Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger geltend, daß für die vom Beklagten behauptete Zession (der Sigrid B***) kein Beweis vorliege und daß überdies eine derartige Zession nach österreichischem Recht zu beurteilen wäre, weil sowohl der Beklagte als auch Sigrid B*** ihren Aufenthaltsort in Österreich hätten und anzunehmen sei, daß die behauptete Zession in Österreich geschlossen worden sei, zumal beide Teile österreichische Staatsbürger seien. Nach österreichischem Recht aber hätte geprüft werden müssen, ob die Zession entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt sei. Es wäre zu beachten gewesen, daß bei der behaupteten Entgeltlichkeit die Bestimmungen des Notariatszwanggesetzes zur Anwendung hätten kommen müssen. Dies aber hätte dem behaupteten Aufrechnungseinwand den Boden entzogen. Selbst bei Anwendung deutschen Rechtes aber wäre auf § 8 IPRG Bedacht zu nehmen gewesen. Der von Sigrid B*** ererbte Auseinandersetzungsanspruch sei "eher" unter die Spezialnorm des § 36 IPRG zu subsumieren als unter die allgemeine Bestimmung des § 1 IPRG und entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthalt der Gläubigerin daher nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das Erstgericht hat jedoch, wenn auch in knapper Form und ohne auf nähere Umstände einzugehen, festgestellt, Sigrid B*** habe von dem nach ihrer Mutter geerbten Auseinandersetzungsguthaben betreffend die Werner H*** OHG einen Teil in der Höhe des Klagebetrages an den Beklagten zediert, und hat diese Feststellung auch begründet. Die zweite Instanz hat einerseits einen hiezu geltend gemachten Verfahrensmangel nicht als solchen anerkannt und andererseits die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach ausführlichen Erwägungen als unbedenklich bezeichnet. Hat das Berufungsgericht bereits erkannt, daß ein Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht vorliegt, kann er im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger geltend, daß für die vom Beklagten behauptete Zession (der Sigrid B***) kein Beweis vorliege und daß überdies eine derartige Zession nach österreichischem Recht zu beurteilen wäre, weil sowohl der Beklagte als auch Sigrid B*** ihren Aufenthaltsort in Österreich hätten und anzunehmen sei, daß die behauptete Zession in Österreich geschlossen worden sei, zumal beide Teile österreichische Staatsbürger seien. Nach österreichischem Recht aber hätte geprüft werden müssen, ob die Zession entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt sei. Es wäre zu beachten gewesen, daß bei der behaupteten Entgeltlichkeit die Bestimmungen des Notariatszwanggesetzes zur Anwendung hätten kommen müssen. Dies aber hätte dem behaupteten Aufrechnungseinwand den Boden entzogen. Selbst bei Anwendung deutschen Rechtes aber wäre auf Paragraph 8, IPRG Bedacht zu nehmen gewesen. Der von Sigrid B*** ererbte Auseinandersetzungsanspruch sei "eher" unter die Spezialnorm des Paragraph 36, IPRG zu subsumieren als unter die allgemeine Bestimmung des Paragraph eins, IPRG und entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthalt der Gläubigerin daher nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das Erstgericht hat jedoch, wenn auch in knapper Form und ohne auf nähere Umstände einzugehen, festgestellt, Sigrid B*** habe von dem nach ihrer Mutter geerbten Auseinandersetzungsguthaben betreffend die Werner H*** OHG einen Teil in der Höhe des Klagebetrages an den Beklagten zediert, und hat diese Feststellung auch begründet. Die zweite Instanz hat einerseits einen hiezu geltend gemachten Verfahrensmangel nicht als solchen anerkannt und andererseits die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach ausführlichen Erwägungen als unbedenklich bezeichnet. Hat das Berufungsgericht bereits erkannt, daß ein Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht vorliegt, kann er im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält.
Zu prüfen ist allerdings im Rahmen der erhobenen Rechtsrüge, ob die Zession in der Form, wie sie festgestellt wurde, wirksam erfolgt ist.
