Rechtssatz RS0011442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011442
Geschäftszahl
2Ob659/51; 5Ob250/70; 7Ob631/76; 1Ob12/91; 1Ob121/17a; 2Ob22/22g
Entscheidungsdatum
16.03.2022
Rechtssatz
Hat der Schuldner entgegen der Weisung des Gläubigers an einen Dritten geleistet, dem an der Forderung ein Pfandrecht zusteht, so hat dies keine befreiende Wirkung. Mit Rücksicht auf das Pfandrecht kann jedoch nicht auf Zahlung, sondern nur auf Erlag verurteilt werden. Die Pfändung einer Forderung während der Anhängigkeit des Rechtsstreites ist der Veräußerung der in Streit verfangenen Sache gleichzustellen und hat zur Folge, daß statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu erkennen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 659/51
Entscheidungstext OGH 07.11.1951 2 Ob 659/51
JBl 1952,444
- 5 Ob 250/70
Entscheidungstext OGH 11.11.1970 5 Ob 250/70
nur: Die Pfändung einer Forderung während der Anhängigkeit des Rechtsstreites ist der Veräußerung der in Streit verfangenen Sache
gleichzustellen und hat zur Folge, daß statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu erkennen ist. (T1)
Veröff: JBl 1971,572
- 7 Ob 631/76
Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 631/76
nur T1
- 1 Ob 12/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 12/91
nur T1
- 1 Ob 121/17a
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
nur T1; Beisatz: Hier: Im Umfang des an den Überweisungsgläubiger überwiesenen Teilbetrags kann von Amts wegen statt auf Zahlung an die klagende Partei auf Erlag bei Gericht erkannt werden. (T2)
- 2 Ob 22/22g
Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 22/22g
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0011442
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19511107_OGH0002_0020OB00659_5100000_001