Rechtssatz RS0021745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021745
Entscheidungsdatum
29.11.2018
Rechtssatz
Ein Feststellungsbegehren ist auch dann, wenn der Besteller aus dem Titel des Schadenersatzes das Deckungskapital zur Behebung der Mängel fordert, zulässig, wenn die Möglichkeit künftiger Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann (SZ 49/66).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 619/80
Entscheidungstext OGH 03.09.1980 6 Ob 619/80
- 5 Ob 24/81
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370
- 7 Ob 625/87
Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 625/87
Ähnlich; nur: Ein Feststellungsbegehren ist zulässig, wenn die Möglichkeit künftiger Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann. (T1)
- 9 ObA 21/92
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 21/92
Auch; nur T1
- 2 Ob 123/12w
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
- 6 Ob 92/15w
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 92/15w
Vgl; Beisatz: Auch im Gewährleistungsprozess ist es aber nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich zu den von der Klägerin behaupteten Mängeln noch weitere Mängel vorliegen. (T2)
- 2 Ob 188/18p
Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 188/18p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021745
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19800903_OGH0002_0060OB00619_8000000_001