich der Verpflichtung zur Beseitigung von Schäden am Bestandobjekt keine vom Gesetz abweichende Vereinbarung getroffen worden, richtig ist. Ob bezüglich der Anzeigepflicht nach Paragraph 1097, ABGB der Ansicht gefolgt werden muß, diese beziehe sich nicht auf Schäden des Hauses, die außerhalb der Bestandräume auftreten (Klang2 römisch fünf, 47) oder ob auch solche Schäden von der Anzeigepflicht umfaßt werden (Würth in Rummel, Rdz 1 zu Paragraph 1097,), muß hier nicht abschließend geprüft werden, weil auch die erstgenannte Rechtsmeinung nur Schäden von der Anzeigepflicht ausnimmt, die außerhalb der Bestandräume auftreten. Im vorliegenden Fall wurden jedoch mehrere Grundstücke mit den darauf befindlichen Baulichkeiten vermietet, so daß die Schäden an den Baulichkeiten Schäden am Bestandobjekt selbst sind. Unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 1097, ABGB würde demnach für solche Schäden auch nach der erstzitierten Rechtsansicht ebenfalls die Anzeigepflicht gegeben sein.
Wie jedoch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, soll die im § 1097 ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, den Bestandgeber lediglich in die Lage versetzen, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen. Hat er, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren, so ist diese Verpflichtung gegenstandslos (Würth in Rummel Rdz 1 zu § 1097, Klang2 V, 47; MietSlg.26.098, RdW 1986, 208 u.a.).Wie jedoch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, soll die im Paragraph 1097, ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, den Bestandgeber lediglich in die Lage versetzen, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen. Hat er, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren, so ist diese Verpflichtung gegenstandslos (Würth in Rummel Rdz 1 zu Paragraph 1097,, Klang2 römisch fünf, 47; MietSlg.26.098, RdW 1986, 208 u.a.).
Im vorliegenden Fall muß davon ausgegangen werden, daß die Schäden auf die Unterlassung der notwendigen regelmäßigen Wartung der Dächer zurückzuführen sind. Die Kenntnis einer derartigen Notwendigkeit kann bei jedem Hauseigentümer vorausgesetzt werden. Tatsächlich hat, worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist, der Erstkläger selbst eine solche Kenntnis zugegeben. Auf die Notwendigkeit von Erhaltungsmaßnahmen, deren Kenntnis beim Hauseigentümer vorausgesetzt werden kann, muß aber nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Vielmehr kann der Bestandnehmer davon ausgehen, daß der Bestandgeber die auch in seinem Interesse liegenden Erhaltungsarbeiten ohne besondere Aufforderung vornehmen werde. Unterläßt demnach der Bestandnehmer die Verständigung des Bestandgebers von Abnützungserscheinungen, mit denen der Bestandgeber auf jeden Fall rechnen mußte, so kann dies keine Schadenersatzpflicht des Bestandnehmers begründen.
Mit Recht hat demnach das Berufungsgericht auch das Begehren auf Zuspruch einer Wertminderung abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.