Entscheidungsgründe:
Der Beklagte (und Widerkläger) ist der Sohn aus erster Ehe der am 9.11.1984 verstorbenen Christine Karoline D***. Die Klägerin (und Widerbeklagte) und ihr - am Verfahren nicht
beteiligter - Bruder Erwin H*** sind die Kinder ihrer vorverstorbenen Tochter aus zweiter Ehe Christine H***. Mit Notariatsakt vom 11.1.1955 erklärte der Beklagte gegenüber der Erblasserin ohne Entgelt, sich aller Erbund Pflichtteilsansprüche gegenüber dem künftigen Nachlaß zugunsten seiner Halbschwester Christine H*** zu entschlagen. Dabei wurde von den Vertragsparteien (mündlich) vereinbart, daß dieser Verzicht nur dann wirksam sein soll, wenn Christine H*** die Erbschaft erlangt. Mit Testament vom 22.2.1984 setzte Christine Karoline D*** die Klägerin zur Alleinerbin ein. Deren Bruder Erwin H*** wurde auf den Pflichtteil gesetzt. Der Beklagte ist im Testament nicht erwähnt. Mit Einantwortungsurkunde vom 3.12.1986 wurde der Klägerin auf Grund ihrer unbedingten Erbserklärung der gesamte Nachlaß der Christine Karoline D*** eingeantwortet. Der reine Nachlaß beträgt S 1,458.075,75.
Die Klägerin beantragt gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß ihm nach Christine Karoline D*** kein Pflichtteilsanspruch zustehe. Der Beklagte habe für den Erbverzicht ein Entgelt erhalten. Er vertrete nunmehr den Standpunkt, daß er auf die Erbschaft nur zugunsten seiner Halbschwester, nicht aber auch zugunsten deren Kinder verzichtet habe. Das entspreche aber nicht der wahren Absicht beider Vertragsteile des Erbverzichtsvertrages. Im übrigen würden die Klägerin und ihr Bruder ihre Mutter im Sinne des § 733 ABGB repräsentieren.Die Klägerin beantragt gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß ihm nach Christine Karoline D*** kein Pflichtteilsanspruch zustehe. Der Beklagte habe für den Erbverzicht ein Entgelt erhalten. Er vertrete nunmehr den Standpunkt, daß er auf die Erbschaft nur zugunsten seiner Halbschwester, nicht aber auch zugunsten deren Kinder verzichtet habe. Das entspreche aber nicht der wahren Absicht beider Vertragsteile des Erbverzichtsvertrages. Im übrigen würden die Klägerin und ihr Bruder ihre Mutter im Sinne des Paragraph 733, ABGB repräsentieren.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Er habe den Erb- und Pflichtteilsverzicht gegenüber Christine Karoline D*** nur für den Fall abgegeben, daß seine Halbschwester auch Erbin werde. Mit dem Tod seiner Halbschwester im Jahre 1968 sei der Verzicht hinfällig geworden. Mit seiner Widerklage begehrt der Beklagte von der Klägerin die Zahlung seines Pflichtteils von S 364.518,94 s.A.
Die Klägerin beantragt die Abweisung der Widerklage aus den Gründen ihrer Klage.
Das Erstgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Ein zugunsten einer bestimmten Person abgegebener Verzicht sei dahin zu verstehen, daß der Erbverzichtsvertrag nur wirksam sein soll, wenn diese Person die Erbschaft auch erlangt. Da Christine H*** vor der Erblasserin gestorben sei, habe der Erbverzichtsvertrag seine Wirkung verloren. Dem Beklagten stehe daher der mit der Widerklage geltend gemachte Pflichtteilsanspruch zu.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes der Hauptforderung S 300.000,-- übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte aus, daß nach dem erklärten Willen der den Erbverzichtsvertrag schließenden Parteien der Verzicht des Beklagten nur wirksam sein sollte, wenn Christine H*** die Erbschaft auch erlangt. Würden zur Auslegung der einer Urkunde zugrunde liegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel, insbesondere Zeugen- und Parteiaussagen, herangezogen, würden damit nur im Tatsachenbereich anfechtbare Feststellungen getroffen. Aber auch die Auslegung der Urkunde führe zu keinem anderen Ergebnis. In der Rechtslehre werde in zutreffender Weise die Auslegungsregel aufgestellt, daß in der Verzichtserklärung zugunsten eines Dritten eine Bedingung zu erblicken sei, wonach der Verzicht nur dann wirksam sein soll, wenn der begünstigte Dritte die Erbschaft auch erwirbt. Der Verzicht werde somit unwirksam, wenn der Dritte nicht Erbe bzw. Vermächtnisnehmer sein will oder kann, beispielsweise vor dem Erblasser stirbt.
Durch einen Erbverzichtsvertrag könne nur ein Berufungsgrund beseitigt, nicht aber ein solcher geschaffen werden. Daher könne die Klägerin daraus nicht ein Eintrittsrecht nach ihrer Mutter ableiten. Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung der Klage und der Abweisung der Widerklage abzuändern. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.