Rechtssatz RS0012328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012328
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Rechtssatz
Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. Zu deren Ermittlung sind daher auch beim Erbverzicht außerhalb der schriftlichen Erklärung gemachte Willensäußerungen heranzuziehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 631/90
Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 631/90
Veröff: EvBl 1991/52 S 247 = NZ 1991,131 = JBl 1991,726
- 9 Ob 156/02k
Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 Ob 156/02k
nur: Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. (T1)
- 2 Ob 154/19i
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 154/19i
nur T1; Beisatz: Hier: Pflichtteilsverzicht. (T2)
- 2 Ob 11/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 11/24t
nur: Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. (T3)
- 2 Ob 117/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 2 Ob 117/24f
nur: Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012328
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19900920_OGH0002_0070OB00631_9000000_002