Rechtssatz RS0042131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042131
Entscheidungsdatum
28.07.1988
Rechtssatz
Macht das Berufungsgericht von der Möglichkeit nach Aufhebung des Urteils des Erstgerichtes wie ein Erstgericht selbst zu verhandeln Gebrauch, wird dadurch den Parteien nicht gesetzwidrig eine (Tatsacheninstanz) Instanz genommen; diese Vorgangsweise entspricht vielmehr dem Gesetz und ist auch dann zulässig, wenn das Erstgericht die Verhandlung auf bestimmte Themen eingeschränkt, das Berufungsgericht diese Einschränkung aber wieder aufgehoben hat. Die Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht berechtigt nicht zur Bekämpfung der Beweiswürdigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042131
Dokumentnummer
JJR_19880728_OGH0002_0070OB00629_8800000_001