Rechtssatz RS0066221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066221
Entscheidungsdatum
19.10.1989
Rechtssatz
Derjenige, der eine Gemeindestraße im Rahmen des Gemeingebrauchs benützt, kann Maßnahmen hinsichtlich des Baues und der Erhaltung einer Straße anregen, ein verfolgbarer Anspruch auf den Ausbau oder auf eine wesentliche Verbesserung einer bestimmten Verkehrsfläche kommt ihm nach dem stmk LStVG jedoch nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066221
Dokumentnummer
JJR_19891019_OGH0002_0070OB00629_8900000_001