Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision ist gerechtfertigt, nicht dagegen die Revision der Beklagten.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, dass die Frage der Beachtlichkeit überschießender Feststellungen bisher von der Judikatur nicht ausdrücklich behandelt worden sei. Auf diese Frage war jedoch schon deshalb nicht einzugehen, weil keine der Revisionen eine diesbezügliche Rüge enthält. Da es sich bei der Vorgangsweise des Berufungsgerichts höchstens um einen Verfahrensmangel handeln könnte, war der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage, sich mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge damit auseinanderzusetzen.
Infolge der Zulassung der Revision musste der Oberste Gerichtshof jedoch auf die ordnungsgemäßen Rechtsrügen der Revisionen eingehen, weil diesbezüglich Fragen angeschnitten wurden, die ebenfalls eine Zulassung nach § 500 Abs 3 ZPO gerechtfertigt hätten, wie insbesondere die Frage, inwieweit der Erwerb eines Exekutionstitels durch Anerkenntnis im Ausgleichsverfahren die neuerliche Geltendmachung derselben Forderung hindert, inwieweit ein solches Anerkenntnis der Geltendmachung von Absonderungsrechten entgegensteht und unter welchen Voraussetzungen der sich neben einem Absonderungsrecht ergebende Ausfall eingeklagt werden kann.Infolge der Zulassung der Revision musste der Oberste Gerichtshof jedoch auf die ordnungsgemäßen Rechtsrügen der Revisionen eingehen, weil diesbezüglich Fragen angeschnitten wurden, die ebenfalls eine Zulassung nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gerechtfertigt hätten, wie insbesondere die Frage, inwieweit der Erwerb eines Exekutionstitels durch Anerkenntnis im Ausgleichsverfahren die neuerliche Geltendmachung derselben Forderung hindert, inwieweit ein solches Anerkenntnis der Geltendmachung von Absonderungsrechten entgegensteht und unter welchen Voraussetzungen der sich neben einem Absonderungsrecht ergebende Ausfall eingeklagt werden kann.
A) Zu der Revision der Klägerin:
Auszugehen ist davon, dass infolge des Zeitpunkts der Ausgleichseröffnungen die Rechtslage nach den Bestimmungen der Ausgleichsordnung in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgetzes (BGBl 1982/370) zu beurteilen ist (Art XI § 2 Abs 2 Z 1b IRÄG). Nach § 54 Abs 4 AO in der nunmehr geltenden Fassung sind Leistungsklagen auch über Forderungen zulässig, für die im Hinblick auf § 54 Abs 1 AO durch Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis und Nichtbestreitung durch den Ausgleichsverwalter sowie den Ausgleichsschuldner ein Exekutionstitel geschaffen wurde. Irgendeine Einschränkung auf Forderungen, die mit Hilfe des im Ausgleichsverfahren geschaffenen Titels nicht durchgesetzt werden könnten, macht diese Bestimmung nicht. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Änderung die bisher einschränkende Judikatur beseitigen (Beilage 3 XV. GP 41). Demnach sind also Leistungsklagen zugunsten derartiger Forderungen auch nach Beendigung des Ausgleichs zulässig. Das IRÄG hat darüber hinaus auch insoweit eine Änderung der bisherigen Rechtslage bewirkt, als seinerzeit jener Gläubiger, der ein Wiederaufleben seiner gesamten Forderung geltend gemacht hat (jetzt § 53 Abs 4 AO), die Voraussetzungen für dieses Wiederaufleben beweisen musste, während es nach der nunmehrigen Fassung des § 54 Abs 3 AO zur Bewilligung der Exekution im Falle des Verzugs nicht des Nachweises bedarf, dass sich der Schuldner in Verzug befindet. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung dem Umstand Rechnung tragen, dass dem Gläubiger durch die bisherige Rechtsprechung eine unzumutbare Beweislast aufgebürdet und damit dem Schuldner die Möglichkeit nicht gewünschter Verzögerungen geboten wurde. Er hatte also die Absicht der sogenannten „Aufzehrungstheorie“ (der durch Nichtbestreitung im Ausgleichsverfahren entstandene Exekutionstitel zehrt einen bereits bestehenden auf) den Boden zu entziehen, sowie dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auch zugunsten des wiederaufgelebten Forderungsteils Exekution zu führen (Beilage 3, XV. GP S 40), wobei dieser die Voraussetzungen für das Wiederaufleben nicht nachweisen muss (Beilage 3, XV. GP 41). Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen. Da aber § 54 Abs 4 AO Leistungsklagen auch über Forderungen zulässt, zu deren Gunsten aufgrund des § 54 Abs 1 AO ein Exekutionstitel geschaffen wurde, müssen solche Leistungsklagen auch zugunsten der gesamten Forderung, ohne Rücksicht, auf die sich aus § 53 Abs 1 AO ergebende Kürzung, möglich sein, weil der hiedurch geschaffene Exekutionstitel auch für den Fall des Wiederauflebens nach § 53 Abs 4 AO wirkt und das Fehlen der Voraussetzungen für das Wiederaufleben erst im Exekutionsverfahren zu prüfen ist.Auszugehen ist davon, dass infolge des Zeitpunkts der Ausgleichseröffnungen die Rechtslage nach den Bestimmungen der Ausgleichsordnung in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgetzes (BGBl 1982/370) zu beurteilen ist (Artikel römisch elf, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins b, IRÄG). Nach Paragraph 54, Absatz 4, AO in der nunmehr geltenden Fassung sind Leistungsklagen auch über Forderungen zulässig, für die im Hinblick auf Paragraph 54, Absatz eins, AO durch Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis und Nichtbestreitung durch den Ausgleichsverwalter sowie den Ausgleichsschuldner ein Exekutionstitel geschaffen wurde. Irgendeine Einschränkung auf Forderungen, die mit Hilfe des im Ausgleichsverfahren geschaffenen Titels nicht durchgesetzt werden könnten, macht diese Bestimmung nicht. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Änderung die bisher einschränkende Judikatur beseitigen (Beilage 3 römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 41). Demnach sind also Leistungsklagen zugunsten derartiger Forderungen auch nach Beendigung des Ausgleichs zulässig. Das IRÄG hat darüber hinaus auch insoweit eine Änderung der bisherigen Rechtslage bewirkt, als seinerzeit jener Gläubiger, der ein Wiederaufleben seiner gesamten Forderung geltend gemacht hat (jetzt Paragraph 53, Absatz 4, AO), die Voraussetzungen für dieses Wiederaufleben beweisen musste, während es nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 54, Absatz 3, AO zur Bewilligung der Exekution im Falle des Verzugs nicht des Nachweises bedarf, dass sich der Schuldner in Verzug befindet. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung dem Umstand Rechnung tragen, dass dem Gläubiger durch die bisherige Rechtsprechung eine unzumutbare Beweislast aufgebürdet und damit dem Schuldner die Möglichkeit nicht gewünschter Verzögerungen geboten wurde. Er hatte also die Absicht der sogenannten „Aufzehrungstheorie“ (der durch Nichtbestreitung im Ausgleichsverfahren entstandene Exekutionstitel zehrt einen bereits bestehenden auf) den Boden zu entziehen, sowie dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auch zugunsten des wiederaufgelebten Forderungsteils Exekution zu führen (Beilage 3, römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode S 40), wobei dieser die Voraussetzungen für das Wiederaufleben nicht nachweisen muss (Beilage 3, römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 41, ). Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen. Da aber Paragraph 54, Absatz 4, AO Leistungsklagen auch über Forderungen zulässt, zu deren Gunsten aufgrund des Paragraph 54, Absatz eins, AO ein Exekutionstitel geschaffen wurde, müssen solche Leistungsklagen auch zugunsten der gesamten Forderung, ohne Rücksicht, auf die sich aus Paragraph 53, Absatz eins, AO ergebende Kürzung, möglich sein, weil der hiedurch geschaffene Exekutionstitel auch für den Fall des Wiederauflebens nach Paragraph 53, Absatz 4, AO wirkt und das Fehlen der Voraussetzungen für das Wiederaufleben erst im Exekutionsverfahren zu prüfen ist.
