Die gegen den Aufhebungsbeschluß gerichteten Rekurse beider Streitteile sind nicht berechtigt.
Vorvertragliche Aufklärungspflichten, deren Verletzung die Verpflichtung zum Schadenersatz oder eine Vertragsanfechtung wegen Arglist oder Irrtums zur Folge haben kann, bestehen auch für Kreditinstitute ihren Kunden gegenüber (SZ 53/13 mwN). Die Anforderungen an diese Aufklärungspflichten dürfen aber nicht überspannt werden. Primär muß dem Bankkunden zugemutet werden, daß er seine wirtschaftlichen Interessen zu wahren weiß. Dies gilt insbesondere auch bei Geschäften, mit denen Risken verbunden sind, wie etwa die Übernahme einer Bürgschaft. Die Bank ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Bürgen vor dem Abschluß eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Dies gilt auch für die selbstschuldnerische Bürgschaft (EvBl.1984/160; SZ 56/81). Hat der Bürge grundsätzlich seine wirtschaftlichen Interessen selbst zu wahren, kann er auch von der Bank eine Aufklärung darüber nicht erwarten, ob das Ausmaß der nach der von der Bank gewählten Vertragsgestaltung klaren Bürgschaftsverpflichtung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt. Eine Warnpflicht einer kreditgewährenden Bank gegenüber dem Bürgen ist aber dann anzunehmen, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder einem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kreditnehmers hat und diesem gerade wegen der vom Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch einen Kredit gewährt (EvBl.1984/160; SZ 56/81 u.a.). Die Behauptung der klagenden Partei, daß dieser Rechtsprechung Sachverhalte zugrundelagen, die sich vor dem Inkrafttreten des Kreditwesengesetzes ereignet hätten, sodaß auf dessen Bestimmungen nicht Bedacht genommen hätte werden können, ist unzutreffend. Im übrigen wurde ohnedies zum Ausdruck gebracht, daß eine allfällige Aufklärungspflicht der Bank ihre Grenze im Bankgeheimnis (§ 23 KWG) findet (EvBl.1984/160; SZ 53/13). Beizupflichten ist den Beklagten darin, daß es der Zweck eines Kredites ist, dem Kreditnehmer Bargeld oder ein entsprechendes Surrogat zu verschaffen (SZ 54/161). Im vorliegenden Fall diente der dem Manfred C am 3.März 1982 "eingeräumte" Kredit nicht diesem Zweck, sondern lediglich dazu, diesem die ihm von der klagenden Partei bereits eingeräumte Überziehungsmöglichkeit und demnach einen ihm bereits gewährten Kredit urkundlich festzuhalten (vgl. Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 II 84 f.). Das Wesen der Bürgschaft besteht jedoch in der Sicherstellung einer Schuld (Koziol-Welser, Grundriß 7 I 279), sodaß es für den Bürgen in der Regel ohne Bedeutung ist, ob die Schuld, für die er sich verbürgt, bereits besteht oder unmittelbar mit der Bürgschaftsübernahme begründet wird. Eine Warnpflicht der Bank ist jedoch unter den oben genannten Voraussetzungen auch in einem solchen Fall gegeben. Der besondere Wissensstand der Bank kann überdies durch den Umstand aufgewogen werden, daß der dem Hauptschuldner "eingeräumte" Kredit gar nicht zu dessen wirtschaftlicher Verfügung bestimmt war und die Bürgschaft lediglich zur Sicherstellung eines bereits notleidend gewordenen Kredites bestimmt war. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten behauptet, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages der wirtschaftliche Ruin des Manfred C bereits festgestanden sei und die klagende Partei dies auch gewußt habe (AS 49). Das Erstgericht hat darüber aber keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist daher der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes gerechtfertigt. Der Wissensstand der klagenden Partei gehört dem Tatsachenbereich an. Ob mangels eines positiven Beweisergebnisses auf Grund anderer Tatumstände auf einen bestimmten Wissensstand der klagenden Partei geschlossen werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung.Vorvertragliche Aufklärungspflichten, deren Verletzung die Verpflichtung zum Schadenersatz oder eine Vertragsanfechtung wegen Arglist oder Irrtums zur Folge haben kann, bestehen auch für Kreditinstitute ihren Kunden gegenüber (SZ 53/13 mwN). Die Anforderungen an diese Aufklärungspflichten dürfen aber nicht überspannt werden. Primär muß dem Bankkunden zugemutet werden, daß er seine wirtschaftlichen Interessen zu wahren weiß. Dies gilt insbesondere auch bei Geschäften, mit denen Risken verbunden sind, wie etwa die Übernahme einer Bürgschaft. Die Bank ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Bürgen vor dem Abschluß eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Dies gilt auch für die selbstschuldnerische Bürgschaft (EvBl.1984/160; SZ 56/81). Hat der Bürge grundsätzlich seine wirtschaftlichen Interessen selbst zu wahren, kann er auch von der Bank eine Aufklärung darüber nicht erwarten, ob das Ausmaß der nach der von der Bank gewählten Vertragsgestaltung klaren Bürgschaftsverpflichtung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt. Eine Warnpflicht einer kreditgewährenden Bank gegenüber dem Bürgen ist aber dann anzunehmen, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder einem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kreditnehmers hat und diesem gerade wegen der vom Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch einen Kredit gewährt (EvBl.1984/160; SZ 56/81 u.a.). Die Behauptung der klagenden Partei, daß dieser Rechtsprechung Sachverhalte zugrundelagen, die sich vor dem