Rechtssatz RS0054218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054218
Entscheidungsdatum
29.09.1988
Rechtssatz
Die Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Wegen dieser endgültigen Wirkung kann der Aufrechnung nicht eine weitere Aufrechnung entgegengehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054218
Dokumentnummer
JJR_19880929_OGH0002_0070OB00625_8800000_002