Rechtssatz RS0047499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047499
Entscheidungsdatum
05.03.2009
Rechtssatz
Steht fest, daß der Vater nach ausländischem Recht für ein ausländisches Adoptivkind unterhaltspflichtig ist, ist diese Unterhaltsverpflichtung bei der Bemessung des Unterhalts der leiblichen Kinder auch dann zu berücksichtigen, wenn dieser unter dem Regelunterhalt liegt. Von einem Eingriff in die tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung kann nämlich keine Rede sein, wenn eine Unterhaltspflicht des Adoptierenden unabhängig davon, ob er bereits leibliche Kinder hat und wie sich die Adoption auf deren Unterhalt auswirkt, vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 628/94
Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 628/94
- 2 Ob 200/08p
Entscheidungstext OGH 05.03.2009 2 Ob 200/08p
Vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung einer nach brasilianischem Recht bestehenden konkurrierenden Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Lebensgefährtin. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047499
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_19950208_OGH0002_0070OB00628_9400000_001