Hat aber schon der Ausgleichsgläubiger die Möglichkeit, seine gesamte Forderung ungeachtet einer sich aus § 53 Abs 1 AO ergebenden Kürzung und ohne Nachweis der Voraussetzungen des § 53 Abs 4 AO mittels Leistungsklage geltend zu machen, so kann jener Gläubiger, dessen Forderung zum Teil durch ein Absonderungsrecht gedeckt ist, nicht schlechter gestellt sein. Solange nicht feststeht, dass seine Forderung zur Gänze oder zum Teil aus dem Absonderungsrecht befriedigt wurde, steht ihm die Einbringung einer Leistungsklage bezüglich des noch nicht befriedigten Teils seiner Forderung frei. Nur auf diese Weise kann er nämlich sicher sein, dass er zugunsten eines Ausfalls im Falle der Verwertung des Pfands sofort Exekution führen kann, dass er also bezüglich dieses Teils nicht schlechter gestellt ist, als ein bloßer Ausgleichsgläubiger. Dem steht auch § 66 Abs 1 AO nicht entgegen, weil diese Bestimmung nur für die Feststellung eines allfälligen Wiederauflebens im Sinne des § 53 Abs 4 AO von Bedeutung ist, nicht aber die Rechte eines Ausgleichsgläubigers bzw eines Ausfallsgläubigers auf Einbringung einer Leistungsklage beschränkt. Die Feststellung der Voraussetzungen des Wiederauflebens spielt aber, wie bereits ausgeführt wurde, erst im Exekutionsverfahren eine Rolle.Hat aber schon der Ausgleichsgläubiger die Möglichkeit, seine gesamte Forderung ungeachtet einer sich aus Paragraph 53, Absatz eins, AO ergebenden Kürzung und ohne Nachweis der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 4, AO mittels Leistungsklage geltend zu machen, so kann jener Gläubiger, dessen Forderung zum Teil durch ein Absonderungsrecht gedeckt ist, nicht schlechter gestellt sein. Solange nicht feststeht, dass seine Forderung zur Gänze oder zum Teil aus dem Absonderungsrecht befriedigt wurde, steht ihm die Einbringung einer Leistungsklage bezüglich des noch nicht befriedigten Teils seiner Forderung frei. Nur auf diese Weise kann er nämlich sicher sein, dass er zugunsten eines Ausfalls im Falle der Verwertung des Pfands sofort Exekution führen kann, dass er also bezüglich dieses Teils nicht schlechter gestellt ist, als ein bloßer Ausgleichsgläubiger. Dem steht auch Paragraph 66, Absatz eins, AO nicht entgegen, weil diese Bestimmung nur für die Feststellung eines allfälligen Wiederauflebens im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, AO von Bedeutung ist, nicht aber die Rechte eines Ausgleichsgläubigers bzw eines Ausfallsgläubigers auf Einbringung einer Leistungsklage beschränkt. Die Feststellung der Voraussetzungen des Wiederauflebens spielt aber, wie bereits ausgeführt wurde, erst im Exekutionsverfahren eine Rolle.
Selbstverständlich kann die Klägerin ihre Forderung nicht in einer dem Ausgleich widersprechenden Höhe hereinbringen, den Ausfall also nur bis zur Höhe der Ausgleichsquote eintreiben. Dem trägt aber § 54 Abs 1 letzter Satz AO Rechnung, der diesbezügliche Einwendungen in das Exekutionsverfahren verweist.Selbstverständlich kann die Klägerin ihre Forderung nicht in einer dem Ausgleich widersprechenden Höhe hereinbringen, den Ausfall also nur bis zur Höhe der Ausgleichsquote eintreiben. Dem trägt aber Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz AO Rechnung, der diesbezügliche Einwendungen in das Exekutionsverfahren verweist.
