Begründung:
Die Streitteile sind Kinder der Erblasserin Frieda Josefine N*****, welche am 19. 10. 1997 unter Hinterlassung eines Testamentes vom 20. 2. 1993 verstorben ist. Mit diesem, später nie widerrufenen letzten Willen verfügte die Erblasserin folgendes: "Für den Fall meines Todes bestelle ich meine drei Kinder Yvonne N*****, geboren ....., Karl N*****, geboren ..... und Harry N*****, geboren ....., grundsätzlich zu gleichen Teilen zu meinen Erben. Meine Anteile an der Firma ..... erben die Kinder, die die Berufsberechtigung haben. Um den Wünschen meines lieben verstorbenen Gatten und meinen eigenen, den Familienbesitz in der Familie zu erhalten, zu entsprechen, setze ich im Falle des Ablebens eines meiner Kinder meine beiden anderen Kinder als Nacherben ein. Dies gilt vor allem für das Grundstück 1190 Wien, ...... sowie für meine Firmenanteile an der R*****gmbH und R***** & Co KG."
Im Jahr 1993 beabsichtigte der Kläger, in K***** ein Grundstück zu erwerben, um darauf ein Haus zu errichten, weil er heiraten wollte. Seine Mutter erwarb das ins Auge gefasste Grundstück, um es dem Kläger schenken. Dies wurde mit Notariatsakt vom 7. 4. 1994 durchgeführt, in welchem es unter anderem heißt:
"Schenkungsvertrag
I) Frau Frieda N***** ist aufgrund des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1993 Eigentümerin des Grundstückes ....., Bezirksgericht K*****.römisch eins) Frau Frieda N***** ist aufgrund des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1993 Eigentümerin des Grundstückes ....., Bezirksgericht K*****.
II) Frau Frieda N***** schenkt und übergibt an ihren Sohn, Herrn Karl N*****, das in Punkt I dieses Vertrages näher beschriebene Grundstück ..... mit allen Rechten und Vorteilen, mit denen die Geschenkgeberin das Vertragsobjekt bisher besessen und benutzt hat, bzw zu besitzen und benützen berechtigt war und Herr Karl N***** nimmt diese Schenkung mit Dank an."römisch zwei) Frau Frieda N***** schenkt und übergibt an ihren Sohn, Herrn Karl N*****, das in Punkt römisch eins dieses Vertrages näher beschriebene Grundstück ..... mit allen Rechten und Vorteilen, mit denen die Geschenkgeberin das Vertragsobjekt bisher besessen und benutzt hat, bzw zu besitzen und benützen berechtigt war und Herr Karl N***** nimmt diese Schenkung mit Dank an."
Gleichzeitig wurde noch folgende Bestimmung aufgenommen: "Herr Karl N***** verzichtet gegenüber seiner Mutter, Frau Frieda N*****, im Hinblick auf diese Schenkung auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und Frau Frieda N***** nimmt diesen Verzicht hiemit an."
In dem zu ***** des Bezirksgerichtes Döbling geführten Verlassenschaftsverfahren gaben die Streitteile und der weitere Sohn der Erblasserin zunächst zu je einem Drittel des Nachlasses die unbedingte Erbserklärung aufgrund des vorgenannten Testamentes ab. In der Folge änderte die Beklagte unter Berufung auf einen Erbverzicht des Klägers ihre Erbserklärung auf die Hälfte des Nachlasses ab. Mit Beschluss vom 20. 3. 2000, AZ *****, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht dem Kläger infolge Vorliegens widersprechender Erbserklärungen die Klägerrolle zu. Sein Erbrechtstitel sei infolge des Erbverzichtsvertrages schwächer als jener der Beklagten. Er müsse nachweisen, dass seine Mutter den Vorbehalt eines letztwilligen Erbanspruchs und damit seine Bevorzugung gegenüber den anderen Kindern tatsächlich gewollt habe. Mit der am 11. 5. 2000 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der im Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. ***** vom *****, enthaltene Erbverzicht des Klägers betreffend dessen Erb- und Pflichtteilsansprüche nach seiner Mutter Frieda N***** unwirksam sei. Er habe den Vertrag in der Notariatskanzlei in dem durch den Notar bestätigten Glauben unterschrieben, dass es sich um einen üblichen Schenkungsvertrag handle. Erst im Verlassenschaftsverfahren sei er darauf aufmerksam geworden, dass der Schenkungsvertrag einen Erbverzicht enthalte. Dies habe nicht dem wahren Willen der Vertragsteile entsprochen; vielmehr habe die spätere Erblasserin ihre Kinder immer gleich beteilen wollen und dementsprechend auch ihr Testament aus dem Jahre 1993 aufrechterhalten. Der Vertrag sei überdies mit dem Willensmangel des Irrtums behaftet.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erbverzicht sei wirksam. Die Erblasserin habe mit der Schenkung bezweckt, dem Kläger die Begründung eines eigenen Wohnsitzes zu ermöglichen. Ein Erbverzichtsvertrag, durch welchen das testamentarische Erbrecht des Klägers aufrecht bleiben solle, entspreche nicht dem wahren Willen der Erblasserin. Diese habe auch später nicht auf den Erbverzicht des Klägers verzichtet. Die Geltendmachung eines Willenmangels oder einer Verkürzung über die Hälfte sei verfristet.
