Die Revisionen sind nicht berechtigt.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Kläger wären im Hinblick auf die Bestimmungen des § 833 ABGB an sich zur Geltendmachung der Rechte aus den beiden Bankgarantien berechtigt, weil sie die Mehrheit der Miteigentümer der Liegenschaft EZ *, KG *, darstellen, kann allerdings nicht gefolgt werden. Die Anwendung der „Von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte“ handelnden Bestimmungen des 16. Hauptstückes des ABGB (§§ 825 bis 858) sind, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (Erbengemeinschaft, Mitmieter) abgesehen, auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt. Hingegen werden die durch eine Mehrheit von Subjekten in Schuldverhältnissen herbeigeführten Rechtsbeziehungen in den Bestimmungen der §§ 888 bis 896 ABGB geregelt (Klang2 III S. 1084, SZ 23/287, vgl. auch Gschnitzer in Klang2 IV/1 , S. 281, der bei der Gemeinschaft von Forderung und Schuld primär die Bestimmungen der §§ 888 ff ABGB anwenden, nur subsidiär – wenn diese nicht ausreichen – jene der §§ 825 ff ABGB heranziehen und nur die reinen Gestaltungsrechte über ein Schuldverhältnis – z.B. Kündigung – den letzteren Bestimmungen unterstellen will). Allerdings sind einzelne Vorschriften des 16. Hauptstückes (z.B. § 839 ABGB) auf Schuldverhältnisse (sinngemäß) anwendbar (Klang2 III S. 1084). Auch die Bestimmungen des § 848 2. und 3. Satz ABGB werden zur Auslegung des Begriffes „unteilbare Sachen“ im § 890 ABGB herangezogen (SZ 36/100).Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Kläger wären im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 833, ABGB an sich zur Geltendmachung der Rechte aus den beiden Bankgarantien berechtigt, weil sie die Mehrheit der Miteigentümer der Liegenschaft EZ *, KG *, darstellen, kann allerdings nicht gefolgt werden. Die Anwendung der „Von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte“ handelnden Bestimmungen des 16. Hauptstückes des ABGB (Paragraphen 825 bis 858) sind, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (Erbengemeinschaft, Mitmieter) abgesehen, auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt. Hingegen werden die durch eine Mehrheit von Subjekten in Schuldverhältnissen herbeigeführten Rechtsbeziehungen in den Bestimmungen der Paragraphen 888 bis 896 ABGB geregelt (Klang2 römisch drei S. 1084, SZ 23/287, vergleiche auch Gschnitzer in Klang2 IV/1 , S. 281, der bei der Gemeinschaft von Forderung und Schuld primär die Bestimmungen der Paragraphen 888, ff ABGB anwenden, nur subsidiär – wenn diese nicht ausreichen – jene der Paragraphen 825, ff ABGB heranziehen und nur die reinen Gestaltungsrechte über ein Schuldverhältnis – z.B. Kündigung – den letzteren Bestimmungen unterstellen will). Allerdings sind einzelne Vorschriften des 16. Hauptstückes (z.B. Paragraph 839, ABGB) auf Schuldverhältnisse (sinngemäß) anwendbar (Klang2 römisch drei S. 1084). Auch die Bestimmungen des Paragraph 848, 2. und 3. Satz ABGB werden zur Auslegung des Begriffes „unteilbare Sachen“ im Paragraph 890, ABGB herangezogen (SZ 36/100).