Mit Recht hat demnach das Erstgericht dem Klagebegehren ohne Einschränkung der Exekution auf die gepfändeten Gegenstände stattgegeben. Das Pfandrecht ist nur insoweit von Bedeutung, als die klägerische Forderung bis zur Höhe des Erlöses der Pfandsachen zur Gänze zu befriedigen ist, darüber hinaus hingegen nur mit der Ausgleichsquote, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben im Sinne des § 53 Abs 4 AO vor. Das Überschreiten der Ausgleichsquote und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs 4 AO sind erst im Exekutionsverfahren zu prüfen.Mit Recht hat demnach das Erstgericht dem Klagebegehren ohne Einschränkung der Exekution auf die gepfändeten Gegenstände stattgegeben. Das Pfandrecht ist nur insoweit von Bedeutung, als die klägerische Forderung bis zur Höhe des Erlöses der Pfandsachen zur Gänze zu befriedigen ist, darüber hinaus hingegen nur mit der Ausgleichsquote, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, AO vor. Das Überschreiten der Ausgleichsquote und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 4, AO sind erst im Exekutionsverfahren zu prüfen.
B) Zu der Revision der Beklagten:
Was die Ausführungen betreffend die Unzulässigkeit der Schaffung eines weiteren Exekutionstitels sowie die Berücksichtigung des Ausgleichs anlangt, kann auf die Darlegungen zu der Revision der Klägerin verwiesen werden. Die Bestimmung des § 53 Abs 4 AO hat mit der Fälligkeit nichts zu tun, sondern regelt das Wiederaufleben der durch den Ausgleich gekürzten Forderung im Falle des Verzugs. Auf welche Weise ein solches Wiederaufleben bzw das Fehlen der Voraussetzungen hiefür zu berücksichtigen ist, wurde ebenfalls bereits dargestellt.Was die Ausführungen betreffend die Unzulässigkeit der Schaffung eines weiteren Exekutionstitels sowie die Berücksichtigung des Ausgleichs anlangt, kann auf die Darlegungen zu der Revision der Klägerin verwiesen werden. Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 4, AO hat mit der Fälligkeit nichts zu tun, sondern regelt das Wiederaufleben der durch den Ausgleich gekürzten Forderung im Falle des Verzugs. Auf welche Weise ein solches Wiederaufleben bzw das Fehlen der Voraussetzungen hiefür zu berücksichtigen ist, wurde ebenfalls bereits dargestellt.
Die Ausführungen zum Zeitpunkt der Umrechnung der Franc-Forderung in eine Schilling-Forderung übersehen, dass der gegenständliche Klage eine Wechselforderung zugrunde liegt. Nach Art 41 WechselG hatte die Klägerin das Recht, die Umrechnung der auf Fremdwährung lautenden Forderung zum Stichtag der Fälligkeit oder zum Zahlungstag zu wählen. Sie hat diese Wahl bereits vor Eröffnung des Ausgleichs vorgenommen, wodurch die Fremdwährungsforderung endgültig in eine Forderung in inländischer Währung umgewandelt wurde (SZ 14/228). Demnach lag bereits bei Eröffnung des Ausgleichs nur mehr eine Schilling-Forderung vor. Dass die Kursschwankungen allenfalls zu Ungunsten der Beklagten wirken, steht dem Recht der Klägerin auf Wahl des Umwandlungsstichtags nicht entgegen. Schließlich ist der von den Beklagten in ihrer Revision angeführte Nachteil auf ihren eigenen Verzug zurückzuführen, weshalb sie sich darüber nicht beschweren können.Die Ausführungen zum Zeitpunkt der Umrechnung der Franc-Forderung in eine Schilling-Forderung übersehen, dass der gegenständliche Klage eine Wechselforderung zugrunde liegt. Nach Artikel 41, WechselG hatte die Klägerin das Recht, die Umrechnung der auf Fremdwährung lautenden Forderung zum Stichtag der Fälligkeit oder zum Zahlungstag zu wählen. Sie hat diese Wahl bereits vor Eröffnung des Ausgleichs vorgenommen, wodurch die Fremdwährungsforderung endgültig in eine Forderung in inländischer Währung umgewandelt wurde (SZ 14/228). Demnach lag bereits bei Eröffnung des Ausgleichs nur mehr eine Schilling-Forderung vor. Dass die Kursschwankungen allenfalls zu Ungunsten der Beklagten wirken, steht dem Recht der Klägerin auf Wahl des Umwandlungsstichtags nicht entgegen. Schließlich ist der von den Beklagten in ihrer Revision angeführte Nachteil auf ihren eigenen Verzug zurückzuführen, weshalb sie sich darüber nicht beschweren können.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.