Entscheidungsgründe:
Der Kläger kaufte am 20.September 1985 unter Verwendung eines Großeinkaufsscheines der Firma M*** P*** als Selbstabholer bei der bei der Firma M*** in Vösendorf untergebrachten Firma M***-G*** mbH einen als "Schieder-Möbel"
angebotenen Tisch, bestehend aus einer abnehmbaren Tischplatte und einem Untergestell (Sockel). Beide Elemente sind aus Travertin. Beim Verladen des ca. 40 bis 50 kg schweren Sockels, der aus drei im Zentrum verklebten Elementen besteht, durch den Kläger löste sich ein Element aus der Verbindung, wodurch zwei der Elemente, an denen der KLäger den Sockel in die Höhe gehoben hatte, zusammenschlugen. Der Kläger erlitt hiedurch einen Trümmerbruch des linken Daumens. Er begehrt ein Schmerzengeld von S 60.000 s.A. und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden.
Die beklagte Partei bestreitet eine Haftung. Sie sei nicht Produzent des Tisches. Die Funktionssicherheit des Tisches sei gegeben gewesen. Die Tische würden beim Produzenten und auch bei ihr einer ständigen Kontrolle unterzogen. Von einem Mangel in der Funktionssicherheit habe sie keine Kenntnis gehabt. Der Unfall sei auf eine unsachgemäße Handhabung des Tisches durch den Kläger zurückzuführen. Nach den Kauf- und Lieferbedingungen sei überdies die Haftung ausgeschlossen.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 50.000 s.A. zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Leistungsmehrbegehren von S 10.000 s.A. wies es ab. Nach seinen Feststellungen wurde der vom Kläger gekaufte Tisch von der Firma SL S*** T*** GesmbH & Co KG Bad Oynhausen produziert. Diese Firma ist ebenso wie die beklagte Partei mit der Firma S***-M*** W*** GesmbH & Co KG gesellschaftsrechtlich verflochten. Durch die beklagte Partei werden die von der Firma S*** produzierten Tische als Schieder-Tische angepriesen und verkauft.
Der Sockel des vom Kläger gekauften Tisches war von einem Angestellten der Firma M*** vom Lager zum PKW des Klägers getragen worden. Dieser hatte allerdings hiebei den Sockel an der Unterseite ergriffen und ihn so in Längsrichtung der Sockelelemente bis auf Brusthöhe angehoben. Dem Loslösen eines Elementes, nachdem der Kläger den Sockel an zwei Elementen in die Höhe gehoben hatte, war keine andere Gewalteinwirkung vorausgegangen als die durch das Heben des Sockels selbst. Der beklagten Partei war bekannt, daß der Sockel in der Weise zu tragen ist, daß er seitlich angehoben, untergegriffen und dann mit untergegriffenen Händen in die Höhe gehoben wird. Der beklagten Partei war auch bekannt, daß das Tragen des Sockels in der vom Kläger gewählten Art nicht tunlich ist, weil hiebei mit dem Lösen der Verklebung gerechnet werden muß. Die Art, wie ein Tisch der vorliegenden Art zu tragen ist, ist auch im Möbelhandel bekannt. Schriftliche Anweisungen über die zweckmäßige Handhabung beim Tragen des Sockels erfolgten weder von Seiten der Firma S*** als Erzeuger gegenüber der beklagten Partei noch von dieser gegenüber der Firma M***-G*** mbH;
desgleichen nicht von dieser an den Kläger. Handhabungsanweisungen waren nicht beigepackt. Die beklagte Partei steht mit der M***-G*** mbH seit Jahren in Geschäftsverbindung, der die Geschäfts- und Lieferbedingungen der beklagten Partei zugrundeliegen. Punkt VIII dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen sieht vor, daß ein Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden ausgeschlossen ist und Mängelrügen nur beachtlich sind, wenn sie vom Käufer binnen 10 Tagen nach Gefahrenübergang der beklagten Partei schriftlich angezeigt werden.desgleichen nicht von dieser an den Kläger. Handhabungsanweisungen waren nicht beigepackt. Die beklagte Partei steht mit der M***-G*** mbH seit Jahren in Geschäftsverbindung, der die Geschäfts- und Lieferbedingungen der beklagten Partei zugrundeliegen. Punkt römisch acht dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen sieht vor, daß ein Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden ausgeschlossen ist und Mängelrügen nur beachtlich sind, wenn sie vom Käufer binnen 10 Tagen nach Gefahrenübergang der beklagten Partei schriftlich angezeigt werden.
Mit der Verletzung des Klägers waren 10 Tage schwere, 10 Tage mittelstarke und 40 Tage leichte Schmerzen verbunden. Der Kläger mußte 5 Wochen einen Gips tragen. Nach Ablegen des Gipsverbandes besteht eine Bewegungseinschränkung des linken Daumens, die Beugung ist um ca. 20 Grad vermindert. Die Grundphalanx des linken Daumens ist gegenüber dem rechten Daumen deutlich verdickt. Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes sei die beklagte Partei als Produzent zu behandeln. Als Produzent sei auch derjenige anzusehen, der die Ware von einem anderen erzeugen lasse und sie unter seinem Namen auf dem Markt vertreibe, der sich also als Produzent geriere. Letzteres treffe auf die beklagte Partei zu, weil sie die nicht von ihr selbst erzeugten Tische als Schieder-Tische verkaufe. Der beklagten Partei sei es daher als Verschulden anzulasten, wenn eine Konstruktion des Tisches gewählt worden sei, die bei einer vom Konsumenten zu erwartenden Handhabung die Gefahr einer Verletzung mit sich bringe. Jedenfalls wäre aber die beklagte Partei verpflichtet gewesen, den Kläger vor den Gefahren zu warnen, die mit dem Tragen des Sockels in der von ihm gewählten Art verbunden sind. Mangels einer entsprechenden Gebrauchsanweisung hafte die beklagte Partei auch als Händler, weil ihr bekannt gewesen sei, daß mit dem Tragen des Sockels in der vorliegenden Art eine Gefahr verbunden sei.
Durch die mit der M***-G*** mbH
vereinbarte Freizeichnungsklausel werde die Haftung der beklagten Partei nicht aufgehoben. Diese Freizeichnungsklausel sei gegenüber dem Letztverbraucher als unerlaubt anzusehen. Die Haftung der beklagten Partei bestehe auch unbeschadet des Umstandes, daß der Kauf im Rahmen der Firma M*** erfolgt sei, die lediglich an Großabnehmer und Wiederverkäufer verkaufe, weil auch Käufergruppen aus verschiedenen Branchen als Kunden in Betracht kämen, bei denen die Kenntnis eines Insiders nicht vorausgesetzt werden könne. Den Kläger treffe kein Mitverschulden an dem Unfall. Nach der Art und Schwere seiner Verletzungen sei ein Schmerzengeld von S 50.000 angemessen.
Das Berufungsgericht änderte das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt, und erklärte die Revision für zulässig.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichtes sei ein Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit zulässig und wirke auch gegen Dritte, die sich mangels einer solchen Vereinbarung auf eine vertragliche Schutzwirkung zu ihren Gunsten im Rahmen der Produzentenhaftung berufen könnten. Der zwischen der beklagten Partei und der M***-G*** mbH vereinbarte
Haftungsausschluß wirke demgemäß auch gegen den Kläger. Grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei sei nicht behauptet worden. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt. Das Berufungsgericht verneinte auch eine deliktische Haftung der beklagten Partei, die überdies durch die Freizeichnungsklausel ausgeschlossen sei.