Begründung:
Der Nachlaß des am 26.9.1991 verstorbenen Sigmund D***** wurde der Witwe Helene D***** zu einem Drittel und den vier Kindern Gerda S*****, Maria B***** sowie den beiden Streitteilen zu je einem Sechstel eingeantwortet. Dazu gehörte neben einem PKW im Wert von S
2.500 und einem Sparbuch mit einem Guthaben von S 3.648,60 die Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit einem Verkehrswert von S 2,000.020. Über eine Erbteilung konnte im Verlassenschaftsverfahren keine Einigung erzielt werden. Mit Notariatsakt vom 1.10.1992 übergaben die Witwe sowie Gerda S***** und Maria B***** als außerbücherliche Miteigentümer die ihnen auf Grund der Einantwortung zustehenden Anteile an der Liegenschaft dem Kläger, welcher sich verpflichtete, an seine Schwestern Gerda S***** und Maria B***** je S 100.000 zu zahlen und seiner Mutter auf deren Lebzeit das uneingeschränkte Fruchtgenußrecht an den 5/6-Anteilen der Liegenschaft einzuräumen; weiters übernahm er die Verpflichtung, dieses Fruchtgenußrecht im Fall des Erwerbes des Liegenschaftsanteiles der Beklagten auch auf diesen Anteil auszudehnen. Weiters enthält der Notariatsakt folgende Bestimmungen:
"3.2.:
Alle sich aus der Rechtsstellung der Übergeber als Erben nach Herrn Sigmund D***** ergebenden Rechte und Pflichten gehen uneingeschränkt auf den Übernehmer über. Der Übernehmer verpflichtet sich, die Übergeber hinsichtlich sämtlicher sich allfällig noch aus der Verlassenschaft nach Herrn Sigmund D*****, Zahl 24 A 1629/91 des Bezirksgerichtes Klagenfurt, ergebender Ansprüche und Forderungen, insbesondere der Miterbin, Frau Helga V*****, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
3.3.:
Die Übergeber erklären gegenüber dem Übernehmer, mit der Erbringung der Leistungen laut den vorstehenden Absätzen in ihren ihnen zum Nachlaß nach Herrn Sigmund D***** zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüchen befriedigt zu sein und aus diesen Rechtstiteln keinerlei Forderungen mehr zu haben."
Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten als der zu einem Sechstel des Nachlasses eingeantworteten Erbin die Aufteilung der Erbschaft unter Anrechnung der Vorempfänge. Zu einer einvernehmlichen Erbteilung sei es nur deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte den Erhalt anrechenbarer Vorempfänge im Ausmaß von S 433.303,36 bestritten habe. Der Kläger sei auf Grund des Notariatsaktes vom 1.10.1992 nunmehr zu fünf Sechstel Miteigentümer der Verlassenschaft geworden und damit gegenüber der Beklagten zur Teilungsklage legitimiert. Eine Beteiligung der übrigen Erben am Erbteilungsprozeß sei daher nicht erforderlich.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Mangels bücherlicher Durchführung des Notariatsaktes vom 1.10.1992 fehle dem Beklagten die Legitimation zur Teilungsklage; es müßten sich alle Erben am Verfahren beteiligen. Schließlich habe die Beklagte vom Erblasser keinerlei als Vorempfänge anrechenbare Zuwendungen erhalten. Das erhobene Teilungsbegehren sei unschlüssig und unbestimmt. Schließlich liege Unzeit vor.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Mangels Beteiligung sämtlicher Miteigentümer am Teilungsprozeß könne eine Erbteilung nicht vorgenommen werden. Der zwischen dem Kläger einerseits und dessen Mutter und zwei Geschwistern andererseits geschlossene Übergabevertrag ändere daran nichts, weil dieser angefochten werden könnte; dann würde lediglich ein Exekutionstitel zwischen den Streitteilen bestehen, nicht aber gegenüber sämtlichen Miterben.