Rechtssatz RS0020583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020583
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Rechtssatz
Die im § 1097 ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, soll diesen lediglich in die Lage versetzen, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen; hat er, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren, so ist diese Verpflichtung gegenstandslos. Die Verletzung dieser Obliegenheit durch den Bestandnehmer kann (bis zur Nachholung oder sonstigen Kenntnis des Bestandgebers) zum Ausschluß der Zinsbefreiung nach § 1096 ABGB bzw des Rücktrittsrechtes nach § 1117 ABGB führen, jedenfalls aber schadenersatzpflichtig machen.Die im Paragraph 1097, ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, soll diesen lediglich in die Lage versetzen, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen; hat er, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren, so ist diese Verpflichtung gegenstandslos. Die Verletzung dieser Obliegenheit durch den Bestandnehmer kann (bis zur Nachholung oder sonstigen Kenntnis des Bestandgebers) zum Ausschluß der Zinsbefreiung nach Paragraph 1096, ABGB bzw des Rücktrittsrechtes nach Paragraph 1117, ABGB führen, jedenfalls aber schadenersatzpflichtig machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 75/85
Entscheidungstext OGH 17.12.1985 5 Ob 75/85
Veröff: RdW 1986,208
- 7 Ob 624/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 624/87
nur: Die im § 1097 ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, soll diesen lediglich in die Lage versetzen, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen; hat er, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren, so ist diese Verpflichtung gegenstandslos. (T1)
- 5 Ob 223/10w
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 223/10w
nur T1; Beisatz: Die Pflicht nach § 8 Abs 1 letzter Satz MRG entspricht jener nach § 1097 ABGB. (T2)
- 6 Ob 162/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die den Mieter bei einem ernsten Schaden des Hauses dazu verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020583
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19851217_OGH0002_0050OB00075_8500000_001