Der gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der klagenden Partei ist im Ergebnis berechtigt.
Über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Ansehung des Begehrens auf Antragstellung ist mit rechtskräftiger Entscheidung der Vorinstanzen bindend abgesprochen, auf diese Frage ist daher nicht mehr einzugehen (SZ 53/16; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 101). Nach § 8 Abs.3 des Stmk.LStVG erfolgt die Einreichung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße durch Verordnung der Gemeinde. Daß die wesentliche Erhöhung der Tragfähigkeit einer im Straßenzug befindlichen Brücke (§ 2 Abs.2 Stmk. LStVG) eine wesentliche Verbesserung im Sinne des § 8 Abs.3 darstellt, kann nicht zweifelhaft sein. Bei Anordnungen der Gebietskörperschaft nach § 8 Abs.3 Stmk. LStVG handelt es sich um Akte der Hoheitsverwaltung (vgl. SZ 51/159), was offensichtlich auch von der klagenden Partei nicht verkannt wurde. Beizupflichten ist der klagenden Partei auch darin, daß Art.IV Stmk. LStVG eine Reihe von Verpflichtungen der "Straßenverwaltungen" betreffend den Bau und die Erhaltung einer Straße enthält. Wenn die klagende Partei aber daraus und aus der Zuordnung des Baues und der Instandhaltung öffentlicher Straßen zum privatrechtlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger (Schragel, AHG Rz 339; SZ 54/12) einen Anspruch auf Antragstellung zur Erlassung einer Verordnung nach § 8 Abs.3 Stmk. LStVG ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Insoweit nach den Bestimmungen des Stmk. LStVG die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast Verpflichtungen treffen, können diese nur nach Maßgabe des § 57 Stmk. LStVG durch die zuständige Behörde erzwungen werden (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 214 f). Derjenige, der eine Gemeindestraße im Rahmen des Gemeingebrauchs benützt - ein Sondergebrauchsrecht (vgl. hiezu Krzizek aaO 66 f) wurde hier nicht einmal behauptet - ,kann daher zwar Maßnahmen hinsichtlich des Baues und der Erhaltung einer Straße anregen, ein verfolgbarer Anspruch auf den Ausbau oder auf eine wesentliche Verbesserung einer bestimmten Verkehrsfläche kommt ihm nach dem Stmk. LStVG jedoch nicht zu (vgl. VwGHSlg.9132 A; SZ 53/16). Eine über den ungehinderten Betrieb der Mülldeponie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende, besondere vertragliche Zusage der beklagten Partei wurde, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, gleichfalls nicht einmal behauptet. Insoweit es aber an Prozeßbehauptungen fehlt, besteht zur Verfahrensergänzung kein Anlaß. Das Gericht hat sich auf den aus dem Parteivorbringen hervorgehenden Streitgegenstand zu beschränken (RZ 1979/16; JBl.1976, 591).Über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Ansehung des Begehrens auf Antragstellung ist mit rechtskräftiger Entscheidung der Vorinstanzen bindend abgesprochen, auf diese Frage ist daher nicht mehr einzugehen (SZ 53/16; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 101). Nach Paragraph 8, Absatz 3, des Stmk.LStVG erfolgt die Einreichung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße durch Verordnung der Gemeinde. Daß die wesentliche Erhöhung der Tragfähigkeit einer im Straßenzug befindlichen Brücke (Paragraph 2, Absatz 2, Stmk. LStVG) eine wesentliche Verbesserung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, darstellt, kann nicht zweifelhaft sein. Bei Anordnungen der Gebietskörperschaft nach Paragraph 8, Absatz 3, Stmk. LStVG handelt es sich um Akte der Hoheitsverwaltung vergleiche SZ 51/159), was offensichtlich auch von der klagenden Partei nicht verkannt wurde. Beizupflichten ist der klagenden Partei auch darin, daß Artikel römisch vier, Stmk. LStVG eine Reihe von Verpflichtungen der "Straßenverwaltungen" betreffend den Bau und die Erhaltung einer Straße enthält. Wenn die klagende Partei aber daraus