Der Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft W***** ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Es geht hier nicht um die Zulässigkeit der Exekution aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels (§§ 79 ff EO, § 19 AußStrG). Es ist weder eine ausländische Entscheidung zu vollziehen noch ist eine das adoptierte Kind betreffende Entscheidung zu fällen, die eine auch in Österreich wirksame Adoption voraussetzte, wie etwa über die Frage des Unterhaltes für das adoptierte Kind oder über Fragen des Besuchsrechtes des Adoptivvaters, der Pflege und Erziehung usw. Es stellt sich hier daher auch nicht die Frage der Anerkennung der ausländischen Entscheidung über die Adoption. Entscheidend ist lediglich, ob den Vater die weitere Sorgepflicht für das Kind seiner nunmehrigen Ehefrau - nach welcher Rechtsordnung auch immer - tatsächlich trifft und ob die die Unterhaltspflicht anordnende Bestimmung des ausländischen Rechts dem ordre public gerecht wird (§ 6 IPRG). Da feststeht, daß der Vater jedenfalls nach kubanischem Recht unterhaltspflichtig ist, könnte er nicht darauf verwiesen werden, daß er eben für das im Ausland adoptierte Kind keinen Unterhalt leisten soll, weil die Adoption in Österreich ohnehin nicht anerkannt werde. Er würde dadurch geradezu verleitet werden, nach ausländischem Recht eine Unterhaltsverletzung zu begehen, die - ungeachtet der Frage, ob dieses Vergehen in Österreich geahndet und ob der Unterhaltsanspruch in Österreich durchgesetzt werden könnte - nur zu rechtfertigen wäre, wenn die nach ausländischem Recht aus der konkreten Adoption resultierende Unterhaltspflicht und damit allenfalls die konkrete Adoption überhaupt dem ordre public widerspräche. Es kann daher im vorliegenden Fall auf sich beruhen, wie der Meinungsstreit über das Erfordernis der staatsvertraglichen Grundlage für die Anerkennung derartiger Entscheidungen (vgl einerseits Schwimann in Rummel2 II Rz 5 zu § 26 IPRG, andererseits BMfJ in ÖStA 1991, 49 ff sowie weiters SZ 51/11 und SZ 39/89 =ZfRV 1969, 207 mwN und mit Anmerkung von Selb) zu lösen ist.Es geht hier nicht um die Zulässigkeit der Exekution aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels (Paragraphen 79, ff EO, Paragraph 19, AußStrG). Es ist weder eine ausländische Entscheidung zu vollziehen noch ist eine das adoptierte Kind betreffende Entscheidung zu fällen, die eine auch in Österreich wirksame Adoption voraussetzte, wie etwa über die Frage des Unterhaltes für das adoptierte Kind oder über Fragen des Besuchsrechtes des Adoptivvaters, der Pflege und Erziehung usw. Es stellt sich hier daher auch nicht die Frage der Anerkennung der ausländischen Entscheidung über die Adoption. Entscheidend ist lediglich, ob den Vater die weitere Sorgepflicht für das Kind seiner nunmehrigen Ehefrau - nach welcher Rechtsordnung auch immer - tatsächlich trifft und ob die die Unterhaltspflicht anordnende Bestimmung des ausländischen Rechts dem ordre public gerecht wird (Paragraph 6, IPRG). Da feststeht, daß der Vater jedenfalls nach kubanischem Recht unterhaltspflichtig ist, könnte er nicht darauf verwiesen werden, daß er eben für das im Ausland adoptierte Kind keinen Unterhalt leisten soll, weil die Adoption in Österreich ohnehin nicht anerkannt werde. Er würde dadurch geradezu verleitet werden, nach ausländischem Recht eine Unterhaltsverletzung zu begehen, die - ungeachtet der Frage, ob dieses Vergehen in Österreich geahndet und ob der Unterhaltsanspruch in Österreich durchgesetzt werden könnte - nur zu rechtfertigen wäre, wenn die nach ausländischem Recht aus der konkreten Adoption resultierende Unterhaltspflicht und damit allenfalls die konkrete Adoption überhaupt dem ordre public widerspräche. Es kann daher im vorliegenden Fall auf sich beruhen, wie der Meinungsstreit über das Erfordernis der staatsvertraglichen Grundlage für die Anerkennung derartiger Entscheidungen vergleiche einerseits Schwimann in Rummel2 römisch zwei Rz 5 zu Paragraph 26, IPRG, andererseits BMfJ in ÖStA 1991, 49 ff sowie weiters SZ 51/11 und SZ 39/89 =ZfRV 1969, 207 mwN und mit Anmerkung von Selb) zu lösen ist.
Daß die kubanische Rechtsordnung insoweit nicht gegen den ordre public verstößt, hat das Gericht zweiter Instanz bereits zutreffend dargelegt. Von einem Eingriff in die tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung kann keine Rede sein, wenn eine Unterhaltspflicht des Adoptierenden unabhängig davon, ob er bereits leibliche Kinder hat und wie sich die Adoption auf deren Unterhalt auswirkt, vorgesehen ist (vgl. zu den Kriterien, wann ein Verstoß anzunehmen ist: Schwimann in Rummel2 II, Rz 1 bis 5 zu § 6 IPRG).Daß die kubanische Rechtsordnung insoweit nicht gegen den ordre public verstößt, hat das Gericht zweiter Instanz bereits zutreffend dargelegt. Von einem Eingriff in die tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung kann keine Rede sein, wenn eine Unterhaltspflicht des Adoptierenden unabhängig davon, ob er bereits leibliche Kinder hat und wie sich die Adoption auf deren Unterhalt auswirkt, vorgesehen ist vergleiche zu den Kriterien, wann ein Verstoß anzunehmen ist: Schwimann in Rummel2 römisch zwei, Rz 1 bis 5 zu Paragraph 6, IPRG).
Es kann dem Vater auch nicht unterstellt werden, daß er die Adoptionsmöglichkeit deshalb aufgegriffen habe, um seine leiblichen Kinder zu schädigen. Es ist ihm vielmehr zuzubilligen, daß er bestrebt war, die Ausreise seiner Ehefrau und deren Kind aus Kuba und die Einbürgerung dieser Personen in jenem Land, in dem er auch selbst beheimatet ist, durch eine stärkere formelle Bindung an ihn zu vereinfachen. Das Gericht zweiter Instanz hat daher zu Recht auch eine Sorgepflicht für das Adoptivkind in Anrechnung gebracht und die Unterhaltsbeiträge für die leiblichen Kinder im Hinblick auf die seit der letzten Unterhaltsbemessung aktuell gewordenen Sorgepflichten sowohl für die Ehefrau als auch für das Adoptivkind - in ohnehin maßvoller Weise - reduziert.