Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vertritt die Beklagte die Ansicht, das Berufungsgericht hätte das vom Erstgericht auf die vom Kläger behaupteten Eheverfehlungen der Beklagten eingeschränkte Verfahren nicht erweitern und nicht Beweise über ein neues Thema aufnehmen und darüber entscheiden dürfen. Denn dadurch sei den Parteien, besonders der Beklagten, eine gesamte Tatsacheninstanz entzogen worden. Der Beklagten sei es infolge des Vorgehens des Berufungsgerichtes nicht möglich gewesen, ein weiteres Tatsachenvorbringen über das Verhalten und die Eheverfehlungen des Klägers ab der Streitverhandlung vom 6. September 1985 - in der das Verfahren auf die angeblichen Eheverfehlungen der Beklagten eingeschränkt worden sei - zu erstatten. Die zweite Instanz habe sich über das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren hinweggesetzt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist jedoch nicht gegeben. In der Entscheidung JBl 1987, 189, auf die die zweite Instanz ihr verfahrensrechtliches Vorgehen gründete, hat sich der Oberste Gerichtshof in ausführlicher Weise damit befaßt, ob die Bestimmung des § 496 Abs 3 ZPO - sei es in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, sei es in der durch die genannte Novelle geänderten Fassung - es dem Berufungsgericht ermögliche, das zu erneuernde oder zu ergänzende Verfahren selbst durchzuführen. Er kam zum Ergebnis, daß die genannte Bestimmung zwar nicht dahin verstanden werden könne, sie wolle nur im Interesse der Vermeidung von Verzögerungen auch in Fällen, in welchen das Erstgericht sein Verfahren so mangelhaft geführt habe, daß es noch einer Erörterung des Sachverhalts bedürfe, eine Tatsacheninstanz nehmen. Es schließe jedoch § 496 Abs 3 ZPO eine neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO nicht aus. Das Berufungsgericht habe, entschließe es sich zur Verfahrensergänzung nach § 496 Abs 3 ZPO, zunächst einen Aufhebungsbeschluß zu fassen. Dadurch trete das Verfahren in das Stadium vor Schluß der mündlichen Verhandlung zurück. Die Bestimmung des § 482 Abs 2 ZPO finde in diesem Fall nicht Anwendung, sondern es könnten gemäß § 179 ZPO bis zum Schluß der Verhandlung neue Behauptungen und Beweismittel angebracht werden. Wird von der dargestellten Möglichkeit, wie ein Erstgericht selbst zu verhandeln, von den Berufungsgerichten in der jüngeren Rechtsprechung - von Ausnahmsfällen wie hier abgesehen - nicht Gebrauch gemacht und wird sie vom Obersten Gerichtshof auch nicht verlangt (vgl. JBl 1987, 189), entspricht die Vorgangsweise der zweiten Instanz doch dem Gesetz. Sie kam für die Parteien auch nicht überraschend, weil sie ihnen bei der Ladung zur Tagsatzung vom 21. April 1988 doch ausdrücklich und unter Hinweis auf die oben angeführte Entscheidung angekündigt wurde. Gerade die Beklagte hat die ihr hiedurch gebotene Möglichkeit, neues Vorbringen zu erstatten und neue Beweise anzubieten, auch genützt (AS 110, 112 und 124). Die Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht berechtigt die Beklagte nicht zur Bekämpfung der Beweiswürdigung (Fasching IV 310). Daß die Feststellungen der zweiten Instanz aktenwidrig iS des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO wären, behauptet die Beklagte nicht. Dies träfe auch nicht zu. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht die Sache auch nicht unrichtig rechtlich beurteilt. Eine unheilbare Zerrüttung der Ehe ist gegeben, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg 51.601 ua). Es genügt, daß der klagende Ehegatte die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg 51.602 ua). Dem guten Willen der Beklagten, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen, steht die Entschiedenheit des Klägers entgegen, der seit Einbringung der Scheidungsklage im Juli 1985 stets betont hat, er sei nicht bereit, die Ehe mit der Beklagten fortzusetzen. Er hat damit dargetan, die eheliche Gesinnung verloren zu haben. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist jedoch nicht gegeben. In der Entscheidung JBl 1987, 189, auf die die zweite Instanz ihr verfahrensrechtliches Vorgehen gründete, hat sich der Oberste Gerichtshof in ausführlicher Weise damit befaßt, ob die Bestimmung des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO - sei es in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, sei es in der durch die genannte Novelle geänderten Fassung - es dem Berufungsgericht ermögliche, das zu erneuernde oder zu ergänzende Verfahren selbst durchzuführen. Er kam zum Ergebnis, daß die genannte Bestimmung zwar nicht dahin verstanden werden könne, sie wolle nur im Interesse der Vermeidung von Verzögerungen auch in Fällen, in welchen das Erstgericht sein Verfahren so mangelhaft geführt habe, daß es noch einer Erörterung des Sachverhalts bedürfe, eine Tatsacheninstanz nehmen. Es schließe jedoch Paragraph 496, Absatz 3, ZPO eine neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht aus. Das Berufungsgericht habe, entschließe es sich zur Verfahrensergänzung nach Paragraph 496, Absatz 3, ZPO, zunächst einen Aufhebungsbeschluß zu fassen. Dadurch trete das Verfahren in das Stadium vor Schluß der mündlichen Verhandlung zurück. Die Bestimmung des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO finde in diesem Fall nicht Anwendung, sondern es könnten gemäß Paragraph 179, ZPO bis zum Schluß der Verhandlung neue Behauptungen und Beweismittel angebracht werden. Wird von der dargestellten Möglichkeit, wie ein Erstgericht selbst zu verhandeln, von den Berufungsgerichten in der jüngeren Rechtsprechung - von Ausnahmsfällen wie hier abgesehen - nicht Gebrauch gemacht und wird sie vom Obersten Gerichtshof auch nicht verlangt vergleiche JBl 1987, 189), entspricht die Vorgangsweise der zweiten Instanz doch dem Gesetz. Sie kam für die Parteien auch nicht überraschend, weil sie ihnen bei der Ladung zur Tagsatzung vom 21. April 1988 doch ausdrücklich und unter Hinweis auf die oben angeführte Entscheidung angekündigt wurde. Gerade die Beklagte hat die ihr hiedurch gebotene Möglichkeit, neues Vorbringen zu erstatten und neue Beweise anzubieten, auch genützt (AS 110, 112 und 124). Die Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht berechtigt die Beklagte nicht zur Bekämpfung der Beweiswürdigung (Fasching römisch vier 310). Daß die Feststellungen der zweiten Instanz aktenwidrig iS des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wären, behauptet die Beklagte nicht. Dies träfe auch nicht zu. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht die Sache auch nicht unrichtig rechtlich beurteilt. Eine unheilbare Zerrüttung der Ehe ist gegeben, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg 51.601 ua). Es genügt, daß der klagende Ehegatte die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg 51.602 ua). Dem guten Willen der Beklagten, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen, steht die Entschiedenheit des Klägers entgegen, der seit Einbringung der Scheidungsklage im Juli 1985 stets betont hat, er sei nicht bereit, die Ehe mit der Beklagten fortzusetzen. Er hat damit dargetan, die eheliche Gesinnung verloren zu haben.
Das Recht des Klägers auf Scheidung wegen Verschuldens der Beklagten ist nicht gemäß § 57 Abs 1 EheG erloschen, zumal der Kläger keineswegs nur Eheverfehlungen der Beklagten geltend gemacht hat, die mehr als 6 Monate zurückliegen. Darüber hinaus können gemäß § 59 Abs 2 EheG Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, auch nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden. Die neuen Eheverfehlungen dürfen zwar nicht vollkommen belanglos sein, müssen aber auch nicht für sich allein für eine Scheidung ausreichen. Es genügt, daß alle Eheverfehlungen insgesamt schwer sind und einen Ehescheidungsgrund bilden (EFSlg 51.641, 48.814).Das Recht des Klägers auf Scheidung wegen Verschuldens der Beklagten ist nicht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, EheG erloschen, zumal der Kläger keineswegs nur Eheverfehlungen der Beklagten geltend gemacht hat, die mehr als 6 Monate zurückliegen. Darüber hinaus können gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, auch nach Ablauf der Fristen des Paragraph 57, EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden. Die neuen Eheverfehlungen dürfen zwar nicht vollkommen belanglos sein, müssen aber auch nicht für sich allein für eine Scheidung ausreichen. Es genügt, daß alle Eheverfehlungen insgesamt schwer sind und einen Ehescheidungsgrund bilden (EFSlg 51.641, 48.814).