Im Hinblick auf den in der Klage erhobenen obligatorischen Anspruch ist die von der Beklagten bestrittene Aktivlegitimation der Kläger an Hand der Bestimmungen der §§ 888 bis 892 ABGB zu prüfen. Entscheidend ist daher, ob das dem Klagsanspruch zugrundeliegende Schuldverhältnis teilbar ist oder nicht. Das im § 890 ABGB geforderte Moment der Unteilbarkeit wird durch die Norm des § 848 Satz 2 und 3 ABGB gebildet, wenn an eine Gemeinschaft zu leisten ist. Nach dieser Gesetzesstelle kann nämlich derjenige, der an eine Gemeinschaft schuldig ist, die Zahlung nicht an einzelne Teilnehmer richten. Solche Schulden müssen vielmehr an die ganze Gemeinschaft oder an jenen, der sie ordentlich vorstellt, abgetragen werden. Die vorgenannte Gesetzesbestimmung erklärt somit Forderungen einer Gemeinschaft zu (gesetzlichen) Gesamthandforderungen im Sinne des § 890 zweiter Satz ABGB (Gschnitzer in Klang2 IV/1, Seite 291, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes3, I, Seite 223, SZ 36/100). Da sich die Beklagte verpflichtete, die in den eingangs erwähnten Haftungsbriefen angeführten Beträge von S 450.000,-- und S 550.000,-- an die Eigentümer der Liegenschaft *, zu bezahlen, ist davon auszugehen, daß eine Gesamthandforderung der Miteigentümer der vorgenannten Liegenschaft vorliegt. Eine Gesamtforderung im Sinne des § 892 ABGB hätte hingegen einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft, in der sich die Beklagte zur Leistung der in den Bankgarantien angeführten Beträge an jeden einzelnen Miteigentümer der vorgenannten Liegenschaft verpflichtet hätte (Gschnitzer in Klang2 IV/1., Seite 290). Eine solche Vereinbarung wurde aber von den Revisionswerbern nicht einmal behauptet. Liegt aber eine Gesamthandforderung vor, so ist die Beklagte zur Leistung an einzelne Mitgläubiger – auch wenn diese die Mehrheit darstellen – nur gegen Sicherstellung verpflichtet. Diese besteht in dem Nachweis der Übereinkunft aller Gläubiger oder in der Hinterlegung für alle. Es könne daher ein oder mehrere Gesamthandgläubiger bei Nachweis einer Übereinkunft sämtlicher Gläubiger (z.B. über ihre Bevollmächtigung) vom Schuldner wohl die Leistung begehren, aber nicht an sich, sondern nur an sämtliche Gläubiger. Mangels einer solchen Übereinkunft können sie nur die Hinterlegung des Geschuldeten für alle fordern (Gschnitzer in Klang2, IV/1., Seite 288 f, Koziol-Welser, Seite 223 f.) Obwohl die Revisionswerber nur über Miteigentumsanteile der Liegenschaft EZ * KG *, zu 8.963/15.604 verfügen und eine Übereinkunft mit den übrigen Miteigentümern nicht nachweisen konnten, haben sie ungeachtet der von der Beklagten erhobenen Einrede, daß sie nur an sämtliche Miteigentümer zu leisten verpflichtet sei, ihr Begehren auf Leistung des Klagsbetrages an sich aufrecht erhalten. Zur Erhebung eines derartigen Begehrens sind aber die Revisionswerber im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen nicht berechtigt. Die Aktivlegitimation der Kläger ist daher schon aus diesem Grunde zu verneinen. Ob die Inanspruchnahme der Beklagten aus den beiden Bankgarantien im Hinblick auf die Höhe des Klagsbetrages eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung des Hauses *, im Sinne des § 833 ABGB darstellt und ob der Hausverwalter R* zum gemeinsamen Verwalter im Sinne des § 836 ABGB bestellt wurde, kann daher dahingestellt bleiben. Ebenso erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Revisionsschrift der durch Dr. Peter Schulyok vertretenen Revisionswerber geltend gemachten, nur die behauptete Bestellung des gemeinsamen Verwalters betreffenden Revisionsgründe des § 503 Z. 2 und 3 ZPO.Im Hinblick auf den in der Klage erhobenen obligatorischen