und aus der Zuordnung des Baues und der Instandhaltung öffentlicher Straßen zum privatrechtlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger (Schragel, AHG Rz 339; SZ 54/12) einen Anspruch auf Antragstellung zur Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, Stmk. LStVG ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Insoweit nach den Bestimmungen des Stmk. LStVG die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast Verpflichtungen treffen, können diese nur nach Maßgabe des Paragraph 57, Stmk. LStVG durch die zuständige Behörde erzwungen werden (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 214 f). Derjenige, der eine Gemeindestraße im Rahmen des Gemeingebrauchs benützt - ein Sondergebrauchsrecht vergleiche hiezu Krzizek aaO 66 f) wurde hier nicht einmal behauptet - ,kann daher zwar Maßnahmen hinsichtlich des Baues und der Erhaltung einer Straße anregen, ein verfolgbarer Anspruch auf den Ausbau oder auf eine wesentliche Verbesserung einer bestimmten Verkehrsfläche kommt ihm nach dem Stmk. LStVG jedoch nicht zu vergleiche VwGHSlg.9132 A; SZ 53/16). Eine über den ungehinderten Betrieb der Mülldeponie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende, besondere vertragliche Zusage der beklagten Partei wurde, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, gleichfalls nicht einmal behauptet. Insoweit es aber an Prozeßbehauptungen fehlt, besteht zur Verfahrensergänzung kein Anlaß. Das Gericht hat sich auf den aus dem Parteivorbringen hervorgehenden Streitgegenstand zu beschränken (RZ 1979/16; JBl.1976, 591).
Fest steht, daß die Drauchenbachbrücke im Jahre 1976 mit einer Traglast von nur 16 Tonnen errichtet wurde. Es ist daher auch der Vorwurf der schikanösen Rechtsausübung unberechtigt. Nach § 98 Abs.4 StVO hat der Straßenerhalter der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO maßgebend sein können, bekanntzugeben. Durch diese Bestimmung soll der Behörde die Erlassung einer solchen Verordnung ermöglicht werden. Zu den Umständen, die der Straßenerhalter der Behörde bekanntzugeben hat, gehören auch die, die für die Anordnung einer Gewichtsbeschränkung maßgebend sind (ZVR 1975/112). Der von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten Differenzierung zwischen Straßenerhalter und Straßenverwaltung kommt im Bereich der Anzeigepflicht des § 98 Abs.4 StVO keine Bedeutung zu (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1319 a). Die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 98 Abs.4 StVO kann den Straßenerhalter schadenersatzpflichtig machen (ZVR 1978/105; ZVR 1975/112; ZVR 1972/148; Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO II Rz 22 f). Die Unterlassung einer Anzeige vom Zeitpunkt der Errichtung der Brücke bis zum Jahre 1987 wirft die klagende Partei der beklagten Partei auch vor und erblickt darin eine Irreführung über die Benützbarkeit der Brücke (ON 4 AS 35 f). Auch in Ansehung des Schadenersatzanspruchs der klagenden Partei bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob eine Gemeindestraße vorliegt und der beklagten Partei die Stellung eines Straßenerhalters im Sinne des § 98 Abs.4 StVO zukommt, keiner ergänzenden Feststellungen. Es kann daher unerörtert bleiben, ob in dieser Hinsicht nicht ein Zugeständnis der beklagten Partei vorliegt oder ob dieses, wie das Berufungsgericht annahm, widerrufen wurde. Unterstellt man nämlich ein rechtswidriges Verhalten der beklagten Partei und den erforderlichen Verschuldensgrad, hätte sie der klagenden Partei nur den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Besteht, wie hier, das in Betracht kommende rechtswidrige Verhalten in einer Unterlassung, so ist eine Haftung des Schädigers wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem positivem Tun entstanden wäre (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 163 f). Auch wenn die beklagte Partei