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht bejahte die Legitimation des Klägers zur vorliegenden Klage. Wohl sei eine Erbteilung nach Besitzerwerb am Nachlaß als Teilung eines gemeinschaftlichen Vermögens im Sinne der §§ 830, 841 ff ABGB vorzunehmen. Diese wirke nicht auf den Zeitpunkt des Besitzerwerbes an der Erbschaft zurück. Erhalte ein Miterbe eine Sache oder ein Recht allein, so werde er hinsichtlich der seine Erbquote übersteigenden Anteile nicht mehr unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, sondern Einzelrechtsnachfolger seiner Miterben; er müsse die in der Zwischenzeit von seinen Miterben an deren ideellen Quoten oder von der Gemeinschaft hinsichtlich der ganzen Sache eingeräumten dinglichen und obligatorischen Rechte Dritter gegen sich gelten lassen; sein Erwerb bedürfe der für die Einzelrechtsnachfolge notwendigen Übertragungsakte. Das habe auch dann zu gelten, wenn ein Miterbe Anteile anderer Miterben erwerbe. Während somit die Teilungsklage in bezug auf Liegenschaften die bücherliche Eintragung des Miteigentümers, dem schon eingeantwortet worden sei, nicht voraussetze, könne in dem bloßen Abschluß eines Übergabevertrages ein Übertragungsakt, der zum Erwerb der Anteil der Miterben durch den Kläger an der Liegenschaft geführt habe, nicht erblickt werden. Obwohl die Teilungsklage nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung gegen alle anderen Teilhaber zu richten sei, weil das Erkenntnis gegen die am Verfahren nicht Beteiligten ohne Wirkung wäre und daran auch der Umstand nichts ändere, daß ein Miteigentümer der Teilung außergerichtlich zugestimmt habe, somit sämtliche Miteigentümer am Prozeß beteiligt sein müßten, auch wenn sie sich dem Teilungsbegehren nicht widersetzten, sei bei der vorliegenden Erbteilung zu berücksichtigen, daß die nicht am Verfahren beteiligten Miterben dem Kläger alle sich aus der Rechtstellung als Erben ergebenden Ansprüche übertragen hätten. Da sie dem Kläger gegenüber auch auf die ihnen allenfalls weiters zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet hätten, sei es ihnen verwehrt, Erbteilungsansprüche geltend zu machen. Daher könnten sie sich an der gerichtlichen Erbteilung auch nicht mehr beteiligen.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht bejahte die Legitimation des Klägers zur vorliegenden Klage. Wohl sei eine Erbteilung nach Besitzerwerb am Nachlaß als Teilung eines gemeinschaftlichen Vermögens im Sinne der Paragraphen 830, 841, ff ABGB vorzunehmen. Diese wirke nicht auf den Zeitpunkt des Besitzerwerbes an der Erbschaft zurück. Erhalte ein Miterbe eine Sache oder ein Recht allein, so werde er hinsichtlich der seine Erbquote übersteigenden Anteile nicht mehr unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, sondern Einzelrechtsnachfolger seiner Miterben; er müsse die in der Zwischenzeit von seinen Miterben an deren ideellen Quoten oder von der Gemeinschaft hinsichtlich der ganzen Sache eingeräumten dinglichen und obligatorischen Rechte Dritter gegen sich gelten lassen; sein Erwerb bedürfe der für die Einzelrechtsnachfolge notwendigen Übertragungsakte. Das habe auch dann zu gelten, wenn ein Miterbe Anteile anderer Miterben erwerbe. Während somit die Teilungsklage in bezug auf Liegenschaften die bücherliche Eintragung des Miteigentümers, dem schon eingeantwortet worden sei, nicht voraussetze, könne in dem bloßen Abschluß eines Übergabevertrages ein Übertragungsakt, der zum Erwerb der Anteil der Miterben durch den Kläger an der Liegenschaft geführt habe, nicht erblickt werden. Obwohl die Teilungsklage nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung gegen alle anderen Teilhaber zu richten sei, weil das Erkenntnis gegen die am Verfahren nicht Beteiligten ohne Wirkung wäre und daran auch der Umstand nichts ändere, daß ein Miteigentümer der Teilung außergerichtlich zugestimmt habe, somit sämtliche Miteigentümer am Prozeß beteiligt sein müßten, auch wenn sie sich dem Teilungsbegehren nicht widersetzten, sei bei der vorliegenden Erbteilung zu berücksichtigen, daß die nicht am Verfahren beteiligten Miterben dem Kläger alle sich aus der Rechtstellung als Erben ergebenden Ansprüche übertragen hätten. Da sie dem Kläger gegenüber auch auf die ihnen allenfalls weiters zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet hätten, sei es ihnen verwehrt, Erbteilungsansprüche geltend zu machen. Daher könnten sie sich an der gerichtlichen Erbteilung auch nicht mehr beteiligen.
Weiters enthält der angefochtene Beschluß auch Ausführungen über die Grundsätze der Erbteilung sowie eine Begründung für die Schlüssigkeit und Bestimmtheit des erhobenen Teilungsbegehrens.