Der Revisionswerber kommt auf die Frage, ob er als Arbeitgeber die Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung schuldhaft unterlassen hat und ob dieses Verhalten eine Schadenersatzpflicht begründet, weil der Arbeitgeber zur Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht auch dem Arbeitnehmer gegenüber auf Grund der Fürsorgepflicht verbunden ist (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 44 zu § 1157; Kramer, Arbeitsvertragliche Verbindlichkeiten 81; GlUNF 876, 1207; SZ 8/195 und 290; JBl 1930, 15; Arb 7834; ZAS 1978/17 (Schuhmacher)) oder weil darin eine Schutzgesetzverletzung liegt (in diesem Sinn schon GlUNF 876), nur mehr insofern zurück, als er behauptet, nicht er, sondern seine Ehefrau habe die Klägerin eingestellt; ein Fall der Stellvertretung nach § 96 ABGB liege aber nicht vor.Der Revisionswerber kommt auf die Frage, ob er als Arbeitgeber die Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung schuldhaft unterlassen hat und ob dieses Verhalten eine Schadenersatzpflicht begründet, weil der Arbeitgeber zur Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht auch dem Arbeitnehmer gegenüber auf Grund der Fürsorgepflicht verbunden ist (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 44 zu Paragraph 1157,; Kramer, Arbeitsvertragliche Verbindlichkeiten 81; GlUNF 876, 1207; SZ 8/195 und 290; JBl 1930, 15; Arb 7834; ZAS 1978/17 (Schuhmacher)) oder weil darin eine Schutzgesetzverletzung liegt (in diesem Sinn schon GlUNF 876), nur mehr insofern zurück, als er behauptet, nicht er, sondern seine Ehefrau habe die Klägerin eingestellt; ein Fall der Stellvertretung nach Paragraph 96, ABGB liege aber nicht vor.
Auf diese Frage ist aber nicht einzugehen, weil der Beklagte selbst vorgebracht hat, daß er den Vertrag mit der Klägerin (den er allerdings als Werkvertrag verstanden wissen will) gemeinsam mit seiner Ehefrau im Oktober 1974 abgeschlossen habe. Das hat das Erstgericht auch festgestellt. Der Beklagte war daher (Mit-)Vertragspartner der Klägerin und haftet daher für ihren Schaden gemäß § 1302 ABGB, weil sich die Anteile nicht bestimmen lassen.Auf diese Frage ist aber nicht einzugehen, weil der Beklagte selbst vorgebracht hat, daß er den Vertrag mit der Klägerin (den er allerdings als Werkvertrag verstanden wissen will) gemeinsam mit seiner Ehefrau im Oktober 1974 abgeschlossen habe. Das hat das Erstgericht auch festgestellt. Der Beklagte war daher (Mit-)Vertragspartner der Klägerin und haftet daher für ihren Schaden gemäß Paragraph 1302, ABGB, weil sich die Anteile nicht bestimmen lassen.
