Der Revisionsrekurs ist zum Teil berechtigt.
Das Recht des Elternteiles, dem die Pflege und Erziehung des Kindes nicht zusteht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, kann nur aus wichtigen Gründen eingeschränkt oder entzogen werden (EFSlg.45.766, 43.251 uva). Spannungen zwischen den Eltern können zu einer Beschränkung oder Entziehung des Besuchsrechtes nur dann führen, wenn hiedurch das Wohl des Kindes, das oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung ist (EFSlg.43.222 uva), gefährdet wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Kind in das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern derart einbezogen wird, daß dessen psychische Entwicklung gefährdet wird, wenn die Einstellung des Kindes zu einem Elternteil negativ geprägt und das Kind zu einer Parteinahme gezwungen wird (vgl. RZ 1982/16). Den im vorliegenden Fall vom Erstgericht festgestellten Äußerungen des Vaters wird schon von der Mutter und auch vom Erstgericht eine solche Eignung ganz offensichtlich nicht beigemessen. Diesfalls wäre nämlich nicht bloß eine zeitliche Beschränkung, sondern eine (vorübergehende) Stillegung des Besuchsrechtes zu erwägen gewesen. Auch bei einer auf Tage beschränkten Ausübung des Besuchsrechtes könnten solche Äußerungen des Vaters nicht ausgeschlossen werden. Es liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Kind durch die festgestellten Erklärungen des Vaters in einer Weise irritiert worden wäre, die einen nachteiligen Einfluß auf seine psychische Entwicklung haben könnte. Dies gilt insbesondere für die Äußerung des Vaters, daß er einer Rückkehr der Mutter sofort zustimmen würde. Allerdings rechtfertigten auch Fragen des Kindes über die Ursache des Scheiterns der Ehe nicht jede rückhaltslose Beantwortung, wie der Vater offenbar meint, weil hier auf den Reifegrad des Kindes Bedacht zu nehmen ist und eine Parteinahme des Kindes, dem in der Regel die Fähigkeit zu einer objektiven Beurteilung abgeht, verhindert werden soll. Auf solche Fragen ist nur behutsam und unter Bedachtnahme auf den Reifegrad und die Entwicklung des Kindes einzugehen. Daß auch abfällige Äußerungen über die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen, wie die mütterliche Großmutter, vom Besuchsberechtigten zu unterlassen sind, wird vom Vater ohnedies nicht in Abrede gestellt. Handelte es sich aber, wie im vorliegenden Fall, nur um einmalige Vorfälle, die keinerlei Irritierung des Kindes zur Folge hatten, kommt eine zeitliche Beschränkung oder Entziehung des Besuchsrechtes nicht in Betracht. Bei einem Kind im Alter von fast 5 Jahren bestehen grundsätzlich auch keine Bedenken gegen eine Übernachtung bei dem Besuchsberechtigten, wenn ein guter Kontakt zwischen diesem und dem Kind besteht und eine gesicherte Aufsicht und eine ausreichende Übernachtungsmöglichkeit gewährleistet sind (3 Ob 572/85). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, steht doch fest, daß die Minderjährige zum Vater eine gute und enge Beziehung hat, der Vater Erzieher ist, einen eigenen Haushalt (selbst) führt und sein Besuchsrecht nur dann ausübt, wenn er mehrere Tage dienstfrei hat. Aus dem Vorbringen der Eltern (AS 35 bzw.49) ergibt sich überdies, daß die Minderjährigen bis November 1985 - abgesehen von den bereits erörterten Umständen, die aber mit der Übernachtung gar nicht zusammenhängen - beim Vater problemlos übernachtete. Der vom Rekursgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht. Eine mangelnde Bestimmtheit der Regelung könnte - worauf im Revisionsrekurs zutreffend hingewiesen wird - eine Aufhebung und Rückverweisung an die erste Instanz nicht rechtfertigen. Die Überlassung der Bestimmung der Besuchstage an den Vater entspricht den besonderen Umständen des Einzelfalles und wird von der Mutter ohnedies nicht bekämpft. Da das Rekursgericht im übrigen die Frage der Übernachtung ohnedies meritorisch behandelte, konnte der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden, weil eine Zurückverweisung an die zweite Instanz zur neuerlichen Entscheidung nur eine überflüssige Formalität wäre. Der Oberste Gerichtshof entscheidet hier auch nicht über eine Frage, über die er unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte (RZ 1977/52; 1 Ob 187/72). Demgemäß ist dem Revisionrekurs Folge zu geben, jedoch in Abweichung vom Rekursantrag im wesentlichen im Sinne des Antrages des Vaters (AS 35) zu entscheiden. Allerdings wäre ein Beginn des Besuchsrechtes am späten Nachmittag, wie es vom Vater beantragt wurde, für ein Kleinkind wenn der mit der Zureise zum Wohnort des Vaters verbundenen Belastungen nicht zweckmäßig. Andererseits war aber im Hinblick auf den Zeitbedarf für die Rückführung des Kindes, wie er sich aus der Darstellung des Vaters (AS 37) ergibt, das Besuchsende mit 17,30 Uhr