Die abgetretene Forderung stand zunächst der Mutter des Klägers und der Sigrid B***, Anneliese H***, als Auseinandersetzungsanspruch auf Grund ihres Ausscheidens aus der Werner H*** OHG zu, die bis zum 31. Dezember 1978 zwischen ihr und dem Kläger bestanden hatte. Da die genannte offene Handelsgesellschaft ihren Sitz in der BRD hatte, die Auseinandersetzungsvereinbarung in der BRD abgeschlossen wurde und sowohl der Kläger als auch seine Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD hatten, kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Auseinandersetzungsanspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Der erbrechtliche Übergang dieses Anspruches auf Sigrid B*** hat seine Rechtsnatur - entgegen der offenbar in der Revision vertretenen Ansicht - nicht verändert. Die rechtsgeschäftliche Abtretung dieses nach deutschem Recht zu beurteilenden Anspruches aber ist gemäß § 45 IPRG als abhängiges Rechtsgeschäft gleichfalls nach deutschem Recht zu beurteilen (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 145; Duchek-Schwind, IPR in MSA 53, Anm. 5 zu § 45). Nach deutschem Recht ist die Abtretung formlos gültig (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts14 I 575), und zwar auch dann, wenn die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Geschäft beruht oder das der Abtretung zugrundeliegende Kausalgeschäft formbedürftig ist (Palandt, BGB47 Anm. 3 zu § 398); Mängel des Kausalgeschäfts lassen die Wirksamkeit der Abtretung nach dem Abstraktionsprinzip unberührt (Palandt aaO Anm. 2; Münchener Komm. zum BGB2 II Anm. 18 zu § 398; Larenz aaO 579). Ist aber die Geltung des Abtretungsvertrages unabhängig von der des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäftes, sind Feststellungen und Erörterungen über das Kausalgeschäft, wie bereits die zweite Instanz ausgeführt hat, entbehrlich.Die abgetretene Forderung stand zunächst der Mutter des Klägers und der Sigrid B***, Anneliese H***, als Auseinandersetzungsanspruch auf Grund ihres Ausscheidens aus der Werner H*** OHG zu, die bis zum 31. Dezember 1978 zwischen ihr und dem Kläger bestanden hatte. Da die genannte offene Handelsgesellschaft ihren Sitz in der BRD hatte, die Auseinandersetzungsvereinbarung in der BRD abgeschlossen wurde und sowohl der Kläger als auch seine Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD hatten, kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Auseinandersetzungsanspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Der erbrechtliche Übergang dieses Anspruches auf Sigrid B*** hat seine Rechtsnatur - entgegen der offenbar in der Revision vertretenen Ansicht - nicht verändert. Die rechtsgeschäftliche Abtretung dieses nach deutschem Recht zu beurteilenden Anspruches aber ist gemäß Paragraph 45, IPRG als abhängiges Rechtsgeschäft gleichfalls nach deutschem Recht zu beurteilen (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 145; Duchek-Schwind, IPR in MSA 53, Anmerkung 5 zu Paragraph 45,). Nach deutschem Recht ist die Abtretung formlos gültig (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts14 römisch eins 575), und zwar auch dann, wenn die abgetretene Forderung auf einem formpflichtigen Geschäft beruht oder das der Abtretung zugrundeliegende Kausalgeschäft formbedürftig ist (Palandt, BGB47 Anmerkung 3 zu Paragraph 398,); Mängel des Kausalgeschäfts lassen die Wirksamkeit der Abtretung nach dem Abstraktionsprinzip unberührt (Palandt aaO Anmerkung 2; Münchener Komm. zum BGB2 römisch zwei Anmerkung 18 zu Paragraph 398,; Larenz aaO 579). Ist aber die Geltung des Abtretungsvertrages unabhängig von der des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäftes, sind Feststellungen und Erörterungen über das Kausalgeschäft, wie bereits die zweite Instanz ausgeführt hat, entbehrlich.