Anspruch ist die von der Beklagten bestrittene Aktivlegitimation der Kläger an Hand der Bestimmungen der Paragraphen 888 bis 892 ABGB zu prüfen. Entscheidend ist daher, ob das dem Klagsanspruch zugrundeliegende Schuldverhältnis teilbar ist oder nicht. Das im Paragraph 890, ABGB geforderte Moment der Unteilbarkeit wird durch die Norm des Paragraph 848, Satz 2 und 3 ABGB gebildet, wenn an eine Gemeinschaft zu leisten ist. Nach dieser Gesetzesstelle kann nämlich derjenige, der an eine Gemeinschaft schuldig ist, die Zahlung nicht an einzelne Teilnehmer richten. Solche Schulden müssen vielmehr an die ganze Gemeinschaft oder an jenen, der sie ordentlich vorstellt, abgetragen werden. Die vorgenannte Gesetzesbestimmung erklärt somit Forderungen einer Gemeinschaft zu (gesetzlichen) Gesamthandforderungen im Sinne des Paragraph 890, zweiter Satz ABGB (Gschnitzer in Klang2 IV/1, Seite 291, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes3, römisch eins, Seite 223, SZ 36/100). Da sich die Beklagte verpflichtete, die in den eingangs erwähnten Haftungsbriefen angeführten Beträge von S 450.000,-- und S 550.000,-- an die Eigentümer der Liegenschaft *, zu bezahlen, ist davon auszugehen, daß eine Gesamthandforderung der Miteigentümer der vorgenannten Liegenschaft vorliegt. Eine Gesamtforderung im Sinne des Paragraph 892, ABGB hätte hingegen einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft, in der sich die Beklagte zur Leistung der in den Bankgarantien angeführten Beträge an jeden einzelnen Miteigentümer der vorgenannten Liegenschaft verpflichtet hätte (Gschnitzer in Klang2 IV/1., Seite 290). Eine solche Vereinbarung wurde aber von den Revisionswerbern nicht einmal behauptet. Liegt aber eine Gesamthandforderung vor, so ist die Beklagte zur Leistung an einzelne Mitgläubiger – auch wenn diese die Mehrheit darstellen – nur gegen Sicherstellung verpflichtet. Diese besteht in dem Nachweis der Übereinkunft aller Gläubiger oder in der Hinterlegung für alle. Es könne daher ein oder mehrere Gesamthandgläubiger bei Nachweis einer Übereinkunft sämtlicher Gläubiger (z.B. über ihre Bevollmächtigung) vom Schuldner wohl die Leistung begehren, aber nicht an sich, sondern nur an sämtliche Gläubiger. Mangels einer solchen Übereinkunft können sie nur die Hinterlegung des Geschuldeten für alle fordern (Gschnitzer in Klang2, IV/1., Seite 288 f, Koziol-Welser, Seite 223 f.) Obwohl die Revisionswerber nur über Miteigentumsanteile der Liegenschaft EZ * KG *, zu 8.963/15.604 verfügen und eine Übereinkunft mit den übrigen Miteigentümern nicht nachweisen konnten, haben sie ungeachtet der von der Beklagten erhobenen Einrede, daß sie nur an sämtliche Miteigentümer zu leisten verpflichtet sei, ihr Begehren auf Leistung des Klagsbetrages an sich aufrecht erhalten. Zur Erhebung eines derartigen Begehrens sind aber die Revisionswerber im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen nicht berechtigt. Die Aktivlegitimation der Kläger ist daher schon aus diesem Grunde zu verneinen. Ob die Inanspruchnahme der Beklagten aus den beiden Bankgarantien im Hinblick auf die Höhe des Klagsbetrages eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung des Hauses *, im Sinne des Paragraph 833, ABGB darstellt und ob der Hausverwalter R* zum gemeinsamen Verwalter im Sinne des Paragraph 836, ABGB bestellt wurde, kann daher dahingestellt bleiben. Ebenso erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Revisionsschrift der durch Dr. Peter Schulyok vertretenen Revisionswerber geltend gemachten, nur die behauptete Bestellung des gemeinsamen Verwalters betreffenden Revisionsgründe des Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO.
