Rechtssatz RS0044701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044701
Entscheidungsdatum
07.11.1985
Rechtssatz
Das im § 553 ZPO enthaltene Gebot, im Urteil auszusprechen, ob der an der Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde, bedeutet keine absolute Beschränkung des Gerichtes auf eine Entscheidung über die Berechtigung des Zahlungsauftrages im Zeitpunkt seiner Erlassung und an den Wortlaut des Zahlungsauftrages.Das im Paragraph 553, ZPO enthaltene Gebot, im Urteil auszusprechen, ob der an der Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde, bedeutet keine absolute Beschränkung des Gerichtes auf eine Entscheidung über die Berechtigung des Zahlungsauftrages im Zeitpunkt seiner Erlassung und an den Wortlaut des Zahlungsauftrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044701
Dokumentnummer
JJR_19851107_OGH0002_0070OB00625_8500000_002