Verjährung der Schadenersatzansprüche hat der Beklagte in erster Instanz nicht geltend gemacht. Auch sind Feststellungsansprüche im allgemeinen unverjährbar (Ehrenzweig2 I/1, 302), doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses zumeist kein rechtliches Interesse (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1481; Arb 7197, 7209). Das Rechtsverhältnis ist aber nicht verjährt. Der Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB setzt zwar nach herrschender Ansicht (gegen die sich Koziol, Haftpflichtrecht2 I, 317 und DRdA 1980, 34, sowie Schubert in Rummel, Rz 3 zu § 1489 mit gewichtigen Bedenken wenden) einen tatsächlichen Schadenseintritt (der hier bisher fehlt) nicht voraus; die Verjährungsfrist beginnt nach herrschender Ansicht grundsätzlich schon mit der Kenntnis des Geschädigten von der Schädigungshandlung, soferne der künftige Schaden in diesem Zeitpunkt bereits mit Sicherheit vorausgesehen werden konnte (JBl 1970, 621; SZ 50/50; Arb 9770 = DRdA 1980, 27). Das war aber jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin nicht der Fall, weil sie erst mit dem Pensionsantrag bzw dessen Erledigung abschätzen kann, ob und in welchem Umfang sich die Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Beklagten auf Anspruchsgrund und Höhe ihrer Alterspension auswirkt (Arb 9770 = DRdA 1980, 27 (Koziol)).Verjährung der Schadenersatzansprüche hat der Beklagte in erster Instanz nicht geltend gemacht. Auch sind Feststellungsansprüche im allgemeinen unverjährbar (Ehrenzweig2 I/1, 302), doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses zumeist kein rechtliches Interesse (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1481,; Arb 7197, 7209). Das Rechtsverhältnis ist aber nicht verjährt. Der Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB setzt zwar nach herrschender Ansicht (gegen die sich Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins, 317 und DRdA 1980, 34, sowie Schubert in Rummel, Rz 3 zu Paragraph 1489, mit gewichtigen Bedenken wenden) einen tatsächlichen Schadenseintritt (der hier bisher fehlt) nicht voraus; die Verjährungsfrist beginnt nach herrschender Ansicht grundsätzlich schon mit der Kenntnis des Geschädigten von der Schädigungshandlung, soferne der künftige Schaden in diesem Zeitpunkt bereits mit Sicherheit vorausgesehen werden konnte (JBl 1970, 621; SZ 50/50; Arb 9770 = DRdA 1980, 27). Das war aber jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin nicht der Fall, weil sie erst mit dem Pensionsantrag bzw dessen Erledigung abschätzen kann, ob und in welchem Umfang sich die Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Beklagten auf Anspruchsgrund und Höhe ihrer Alterspension auswirkt (Arb 9770 = DRdA 1980, 27 (Koziol)).
Gerade wegen des zu gewärtigenden, aber doch noch nicht mit Sicherheit abzuschätzenden Schadens hat die Klägerin eine Feststellungsklage erhoben, so daß vom Fehlen eines Feststellungsinteresses keine Rede sein kann.
Die Klägerin war aber auch nicht verpflichtet, den Pensionsantrag mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zu stellen. Es kann ihr daher nicht entgegengehalten werden, daß sie diesfalls möglicherweise schon einen Pensionsbescheid erhalten hätte und daher ein Leistungsbegehren stellen könnte; gerade im vorliegenden Fall könnten die der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten fehlenden Versicherungszeiten Anlaß dafür sein, daß sie den Antrag noch nicht für zielführend oder zweckmäßig hält.
Das weitere Vorbringen des Beklagten, das Feststellungsbegehren sei unzulässig, da bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Schaden nicht nachgewiesen gewesen sei, steht in offenem Widerspruch zur Verjährungsbehauptung; weil sich gerade daraus wieder ergibt, daß die Klägerin den drohenden Schaden noch nicht mit ausreichender Sicherheit vorhersehen konnte. Soweit der Revisionswerber damit fehlendes Feststellungsinteresse behauptet, übersieht er aber, daß die Praxis aus prozeßökonomischen Erwägungen Klagen zur Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden (selbst wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, daß künftige Schäden eintreten können) zugelassen hat (SZ 56/35; MietSlg 35.772 uva), obwohl in solchen Fällen - streng genommen - ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliegt (dazu Fasching LB2, 562 Rz 1043 mwN).