Auf gerichtlichen Erlag des Klagsbetrages zugunsten sämtlicher Miteigentümer der Liegenschaft EZ *, KG * konnte nicht erkannt werden. Allerdings stellt der gerichtliche Erlag gegenüber dem weitergehenden Leistungsbegehren nicht etwas anderes, sondern ein Minus dar. Die Lehre und Rechtsprechung (Fasching III, S. 650, SZ 10/314, 24/35, JBl 1952/444, 1971/572), erblickt daher in einer ungeachtet eines gestellten Zahlungsbegehrens auch ohne Parteiantrag erfolgten Verurteilung des Beklagten zum gerichtlichen Erlaß keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 405 ZPO, wenn die begehrte Leistung gepfändet wurde oder noch einer devisenbehördlichen Genehmigung bedarf. Hier ist jedoch der Fall etwas anders gelagert, weil die erforderliche Sicherstellung für sämtliche Gläubiger durch ein Begehren auf gerichtlichen Erlag zugunsten aller Gesamthandgläubiger Bedingung für die Leistungspflicht des Schuldners (Beklagte) ist (Gschnitzer in Klang2 IV/1, S. 288). Wird ein solches Begehren nicht gestellt, so ist der Schuldner zu einer Leistung nicht verpflichtet und daher das Klagebegehren abzuweisen. Außerdem stellt das von den Revisionswerbern erhobene Begehren auf Zahlung an sich gegenüber dem Begehren auf Leistung an sämtliche Gläubiger ein Aliud dar. Eine Verurteilung der Beklagten zum Erlag des Klagsbetrages zugunsten sämtlicher Miteigentümer der Liegenschaft EZ *, KG *, würde daher im vorliegenden besonders gelagerten Fall gegen § 405 ZPO verstoßen.Auf gerichtlichen Erlag des Klagsbetrages zugunsten sämtlicher Miteigentümer der Liegenschaft EZ *, KG * konnte nicht erkannt werden. Allerdings stellt der gerichtliche Erlag gegenüber dem weitergehenden Leistungsbegehren nicht etwas anderes, sondern ein Minus dar. Die Lehre und Rechtsprechung (Fasching römisch drei, S. 650, SZ 10/314, 24/35, JBl 1952/444, 1971/572), erblickt daher in einer ungeachtet eines gestellten Zahlungsbegehrens auch ohne Parteiantrag erfolgten Verurteilung des Beklagten zum gerichtlichen Erlaß keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 405, ZPO, wenn die begehrte Leistung gepfändet wurde oder noch einer devisenbehördlichen Genehmigung bedarf. Hier ist jedoch der Fall etwas anders gelagert, weil die erforderliche Sicherstellung für sämtliche Gläubiger durch ein Begehren auf gerichtlichen Erlag zugunsten aller Gesamthandgläubiger Bedingung für die Leistungspflicht des Schuldners (Beklagte) ist (Gschnitzer in Klang2 IV/1, S. 288). Wird ein solches Begehren nicht gestellt, so ist der Schuldner zu einer Leistung nicht verpflichtet und daher das Klagebegehren abzuweisen. Außerdem stellt das von den Revisionswerbern erhobene Begehren auf Zahlung an sich gegenüber dem Begehren auf Leistung an sämtliche Gläubiger ein Aliud dar. Eine Verurteilung der Beklagten zum Erlag des Klagsbetrages zugunsten sämtlicher Miteigentümer der Liegenschaft EZ *, KG *, würde daher im vorliegenden besonders gelagerten Fall gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen.
Den Ausführungen der durch Dr. Heinrich Orator vertretenen Revisionswerber, wonach das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, die Klage zur Verbesserung durch Anführung sämtlicher Miteigentümer der Liegenschaft EZ *, KG *, gemäß § 84, 85 ZPO zurückzustellen, ist entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel handelt.Den Ausführungen der durch Dr. Heinrich Orator vertretenen Revisionswerber, wonach das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, die Klage zur Verbesserung durch Anführung sämtlicher Miteigentümer der Liegenschaft EZ *, KG *, gemäß Paragraph 84, 85, ZPO zurückzustellen, ist entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel handelt.
Die Revisionen der Kläger sind somit im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagten war nach § 15 RAT nur ein 50 %iger Streitgenossenzuschlag zuzuerkennen. Auch der Achtkläger war zum Kostenersatz zu verpflichten, weil er die von ihm erhobene Revision erst nach Erstattung der Revisionsbeantwortung zurückgezogen hat.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagten war nach Paragraph 15, RAT nur ein 50 %iger Streitgenossenzuschlag zuzuerkennen. Auch der Achtkläger war zum Kostenersatz zu verpflichten, weil er die von ihm erhobene Revision erst nach Erstattung der Revisionsbeantwortung zurückgezogen hat.