Verfehlt ist der Hinweis des Klägers auf § 8 IPRG, wonach die Form einer Rechtshandlung nach demselben Recht zu beurteilen sei wie die Rechtshandlung selbst, die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird, jedoch genügt. Denn entgegen dem mißverständlichen Gesetzestext stellt § 8 IPRG keine Rangordnung auf. Es genügt vielmehr, wenn die Form einer der beiden Rechtsordnungen entspricht. Für die nachträgliche Beurteilung gibt das jeweils günstigere Recht den Ausschlag. Dies entspricht dem allgemeinen kollisionsrechtlichen Bestreben, die Gültigkeit von Rechtsgeschäften zu begünstigen (Schwimann aaO 96 f; Duchek-Schwind aaO Anm. 4 zu § 8).Verfehlt ist der Hinweis des Klägers auf Paragraph 8, IPRG, wonach die Form einer Rechtshandlung nach demselben Recht zu beurteilen sei wie die Rechtshandlung selbst, die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird, jedoch genügt. Denn entgegen dem mißverständlichen Gesetzestext stellt Paragraph 8, IPRG keine Rangordnung auf. Es genügt vielmehr, wenn die Form einer der beiden Rechtsordnungen entspricht. Für die nachträgliche Beurteilung gibt das jeweils günstigere Recht den Ausschlag. Dies entspricht dem allgemeinen kollisionsrechtlichen Bestreben, die Gültigkeit von Rechtsgeschäften zu begünstigen (Schwimann aaO 96 f; Duchek-Schwind aaO Anmerkung 4 zu Paragraph 8,).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger - soweit er nicht neuerlich auf die Frage der Wirksamkeit der Zession zurückkommt - geltend, selbst wenn man davon ausgehe, daß der Gattin des Beklagten eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung des Klägers vor dem Mai 1984 nicht zugegangen sei, sei doch sein Verhalten als schlüssige Aufrechnungserklärung zu werten. Schon unmittelbar nach dem Tod der Anneliese H*** am 5. Juli 1982 sei zwischen den Geschwistern die mögliche Aufrechnung besprochen und "begrüßt" worden. In der gesamten Korrespondenz, in der es "zugegebenermaßen" primär um die Höhe der Pflichtteilsforderung des Klägers gegangen sei, seien beide Forderungen jeweils einander gegenübergestellt worden, wobei je nach dem Standpunkt des einen oder anderen jeder für sich ein entsprechendes Guthaben reklamiert habe. Nur dann, wenn jemals ein Guthaben der Sigrid B*** existiert haben sollte, hätte sie einen derartigen Überhang abtreten können. Der Kläger habe im Hinblick auf die wechselseitigen Forderungen mehrfach erklärt, er schulde seiner Schwester nichts, denn er habe selbst Forderungen. Es sei nicht zweifelhaft, daß der Kläger mit seinen Pflichtteilsansprüchen gegen die Forderungen seiner Schwester habe aufrechnen wollen. Die Aufrechnung sei schon bei Beurkundung des Erbscheinantrages erfolgt. Vertrete man aber die Auffassung, die Geschwister hätten sich nur vorbehalten, die Aufrechnung zu erklären, komme die Bestimmung des § 406 BGB zur Anwendung. Sigrid B*** habe sich treuwidrig verhalten, wenn sie einen Teil ihrer Forderung gegen den Kläger dem Beklagten zur Aufrechnung überlassen habe.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger - soweit er nicht neuerlich auf die Frage der Wirksamkeit der Zession zurückkommt - geltend, selbst wenn man davon ausgehe, daß der Gattin des Beklagten eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung des Klägers vor dem Mai 1984 nicht zugegangen sei, sei doch sein Verhalten als schlüssige Aufrechnungserklärung zu werten. Schon unmittelbar nach dem Tod der Anneliese H*** am 5. Juli 1982 sei zwischen den Geschwistern die mögliche Aufrechnung besprochen und "begrüßt" worden. In der gesamten Korrespondenz, in der es "zugegebenermaßen" primär um die Höhe der Pflichtteilsforderung des Klägers gegangen sei, seien beide Forderungen jeweils einander gegenübergestellt worden, wobei je nach dem Standpunkt des einen oder anderen jeder für sich ein entsprechendes Guthaben reklamiert habe. Nur dann, wenn jemals ein Guthaben der Sigrid B*** existiert haben sollte, hätte sie einen derartigen Überhang abtreten können. Der Kläger habe im Hinblick auf die wechselseitigen Forderungen mehrfach erklärt, er schulde seiner Schwester nichts, denn er habe selbst Forderungen. Es sei nicht zweifelhaft, daß der Kläger mit seinen Pflichtteilsansprüchen gegen die Forderungen seiner Schwester habe aufrechnen wollen. Die Aufrechnung sei schon bei Beurkundung des Erbscheinantrages erfolgt. Vertrete man aber die Auffassung, die Geschwister hätten sich nur vorbehalten, die Aufrechnung zu erklären, komme die Bestimmung des Paragraph 406, BGB zur Anwendung. Sigrid B*** habe sich treuwidrig verhalten, wenn sie einen Teil ihrer Forderung gegen den Kläger dem Beklagten zur Aufrechnung überlassen habe.