festzusetzen.Das Recht des Elternteiles, dem die Pflege und Erziehung des Kindes nicht zusteht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, kann nur aus wichtigen Gründen eingeschränkt oder entzogen werden (EFSlg.45.766, 43.251 uva). Spannungen zwischen den Eltern können zu einer Beschränkung oder Entziehung des Besuchsrechtes nur dann führen, wenn hiedurch das Wohl des Kindes, das oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung ist (EFSlg.43.222 uva), gefährdet wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Kind in das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern derart einbezogen wird, daß dessen psychische Entwicklung gefährdet wird, wenn die Einstellung des Kindes zu einem Elternteil negativ geprägt und das Kind zu einer Parteinahme gezwungen wird vergleiche RZ 1982/16). Den im vorliegenden Fall vom Erstgericht festgestellten Äußerungen des Vaters wird schon von der Mutter und auch vom Erstgericht eine solche Eignung ganz offensichtlich nicht beigemessen. Diesfalls wäre nämlich nicht bloß eine zeitliche Beschränkung, sondern eine (vorübergehende) Stillegung des Besuchsrechtes zu erwägen gewesen. Auch bei einer auf Tage beschränkten Ausübung des Besuchsrechtes könnten solche Äußerungen des Vaters nicht ausgeschlossen werden. Es liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Kind durch die festgestellten Erklärungen des Vaters in einer Weise irritiert worden wäre, die einen nachteiligen Einfluß auf seine psychische Entwicklung haben könnte. Dies gilt insbesondere für die Äußerung des Vaters, daß er einer Rückkehr der Mutter sofort zustimmen würde. Allerdings rechtfertigten auch Fragen des Kindes über die Ursache des Scheiterns der Ehe nicht jede rückhaltslose Beantwortung, wie der Vater offenbar meint, weil hier auf den Reifegrad des Kindes Bedacht zu nehmen ist und eine Parteinahme des Kindes, dem in der Regel die Fähigkeit zu einer objektiven Beurteilung abgeht, verhindert werden soll. Auf solche Fragen ist nur behutsam und unter Bedachtnahme auf den Reifegrad und die Entwicklung des Kindes einzugehen. Daß auch abfällige Äußerungen über die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen, wie die mütterliche Großmutter, vom Besuchsberechtigten zu unterlassen sind, wird vom Vater ohnedies nicht in Abrede gestellt. Handelte es sich aber, wie im vorliegenden Fall, nur um einmalige Vorfälle, die keinerlei Irritierung des Kindes zur Folge hatten, kommt eine zeitliche Beschränkung oder Entziehung des Besuchsrechtes nicht in Betracht. Bei einem Kind im Alter von fast 5 Jahren bestehen grundsätzlich auch keine Bedenken gegen eine Übernachtung bei dem Besuchsberechtigten, wenn ein guter Kontakt zwischen diesem und dem Kind besteht und eine gesicherte Aufsicht und eine ausreichende Übernachtungsmöglichkeit gewährleistet sind (3 Ob 572/85). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, steht doch fest, daß die Minderjährige zum Vater eine gute und enge Beziehung hat, der Vater Erzieher ist, einen eigenen Haushalt (selbst) führt und sein Besuchsrecht nur dann ausübt, wenn er mehrere Tage dienstfrei hat. Aus dem Vorbringen der Eltern (AS 35 bzw.49) ergibt sich überdies, daß die Minderjährigen bis November 1985 - abgesehen von den bereits erörterten Umständen, die aber mit der Übernachtung gar nicht zusammenhängen - beim Vater problemlos übernachtete. Der vom Rekursgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht. Eine mangelnde Bestimmtheit der Regelung könnte - worauf im Revisionsrekurs zutreffend hingewiesen wird - eine Aufhebung und Rückverweisung an die erste Instanz nicht rechtfertigen. Die Überlassung der Bestimmung der Besuchstage an den Vater entspricht den besonderen Umständen des Einzelfalles und wird von der Mutter ohnedies nicht bekämpft. Da das Rekursgericht im übrigen die Frage der Übernachtung ohnedies meritorisch behandelte, konnte der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden, weil eine Zurückverweisung an die zweite Instanz zur neuerlichen Entscheidung nur eine überflüssige Formalität wäre. Der Oberste Gerichtshof entscheidet hier auch nicht über eine Frage, über die er unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte (RZ 1977/52; 1 Ob 187/72). Demgemäß ist dem Revisionrekurs Folge zu geben, jedoch in Abweichung vom Rekursantrag im wesentlichen im Sinne des Antrages des Vaters (AS 35) zu entscheiden. Allerdings wäre ein Beginn des Besuchsrechtes am späten Nachmittag, wie es vom Vater beantragt wurde, für ein Kleinkind wenn der mit der Zureise zum Wohnort des Vaters verbundenen Belastungen nicht zweckmäßig. Andererseits war aber im Hinblick auf den Zeitbedarf für die Rückführung des Kindes, wie er sich aus der Darstellung des Vaters (AS 37) ergibt, das Besuchsende mit 17,30 Uhr festzusetzen.
Wien, am 30. Juli 1986