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Rechtssatz RS0042131×

Rechtssatz RS0042131

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042131

Geschäftszahl

7Ob629/88

Entscheidungsdatum

28.07.1988

Rechtssatz

Macht das Berufungsgericht von der Möglichkeit nach Aufhebung des Urteils des Erstgerichtes wie ein Erstgericht selbst zu verhandeln Gebrauch, wird dadurch den Parteien nicht gesetzwidrig eine (Tatsacheninstanz) Instanz genommen; diese Vorgangsweise entspricht vielmehr dem Gesetz und ist auch dann zulässig, wenn das Erstgericht die Verhandlung auf bestimmte Themen eingeschränkt, das Berufungsgericht diese Einschränkung aber wieder aufgehoben hat. Die Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht berechtigt nicht zur Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 629/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 629/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042131

Dokumentnummer

JJR_19880728_OGH0002_0070OB00629_8800000_001