schon nach Errichtung der Brücke oder bei Errichtung der Mülldeponie durch die klagende Partei ihrer Bekanntgabepflicht nach § 98 Abs.4 StVO entsprochen oder die klagende Partei über die Tragfähigkeit der Brücke in Kenntnis gesetzt hätte, wären der klagenden Partei die durch den Ersatz von Fahrzeugen mit einem höheren Gesamtgewicht entstehenden Umladekosten bzw. die durch den Einsatz von kleineren Fahrzeugen entstehenden Mehrkosten in gleicher Weise erwachsen. Den Ersatz dieses Schadens kann die klagende Partei daher mangels Kausalität keinesfalls verlangen. Einen anderen Schaden hat sie aber nicht begehrt. Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und in der Sache selbst durch Urteil zu erkennen (§ 519 Abs.2 ZPO).Fest steht, daß die Drauchenbachbrücke im Jahre 1976 mit einer Traglast von nur 16 Tonnen errichtet wurde. Es ist daher auch der Vorwurf der schikanösen Rechtsausübung unberechtigt. Nach Paragraph 98, Absatz 4, StVO hat der Straßenerhalter der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO maßgebend sein können, bekanntzugeben. Durch diese Bestimmung soll der Behörde die Erlassung einer solchen Verordnung ermöglicht werden. Zu den Umständen, die der Straßenerhalter der Behörde bekanntzugeben hat, gehören auch die, die für die Anordnung einer Gewichtsbeschränkung maßgebend sind (ZVR 1975/112). Der von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten Differenzierung zwischen Straßenerhalter und Straßenverwaltung kommt im Bereich der Anzeigepflicht des Paragraph 98, Absatz 4, StVO keine Bedeutung zu vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 1319, a). Die Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 98, Absatz 4, StVO kann den Straßenerhalter schadenersatzpflichtig machen (ZVR 1978/105; ZVR 1975/112; ZVR 1972/148; Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO römisch zwei Rz 22 f). Die Unterlassung einer Anzeige vom Zeitpunkt der Errichtung der Brücke bis zum Jahre 1987 wirft die klagende Partei der beklagten Partei auch vor und erblickt darin eine Irreführung über die Benützbarkeit der Brücke (ON 4 AS 35 f). Auch in Ansehung des Schadenersatzanspruchs der klagenden Partei bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob eine Gemeindestraße vorliegt und der beklagten Partei die Stellung eines Straßenerhalters im Sinne des Paragraph 98, Absatz 4, StVO zukommt, keiner ergänzenden Feststellungen. Es kann daher unerörtert bleiben, ob in dieser Hinsicht nicht ein Zugeständnis der beklagten Partei vorliegt oder ob dieses, wie das Berufungsgericht annahm, widerrufen wurde. Unterstellt man nämlich ein rechtswidriges Verhalten der beklagten Partei und den erforderlichen Verschuldensgrad, hätte sie der klagenden Partei nur den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Besteht, wie hier, das in Betracht kommende rechtswidrige Verhalten in einer Unterlassung, so ist eine Haftung des Schädigers wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem positivem Tun entstanden wäre (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 163 f). Auch wenn die beklagte Partei schon nach Errichtung der Brücke oder bei Errichtung der Mülldeponie durch die klagende Partei ihrer Bekanntgabepflicht nach Paragraph 98, Absatz 4, StVO entsprochen oder die klagende Partei über die Tragfähigkeit der Brücke in Kenntnis gesetzt hätte, wären der klagenden Partei die durch den Ersatz von Fahrzeugen mit einem höheren Gesamtgewicht entstehenden Umladekosten bzw. die durch den Einsatz von kleineren Fahrzeugen entstehenden Mehrkosten in gleicher Weise erwachsen. Den Ersatz dieses Schadens kann die klagende Partei daher mangels Kausalität keinesfalls verlangen. Einen anderen Schaden hat sie aber nicht begehrt. Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und in der Sache selbst durch Urteil zu erkennen (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.