Verfehlt ist auch die Einwendung des Beklagten, die Klägerin
erleide aus der Nichtanmeldung durch den Beklagten wegen der
Möglichkeit nachträglicher Beitragszahlungen keinen Schaden, weil
sie durch die bescheidmäßige Feststellung im Verwaltungsverfahren
"seit Beginn ihrer Tätigkeit im Jahre 1974 Beitragszeiten in der
Pensionsversicherung erworben habe". Gemäß § 225 Abs 1 Z 1
lit b ASVG sind als Beitragszeiten (aus der Zeit nach dem
31. Dezember 1955) Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung....... anzusehen, und zwar a).......
b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung beim
Versicherungsträger eingelangt...... ist; die vor diesem Tag in
einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung......
zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die
Beiträge für diese Zeiten wirksam entrichtet worden sind und für
diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur
Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68). Diese
Verjährungsfrist beträgt gemäß § 68 Abs 1 ASVG fünf Jahre, wenn
der Dienstgeber...... keine oder unrichtige Angaben bzw
Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Durch die Bezugnahme des § 225 Abs 1 ASVG auf § 68 ASVG wird bewirkt, daß für den fünfjährigen Zeitraum, für den die Kassen maximal die Zahlungsverpflichtung feststellen können, im Fall der tatsächlichen nachträglichen Beitragszahlung auch Beitragszeiten erworben werden können (Gehrmann-Rudolf-Teschner-Fürböck Anm 5 zu § 225 ASVG). Für die Möglichkeit der Nachversicherung kommt es daher nicht darauf an, für welchen Zeitraum die Verwaltungsbehörden mit Feststellungsbescheid die Versicherungspflicht als solche bejaht haben, sondern für welchen Zeitraum das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war. Durch die Nachzahlung kann daher die Klägerin, abgesehen vom Sonderfall des § 225 Abs 3 ASVG, Beitragszeiten nur ab 1. April 1983 erwerben.Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Durch die Bezugnahme des Paragraph 225, Absatz eins, ASVG auf Paragraph 68, ASVG wird bewirkt, daß für den fünfjährigen Zeitraum, für den die Kassen maximal die Zahlungsverpflichtung feststellen können, im Fall der tatsächlichen nachträglichen Beitragszahlung auch Beitragszeiten erworben werden können (Gehrmann-Rudolf-Teschner-Fürböck Anmerkung 5 zu Paragraph 225, ASVG). Für die Möglichkeit der Nachversicherung kommt es daher nicht darauf an, für welchen Zeitraum die Verwaltungsbehörden mit Feststellungsbescheid die Versicherungspflicht als solche bejaht haben, sondern für welchen Zeitraum das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war. Durch die Nachzahlung kann daher die Klägerin, abgesehen vom Sonderfall des Paragraph 225, Absatz 3, ASVG, Beitragszeiten nur ab 1. April 1983 erwerben.
Daß der Klägerin aus der Nichtanmeldung durch den Beklagten für den Zeitraum, für den er Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen mußte (1. April 1983), kein Schaden entstehen wird, ist evident. Da der Beklagte damit seiner Beitragspflicht nachträglich entsprochen hat, bedarf es einer besonderen Erwähnung dieses Zeitraums im Feststellungsurteil nicht, da dieses die Feststellung der Haftung des Beklagten aus der Unterlassung der Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung zum Gegenstand hat.
Den Einwand eines Mitverschuldens der Klägerin hat der Beklagte in erster Instanz nicht ausdrücklich erhoben. Er hat wohl vor der Erhebung des Feststellungsbegehrens vorgebracht, daß sich die Klägerin über das Vorliegen eines selbständigen bzw unselbständigen Vertragsverhältnisses immer voll im Klaren gewesen sei; er hat aber die Behauptung der Klägerin, daß sie mehrmals auf eine Anmeldung zur Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse gedrängt habe, nicht bestritten und dem Feststellungsbegehren nur entgegengehalten, daß Sozialversicherungsnachteile nicht bestehen und ihm ein Betrag von S 127.495,30 bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. Daß die Klägerin eine Anmeldung zur Gebietskrankenkasse gar nicht wollte, hat er nur bei seiner Parteienvernehmung angegeben. Diese Angaben können aber fehlende Prozeßbehauptungen nicht ersetzen. Ein Mitverschulden der Klägerin ist daher nicht erwiesen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.