Begründung:
Mit seiner am 25.4.1991 zu 9 K 68/91 = 9 C 674/93 beim Erstgericht eingelangten gerichtlichen Aufkündigung kündigte der Kläger dem Beklagten die im Haus 1120 Wien, Schallergasse 12, gelegene Wohnung Nr.11 für den 30.5.1991 gerichtlich auf. Als Kündigungsgründe wurden § 30 Abs.2 Z 3, 1.Fall, und Z 6 MRG herangezogen. Der Kläger brachte hiezu vor, daß der Beklagte die Wohnung verwahrlosen lasse. Es sei zu umfangreicher Schimmelbildung gekommen. Die Wohnung werde offenbar auch nicht benützt. Es liege weder ein dringendes Wohnbedürfnis des Beklagten noch naher Angehöriger vor. Diese Aufkündigung wurde dem Beklagten durch Hinterlegung zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 6.5.1991. In der Folge wurde die zwangsweise Räumung bewilligt und am 24.10.1991 durchgeführt. Am 5.11.1991 beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen, die er zugleich nachtrug und vorbrachte, daß die einmonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei und überdies die behaupteten Kündigungsgründe nicht vorlägen.Mit seiner am 25.4.1991 zu 9 K 68/91 = 9 C 674/93 beim Erstgericht eingelangten gerichtlichen Aufkündigung kündigte der Kläger dem Beklagten die im Haus 1120 Wien, Schallergasse 12, gelegene Wohnung Nr.11 für den 30.5.1991 gerichtlich auf. Als Kündigungsgründe wurden Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, eins Punkt F, a, l, l,, und Ziffer 6, MRG herangezogen. Der Kläger brachte hiezu vor, daß der Beklagte die Wohnung verwahrlosen lasse. Es sei zu umfangreicher Schimmelbildung gekommen. Die Wohnung werde offenbar auch nicht benützt. Es liege weder ein dringendes Wohnbedürfnis des Beklagten noch naher Angehöriger vor. Diese Aufkündigung wurde dem Beklagten durch Hinterlegung zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 6.5.1991. In der Folge wurde die zwangsweise Räumung bewilligt und am 24.10.1991 durchgeführt. Am 5.11.1991 beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen, die er zugleich nachtrug und vorbrachte, daß die einmonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei und überdies die behaupteten Kündigungsgründe nicht vorlägen.
Am 27.11.1991 brachte der Beklagte gegen den Kläger zu 6 C 2698/91 des Erstgerichtes eine Besitzstörungsklage mit dem Antrag auf einstweilige Vorkehrung ein, weil der Kläger die Eingangstür der Wohnung und den Holzfußboden entfernt sowie die beiden die Wohnung zum Nachbarobjekt hin abgrenzenden Mauern niedergerissen habe. Da sich beim richterlichen Augenschein am 28.11.1991 die Richtigkeit dieser Behauptungen herausstellte, wurde dem Kläger mit einstweiliger Vorkehrung vom selben Tag die Verfügung (insbesondere die Umgestaltung, Vermietung und sonstige Verwertung) über die Wohnung untersagt. Mit Endbeschluß vom 20.1.1992 wurde festgestellt, daß der Kläger durch diese Vorgangsweise den ruhigen Besitz des Beklagten am Bestandobjekt gestört habe, und dem Beklagten die Wiederherstellung aufgetragen. Einem vom Kläger erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Wohnung wiederhergestellt und sie dem Beklagten übergeben hat. Vielmehr hat der hier Beklagte den Kläger zu 6 C 2234/93 des Erstgerichtes auf Zuhaltung des Mietvertrages durch die dort näher beschriebene Wiederherstellung des Mietobjektes geklagt.
Mit Beschluß vom 17.3.1993 wurde dem Beklagten die Wiedereinsetzung im Kündigungsverfahren 9 C 674/93 bewilligt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22.3.1993, das dem Kläger gemeinsam mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung am 20.4.1993 zugestellt wurde, wurde die Aufkündigung aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen, weil die Aufkündigung gemäß § 563 ZPO verfristet war.Mit Beschluß vom 17.3.1993 wurde dem Beklagten die Wiedereinsetzung im Kündigungsverfahren 9 C 674/93 bewilligt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22.3.1993, das dem Kläger gemeinsam mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung am 20.4.1993 zugestellt wurde, wurde die Aufkündigung aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen, weil die Aufkündigung gemäß Paragraph 563, ZPO verfristet war.