Die vorliegenden Feststellungen gestatten jedoch nicht die Annahme einer schlüssigen Aufrechnungserklärung. Eine Feststellung, wonach der Kläger mehrfach erklärt habe, er schulde seiner Schwester nichts, denn er habe selbst Forderungen, wurde nicht getroffen. Das Revisionsgericht bezweifelt nicht, daß der Kläger und Sigrid B*** die Absicht hatten, ihre gegenseitigen Forderungen aufzurechnen. Diese Absicht wird aus den Beilagen A (die allerdings mit 30. April 1985 datiert ist, so daß ihr mit Rücksicht auf die Aufrechnungserklärung des Beklagten Beilage 16 insoweit keine Bedeutung zukommen kann), C und D deutlich, in denen beide Teile die Möglichkeit einer Aufrechnung der beiderseitigen Ansprüche begrüßt haben (Beilage C) und Sigrid B*** (Beilage A) bzw. ihre Vertreter (Beilage D) eine Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche für den Fall des Einverständnisses über die Höhe der Ansprüche ("wenn .... einverstanden ist"; Beilage D) - über die sich die Geschwister allerdings keineswegs einig waren - ins Auge faßten. Die Absicht, gegenseitige Ansprüche im Wege der Aufrechnung zu erfüllen, vermag jedoch eine - ausdrückliche oder
konkludente - Aufrechnungserklärung nicht zu ersetzen. Der bloße Aufrechnungswille genügt nicht. Die Bereitschaft zu einer Verrechnung stellt noch keine Aufrechnungserklärung dar (Münchener Kommentar aaO, Anm. 1 zu § 388). Der Umstand, daß die - zur Aufrechnung geeigneten - Forderungen des Klägers (Pflichtteilsforderung) und der Sigrid B*** (Auseinandersetzungsanspruch) einander gegenübergestanden sind, hat nur eine Aufrechnungslage geschaffen. Die Aufrechnungslage allein hat aber keine unmittelbare Bedeutung. Bevor die Aufrechnung erklärt wird, stehen einander die beiderseitigen Forderungen rechtlich völlig unberührt gegenüber, so daß sie nicht etwa von selbst erlöschen (Münchener Kommentar aaO, Rz 1 zu § 389). Daß eine Aufrechnung schon bei Beurkundung des Erbscheinantrages erfolgt sei, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar, da der Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht derartiges nicht behauptet hat.konkludente - Aufrechnungserklärung nicht zu ersetzen. Der bloße Aufrechnungswille genügt nicht. Die Bereitschaft zu einer Verrechnung stellt noch keine Aufrechnungserklärung dar (Münchener Kommentar aaO, Anmerkung 1 zu Paragraph 388,). Der Umstand, daß die - zur Aufrechnung geeigneten - Forderungen des Klägers (Pflichtteilsforderung) und der Sigrid B*** (Auseinandersetzungsanspruch) einander gegenübergestanden sind, hat nur eine Aufrechnungslage geschaffen. Die Aufrechnungslage allein hat aber keine unmittelbare Bedeutung. Bevor die Aufrechnung erklärt wird, stehen einander die beiderseitigen Forderungen rechtlich völlig unberührt gegenüber, so daß sie nicht etwa von selbst erlöschen (Münchener Kommentar aaO, Rz 1 zu Paragraph 389,). Daß eine Aufrechnung schon bei Beurkundung des Erbscheinantrages erfolgt sei, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar, da der Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht derartiges nicht behauptet hat.
Die Vorschrift des - vom Kläger wohl
mißverstandenen - § 406 BGB - wonach der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen kann, es sei denn, daß er beim Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder daß die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist - vermag der Kläger nicht zu seinem Vorteil geltend zu machen (zum Verständnis dieser Bestimmung vgl. etwa Soergel, BGB11 2/1, Anm. 1 und 2 zu § 406). Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Wegen dieser endgültigen Wirkung kann der Aufrechnung nicht eine weitere Aufrechnung entgegengehalten werden ("Replik der Aufrechnung"). Der Aufrechnungsgegner kann nicht mehr mit einer anderen Forderung gegen denselben Schuldner aufrechnen (Soergel aaO Anm. 3 zu § 389; Münchener Kommentar aaO Anm. 2 a zu § 389; RGRK zum BGB12 II/1, Anm. 1 zu § 389; Staudinger, Komm. z. BGB10/11 II 1 d, Anm. 22 zu § 389). Das durch die Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 25. Mai 1984 bewirkte Erlöschen der Klageforderung und der vom Beklagten eingewendeten Gegenforderung hindert daher eine Aufrechnung iS des § 406 BGB.mißverstandenen - Paragraph 406, BGB - wonach der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen kann, es sei denn, daß er beim Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder daß die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist - vermag der Kläger nicht zu seinem Vorteil geltend zu machen (zum Verständnis dieser Bestimmung vergleiche etwa Soergel, BGB11 2/1, Anmerkung 1 und 2 zu Paragraph 406,). Gemäß Paragraph 389, BGB bewirkt die Aufrechnung, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Wegen dieser endgültigen Wirkung kann der Aufrechnung nicht eine weitere Aufrechnung entgegengehalten werden ("Replik der Aufrechnung"). Der Aufrechnungsgegner kann nicht mehr mit einer anderen Forderung gegen denselben Schuldner aufrechnen (Soergel aaO Anmerkung 3 zu Paragraph 389,; Münchener Kommentar aaO Anmerkung 2 a zu Paragraph 389,; RGRK zum BGB12 II/1, Anmerkung 1 zu Paragraph 389,; Staudinger, Komm. z. BGB10/11 römisch zwei 1 d, Anmerkung 22 zu Paragraph 389,). Das durch die Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 25. Mai 1984 bewirkte Erlöschen der Klageforderung und der vom Beklagten eingewendeten Gegenforderung hindert daher eine Aufrechnung iS des Paragraph 406, BGB.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.