Das Erstgericht stellte fest (Punkt 1a des Ersturteils), dass der im Notariatsakt des öffentlichen Notars ***** enthaltene Erbverzicht des Klägers betreffend dessen testamentarischer Erbansprüche nach seiner Mutter Frieda N***** unwirksam sei und wies das Mehrbegehren (Punkt 1b des Ersturteils), es werde auch festgestellt, dass der im Notariatsakt enthaltene Erbverzicht des Klägers auch betreffend dessen gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche nach seiner Mutter unwirksam sei, ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger zwar keinen Willensmangel ins Treffen führen könne, der übereinstimmende Vertragswille der Erblasserin und des Klägers bei Abschluss des Schenkungs- und Erbverzichtsvertrages jedoch darauf gerichtet gewesen sei, dass der Kläger nur auf sein gesetzliches Erbrecht bzw seine Pflichtteilsansprüche, nicht jedoch auch aus einer Bedenkung durch letztwillige Verfügung verzichten wollte. Im Hinblick auf die Teilabweisung legte das Erstgericht seiner Kostenentscheidung eine Obsiegensquote des Klägers von zwei Drittel zugrunde. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass Punkt 1. des Ersturteils zu lauten habe: "Zwischen den Streitteilen wird festgestellt, dass der im Notariatsakt des öffentlichen Notars ***** vom ***** enthaltene Erbverzicht des Klägers dessen testamentarische Erbansprüche nach seiner Mutter Frieda N***** nicht umfasst. Das Mehrbegehren, zwischen den Streitteilen werden festgestellt, dass der im genannten Notariatsakt enthaltene Erbverzicht des Klägers betreffend dessen gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche nach seiner Mutter Frieda N***** unwirksam sei, wird abgewiesen." Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass ein über den Wortlaut des Erbverzichtsvertrages hinausgehender bzw diesem widersprechender Parteiwille weder vorgebracht worden noch erkennbar sei. Auch liege keine Vertragslücke vor, welche eine ergänzende Vertragsauslegung in dem von der beklagten Partei begehrten Sinne ermögliche. Gemäß § 405 ZPO sei dem Klagebegehren ein mit dem Sachantrag in Einklang zu bringender richtiger Wortlaut in dem Sinn zu geben gewesen, dass der Spruch nicht auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbverzichtes, sondern dahin zu lauten habe, dass ein Verzicht auf testamentarische Ansprüche vom Verzicht "nicht erfasst sei".Das Erstgericht stellte fest (Punkt 1a des Ersturteils), dass der im Notariatsakt des öffentlichen Notars ***** enthaltene Erbverzicht des Klägers betreffend dessen testamentarischer Erbansprüche nach seiner Mutter Frieda N***** unwirksam sei und wies das Mehrbegehren (Punkt 1b des Ersturteils), es werde auch festgestellt, dass der im Notariatsakt enthaltene Erbverzicht des Klägers auch betreffend dessen gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche nach seiner Mutter unwirksam sei, ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger zwar keinen Willensmangel ins Treffen führen könne, der übereinstimmende Vertragswille der Erblasserin und des Klägers bei Abschluss des Schenkungs- und Erbverzichtsvertrages jedoch darauf gerichtet gewesen sei, dass der Kläger nur auf sein gesetzliches Erbrecht bzw seine Pflichtteilsansprüche, nicht jedoch auch aus einer Bedenkung durch letztwillige Verfügung verzichten wollte. Im Hinblick auf die Teilabweisung legte das Erstgericht seiner Kostenentscheidung eine Obsiegensquote des Klägers von zwei Drittel zugrunde. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass Punkt 1. des Ersturteils zu lauten habe: "Zwischen den Streitteilen wird festgestellt, dass der im Notariatsakt des öffentlichen Notars ***** vom ***** enthaltene Erbverzicht des Klägers dessen testamentarische Erbansprüche nach seiner Mutter Frieda N***** nicht umfasst. Das Mehrbegehren, zwischen den Streitteilen werden festgestellt, dass der im genannten Notariatsakt enthaltene Erbverzicht des Klägers betreffend dessen gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche nach seiner Mutter Frieda N***** unwirksam sei, wird abgewiesen." Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass ein über den Wortlaut des Erbverzichtsvertrages hinausgehender bzw diesem widersprechender Parteiwille weder vorgebracht worden noch erkennbar sei. Auch liege keine Vertragslücke vor, welche eine ergänzende Vertragsauslegung in dem von der beklagten Partei begehrten Sinne ermögliche. Gemäß Paragraph 405, ZPO sei dem Klagebegehren ein mit dem Sachantrag in Einklang zu bringender richtiger Wortlaut in dem Sinn zu geben gewesen, dass der Spruch nicht auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbverzichtes, sondern dahin zu lauten habe, dass ein Verzicht auf testamentarische Ansprüche vom Verzicht "nicht erfasst sei".
Gleichzeitig erkannte das Berufungsgericht über einen vom Kläger gegen das Ersturteil erhobenen Kostenrekurs, in welchem sich dieser gegen die Kostenteilung gewendet und den Kostenzuspruch auf Basis eines vollen Obsiegens begehrt hatte. Das Berufungs(Rekurs-)gericht gab dem Rechtsmittel des Klägers Folge und änderte die Kostenentscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es dem Kläger vollen Kostenersatz zuerkannte. Dabei vertrat es die Rechtsauffassung, dass auch die Abweisung des Mehrbegehrens nur einer Klarstellung diene und somit der Kläger als zur Gänze obsiegend zu betrachten sei.
Die ordentliche Revision sei wegen der Divergenz zu einer Vorentscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht zuzulassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, in eventu, das angefochtene Urteil in seiner Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der beklagten Partei Kosten im gesetzlichen Ausmaß zugesprochen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte, die Revision mangels Zulässigkeit zurückzuweisen; hilfsweise, der Revision keine Folge zu geben. Die Revision ist unzulässig.