Am 16.4.1993 brachte der Kläger neuerlich eine auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs.2 Z 3, 1.Fall, und Z 6 MRG gestützte gerichtliche Aufkündigung, und zwar nunmehr zum 30.6.1993 ein, die dem Beklagten am 22.4.1993 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Beklagte erhob zeitgerecht Einwendungen, mit denen er die Aktivlegitimation des Klägers und das Vorliegen der behaupteten Kündigungsgründe bestritt und darauf hinwies, daß der Beklagte aufgrund der Besitzstörungshandlungen des Klägers über keinen Besitz am Mietobjekt verfüge und die Geltendmachung der Kündigungsgründe im Hinblick auf den zugunsten des Beklagten ergangenen Endbeschluß im Besitzstörungsverfahren als mutwillig anzusehen sei. Der Kläger brachte daraufhin vor, daß er zwar aufgrund der zunächst bewilligten Aufkündigung im Verfahren 9 C 674/93 Umbauten an der Wohnung durchgeführt, daß der Beklagte die Kündigungsgründe aber bis zur Durchführung dieser Arbeiten gesetzt habe. Der Beklagte habe die Wohnung nicht regelmäßig benützt, habe daran kein dringendes Wohnbedürfnis und habe sie erheblich vernachlässigt, wodurch starke Schimmelbildung und umfangreicher Befall mit Ungeziefer aufgetreten seien.Am 16.4.1993 brachte der Kläger neuerlich eine auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, eins Punkt F, a, l, l,, und Ziffer 6, MRG gestützte gerichtliche Aufkündigung, und zwar nunmehr zum 30.6.1993 ein, die dem Beklagten am 22.4.1993 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Beklagte erhob zeitgerecht Einwendungen, mit denen er die Aktivlegitimation des Klägers und das Vorliegen der behaupteten Kündigungsgründe bestritt und darauf hinwies, daß der Beklagte aufgrund der Besitzstörungshandlungen des Klägers über keinen Besitz am Mietobjekt verfüge und die Geltendmachung der Kündigungsgründe im Hinblick auf den zugunsten des Beklagten ergangenen Endbeschluß im Besitzstörungsverfahren als mutwillig anzusehen sei. Der Kläger brachte daraufhin vor, daß er zwar aufgrund der zunächst bewilligten Aufkündigung im Verfahren 9 C 674/93 Umbauten an der Wohnung durchgeführt, daß der Beklagte die Kündigungsgründe aber bis zur Durchführung dieser Arbeiten gesetzt habe. Der Beklagte habe die Wohnung nicht regelmäßig benützt, habe daran kein dringendes Wohnbedürfnis und habe sie erheblich vernachlässigt, wodurch starke Schimmelbildung und umfangreicher Befall mit Ungeziefer aufgetreten seien.
Der Beklagte bestritt auch dieses Vorbringen und behauptete, daß allfällige Schäden an der Wohnung erst nach dem rechtswidrigen Eingriff des Klägers in die Mietrechte des Beklagten entstanden seien.
Das Gericht erster Instanz erklärte die Aufkündigung ohne weitere Beweisaufnahmen für rechtsunwirksam und wies das Räumungsbegehren ab. Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kündigungsgründe vorlägen, sei vom Sachverhalt im Zeitpunkt der Einbringung der Kündigung, somit hier vom 16.4.1993 auszugehen. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Wohnung zu diesem Zeitpunkt könne dem Beklagten schon deshalb nicht angelastet werden, weil er gar keine Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung gehabt habe. Der Umstand, daß der Beklagte die Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht benützt habe, sei auf das rechtswidrige Verhalten des Klägers zurückzuführen, sodaß die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes an Mutwillen grenze.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Daß die geltend gemachten Kündigungsgründe im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung, auf den nach ständiger Rechtsprechung abzustellen sei, nicht mehr gegeben gewesen seien, gehe jedenfalls zu Lasten des Klägers. Im übrigen hätte der Kläger die neuerliche Kündigung bereits einbringen können, als ihm der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung im Vorprozeß zur Kenntnis gebracht worden sei.