Inkrafttreten des Kreditwesengesetzes ereignet hätten, sodaß auf dessen Bestimmungen nicht Bedacht genommen hätte werden können, ist unzutreffend. Im übrigen wurde ohnedies zum Ausdruck gebracht, daß eine allfällige Aufklärungspflicht der Bank ihre Grenze im Bankgeheimnis (Paragraph 23, KWG) findet (EvBl.1984/160; SZ 53/13). Beizupflichten ist den Beklagten darin, daß es der Zweck eines Kredites ist, dem Kreditnehmer Bargeld oder ein entsprechendes Surrogat zu verschaffen (SZ 54/161). Im vorliegenden Fall diente der dem Manfred C am 3.März 1982 "eingeräumte" Kredit nicht diesem Zweck, sondern lediglich dazu, diesem die ihm von der klagenden Partei bereits eingeräumte Überziehungsmöglichkeit und demnach einen ihm bereits gewährten Kredit urkundlich festzuhalten vergleiche Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 römisch zwei 84 f.). Das Wesen der Bürgschaft besteht jedoch in der Sicherstellung einer Schuld (Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 279), sodaß es für den Bürgen in der Regel ohne Bedeutung ist, ob die Schuld, für die er sich verbürgt, bereits besteht oder unmittelbar mit der Bürgschaftsübernahme begründet wird. Eine Warnpflicht der Bank ist jedoch unter den oben genannten Voraussetzungen auch in einem solchen Fall gegeben. Der besondere Wissensstand der Bank kann überdies durch den Umstand aufgewogen werden, daß der dem Hauptschuldner "eingeräumte" Kredit gar nicht zu dessen wirtschaftlicher Verfügung bestimmt war und die Bürgschaft lediglich zur Sicherstellung eines bereits notleidend gewordenen Kredites bestimmt war. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten behauptet, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages der wirtschaftliche Ruin des Manfred C bereits festgestanden sei und die klagende Partei dies auch gewußt habe (AS 49). Das Erstgericht hat darüber aber keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist daher der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes gerechtfertigt. Der Wissensstand der klagenden Partei gehört dem Tatsachenbereich an. Ob mangels eines positiven Beweisergebnisses auf Grund anderer Tatumstände auf einen bestimmten Wissensstand der klagenden Partei geschlossen werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Von einer Verfahrensergänzung im Sinne des § 496 Abs.3 ZPO hat das Berufungsgericht zu Recht Abstand genommen, weil anzunehmen ist, daß mit Rücksicht auf die Beweisanträge der Beklagten (AS 49) dadurch ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht werden würde. Verfehlt ist jedoch der Erhebungsauftrag des Berufungsgerichtes darüber, inwieweit die Beklagten von der finanziellen Entwicklung des Unternehmens des Kreditnehmers Bescheid wußten und für sie der wirtschaftliche Zusammenbruch des Kreditnehmers vorauszusehen war, weil die klagende Partei in dieser Richtung keine Behauptungen aufgestellt hat. Es sind daher auch die Rechtsfolgen nicht zu erörtern, die eine solche Kenntnis der Beklagten allenfalls nach sich ziehen könnten.Von einer Verfahrensergänzung im Sinne des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO hat das Berufungsgericht zu Recht Abstand genommen, weil anzunehmen ist, daß mit Rücksicht auf die Beweisanträge der Beklagten (AS 49) dadurch ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht werden würde. Verfehlt ist jedoch der Erhebungsauftrag des Berufungsgerichtes darüber, inwieweit die Beklagten von der finanziellen Entwicklung des Unternehmens des Kreditnehmers Bescheid wußten und für sie der wirtschaftliche Zusammenbruch des Kreditnehmers vorauszusehen war, weil die klagende Partei in dieser Richtung keine Behauptungen aufgestellt hat. Es sind daher auch die Rechtsfolgen nicht zu erörtern, die eine solche Kenntnis der Beklagten allenfalls nach sich ziehen könnten.
Demgemäß ist keinem der beiden Rekurse Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Demgemäß ist keinem der beiden Rekurse Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Zu der vom Berufungsgericht beanstandeten Fassung des Urteilsspruches des Ersturteils ist zu bemerken, daß das im § 553 ZPO enthaltene Gebot, im Urteil auszusprechen, ob der an den Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde, keine absolute Beschränkung des Gerichtes auf eine Entscheidung über die Berechtigung des Zahlungsauftrages im Zeitpunkt seiner Erlassung und an den Wortlaut des Zahlungsauftrages bedeutet (Fasching IV 588). Im vorliegenden Fall nahm das Erstgericht eine nicht nur hinsichtlich der Höhe vom begehrten Wechselzahlungsauftrag abweichende Haftung der Beklagten an. Die Neufassung des Leistungsbefehles diente nur der Verdeutlichung dieser Haftung und ist daher unbedenklich.Zu der vom Berufungsgericht beanstandeten Fassung des Urteilsspruches des Ersturteils ist zu bemerken, daß das im Paragraph 553, ZPO enthaltene Gebot, im Urteil auszusprechen, ob der an den Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde, keine absolute Beschränkung des Gerichtes auf eine Entscheidung über die Berechtigung des Zahlungsauftrages im Zeitpunkt seiner Erlassung und an den Wortlaut des Zahlungsauftrages bedeutet (Fasching römisch vier 588). Im vorliegenden Fall nahm das Erstgericht eine nicht nur hinsichtlich der Höhe vom begehrten Wechselzahlungsauftrag abweichende Haftung der Beklagten an. Die Neufassung des Leistungsbefehles diente nur der Verdeutlichung dieser Haftung und ist daher unbedenklich.