Von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens, weil dieses vom 24. April 1986 bis 8. Juli 1987 geruht habe, kann nicht gesprochen werden. § 1497 ABGB kommt auf Grund der Fassung der §§ 57, 59 EheG, die nur auf die Klageerhebung abstellen, nicht in Betracht. Aus der Tatsache, daß das Verfahren längere Zeit geruht hat, kann daher nicht der Ablauf der Frist des § 57 EheG abgeleitet werden (EFSlg 8.629, 1 Ob 726/76). Daß aber dem Ruhen des Verfahrens die Bedeutung beizumessen sei, daß die mit der Klage geltend gemachten Eheverfehlungen verziehen worden seien (1 Ob 726/76), hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat die Beklagte dadurch eine Eheverfehlung begangen, daß sie eine Neigung zu Alkohol und gesellschaftlichen Veranstaltungen hatte, die - geht man vom festgestellten Sachverhalt aus - erheblich über jene des Klägers hinausging, ohne daß sie bis zur Einbringung der Klage bereit gewesen wäre, diese Neigung den Vorstellungen des Klägers entsprechend anzupassen, und zwar auch nicht über Vorhalt ihrer Tochter Sabine, es gäbe keine Spannungen, wenn sie nicht so viel trinken und nicht zu ihrer Nachbarin Emilie W*** gehen würde. Es stellt auch eine Eheverfehlung dar, daß die Beklagte den Kläger beschimpft, seine Arbeit (Ausbau eines PKW's zu einem Wohnmobil) verächtlich gemacht hat und den - wenn auch in ihrer Intensität überzogenen und zeitmäßig zugegebenerweise sogar mutwillig ausgedehnten (AS 26) - Kontakten des Klägers zu seiner Mutter stets ablehnend und mit dem Bestreben gegenübergestanden ist, den Kläger hiefür zu "bestrafen" ("Stummfilm", kein Frühstück, keine Hauptmahlzeit durch mehrere Tage), ohne um einen Konsens bemüht zu sein. Die Verfehlungen der Beklagten sind insgesamt als schwer zu bewerten und bilden daher einen Scheidungsgrund nach § 49 EheG. Daß die Beklagte seit Einbringung der Klage keinen Alkohol mehr trinkt und daß die Mutter des Klägers im Jahre 1986 gestorben ist, so daß es ihretwegen zu Differenzen nicht mehr kommen kann, vermag das Verfahrensergebnis nicht zu beeinflussen, da die Ehe bereits bei Einbringung der Klage zerrüttet war.Von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens, weil dieses vom 24. April 1986 bis 8. Juli 1987 geruht habe, kann nicht gesprochen werden. Paragraph 1497, ABGB kommt auf Grund der Fassung der Paragraphen 57, 59, EheG, die nur auf die Klageerhebung abstellen, nicht in Betracht. Aus der Tatsache, daß das Verfahren längere Zeit geruht hat, kann daher nicht der Ablauf der Frist des Paragraph 57, EheG abgeleitet werden (EFSlg 8.629, 1 Ob 726/76). Daß aber dem Ruhen des Verfahrens die Bedeutung beizumessen sei, daß die mit der Klage geltend gemachten Eheverfehlungen verziehen worden seien (1 Ob 726/76), hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat die Beklagte dadurch eine Eheverfehlung begangen, daß sie eine Neigung zu Alkohol und gesellschaftlichen Veranstaltungen hatte, die - geht man vom festgestellten Sachverhalt aus - erheblich über jene des Klägers hinausging, ohne daß sie bis zur Einbringung der Klage bereit gewesen wäre, diese Neigung den Vorstellungen des Klägers entsprechend anzupassen, und zwar auch nicht über Vorhalt ihrer Tochter Sabine, es gäbe keine Spannungen, wenn sie nicht so viel trinken und nicht zu ihrer Nachbarin Emilie W*** gehen würde. Es stellt auch eine Eheverfehlung dar, daß die Beklagte den Kläger beschimpft, seine Arbeit (Ausbau eines PKW's zu einem Wohnmobil) verächtlich gemacht hat und den - wenn auch in ihrer Intensität überzogenen und zeitmäßig zugegebenerweise sogar mutwillig ausgedehnten (AS 26) - Kontakten des Klägers zu seiner Mutter stets ablehnend und mit dem Bestreben gegenübergestanden ist, den Kläger hiefür zu "bestrafen" ("Stummfilm", kein Frühstück, keine Hauptmahlzeit durch mehrere Tage), ohne um einen Konsens bemüht zu sein. Die Verfehlungen der Beklagten sind insgesamt als schwer zu bewerten und bilden daher einen Scheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG. Daß die Beklagte seit Einbringung der Klage keinen Alkohol mehr trinkt und daß die Mutter des Klägers im Jahre 1986 gestorben ist, so daß es ihretwegen zu Differenzen nicht mehr kommen kann, vermag das Verfahrensergebnis nicht zu beeinflussen, da die Ehe bereits bei Einbringung der Klage zerrüttet war.
Die dem Kläger anzulastenden Eheverfehlungen wurden vom Berufungsgericht aufgezeigt und sind unbekämpft geblieben. Ob sie gewichtiger sind als jene der Beklagten, kann dahingestellt bleiben. Keinesfalls kann gesagt werden, daß das Verschulden der Beklagten gegenüber jenem des Klägers fast völlig in den Hintergrund tritt und daß der Unterschied des beiderseitigen Verschuldens offenkundig hervortritt. Nur unter dieser Voraussetzung aber wäre der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Scheidung der Ehe gerechtfertigt (EFSlg 51.658 f).
Der Revision mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Der Revision mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.