Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung rechtzeitig erhoben worden, weil das angefochtene Urteil dem Beklagtenvertreter am 5. Mai 1988 zugestellt wurde und dieser die Revision am 1. Juni 1988 zur Post gegeben hat. Was die Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG anlangt, so ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes durch die einheitliche Judikatur gedeckt (MietSlg 38.447, 37.406 ua). Dies gilt auch für die Frage, was der Mieter zur Abwehr des rücksichtslosen Verhaltens seines Mitbewohners zu unternehmen hat und für die diesbezügliche Beweislast (MietSlg 38.449 ua). Ob im Einzelfall das festgestellte Verhalten eine Erfüllung des erwähnten Tatbestandes unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze bewirkt, ist in der Regel eine Frage, die in ihrer Bedeutung über den konkreten Prozeß nicht hinausgeht, es sei denn, daß die Zuordnung dieses Verhaltens zu dem Tatbestand geradezu den Rechtsgrundsätzen widersprechen würde. Dies ist hier nicht der Fall, so daß die erwähnten Fragen eine Behandlung durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ausschließen. Das Berufungsgericht hat seinen Zulassungsausspruch damit begründet, daß bezüglich der Frage, inwieweit eine Besserung des Verhaltens des Mieters einen Einfluß auf die nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG ausgesprochene Kündigung haben kann oder nicht, die Rechtsprechung uneinheitlich ist.Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung rechtzeitig erhoben worden, weil das angefochtene Urteil dem Beklagtenvertreter am 5. Mai 1988 zugestellt wurde und dieser die Revision am 1. Juni 1988 zur Post gegeben hat. Was die Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG anlangt, so ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes durch die einheitliche Judikatur gedeckt (MietSlg 38.447, 37.406 ua). Dies gilt auch für die Frage, was der Mieter zur Abwehr des rücksichtslosen Verhaltens seines Mitbewohners zu unternehmen hat und für die diesbezügliche Beweislast (MietSlg 38.449 ua). Ob im Einzelfall das festgestellte Verhalten eine Erfüllung des erwähnten Tatbestandes unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze bewirkt, ist in der Regel eine Frage, die in ihrer Bedeutung über den konkreten Prozeß nicht hinausgeht, es sei denn, daß die Zuordnung dieses Verhaltens zu dem Tatbestand geradezu den Rechtsgrundsätzen widersprechen würde. Dies ist hier nicht der Fall, so daß die erwähnten Fragen eine Behandlung durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ausschließen. Das Berufungsgericht hat seinen Zulassungsausspruch damit begründet, daß bezüglich der Frage, inwieweit eine Besserung des Verhaltens des Mieters einen Einfluß auf die nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG ausgesprochene Kündigung haben kann oder nicht, die Rechtsprechung uneinheitlich ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann auch in diesem Punkt von einer für die hier entscheidende Frage nicht einheitlichen Rechtsprechung nicht gesprochen werden. Es ist nämlich einheitliche Rechtsprechung, daß grundsätzlich für die Beurteilung eines Kündigungsgrundes die Umstände zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung maßgebend sind (MietSlg 27.351, 25.269, 23.332 ua). Davon ist die Rechtsprechung nie abgegangen. Sie hat lediglich in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß dort, wo das Gesetz Zukunftsprognosen verlangt, das nach der Kündigung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz an den Tag gelegte Verhalten des Gekündigten insoweit berücksichtigt werden kann, als es einen Schluß auf die Entwicklung in der Zukunft zuläßt. Nur bezüglich der Frage, ob dieser Gedankengang auch auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG anzuwenden ist, war die Rechtsprechung nicht ganz klar, doch kann von einer widersprechenden Rechtsprechung keine Rede sein. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der in MietSlg XXXVIII/4 veröffentlichten Entscheidung eindeutig für eine Anwendung dieses Grundsatzes auch auf den erwähnten Kündigungsgrund ausgesprochen. Damit hat er aber nur eine Klarstellung bewirkt und ist nicht in Widerspruch zu anderen Entscheidungen geraten. Selbstverständlich führt dies aber dazu, daß das Verhalten nach Einbringung der Aufkündigung auf das Schicksal dieses Schrittes dann keinen Einfluß haben kann, wenn dieses Verhalten nicht den Schluß zuläßt, daß die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist. Für den Beklagten ist also durch die erwähnte Entscheidung nichts gewonnen. Fraglich hätte nur sein können, ob sein nachträgliches Verhalten überhaupt beachtlich ist oder nicht. Könnte es beachtlich sein, was in Anlehnung an die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch vom erkennenden Senat bejaht wird, so könnte es zu einer Aufhebung der Aufkündigung nur führen, wenn daraus der Schluß abzuleiten wäre, daß der Beklagte sein unleidliches Verhalten in Zukunft nicht mehr an den Tag legen werde. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht dies verneint. Dieser Teil seiner Entscheidung betrifft aber wieder nur den konkreten Einzelfall, der für die Rechtsentwicklung und Rechtssicherheit ohne Bedeutung ist. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes ist aufgrund der getroffenen Feststellungen durchaus nachvollziehbar. Demnach gab diese Schlußfolgerung keinen Anlaß zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann auch in diesem Punkt von einer für die hier entscheidende Frage nicht einheitlichen Rechtsprechung nicht gesprochen werden. Es ist nämlich einheitliche Rechtsprechung, daß grundsätzlich für die Beurteilung eines Kündigungsgrundes die Umstände zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung maßgebend sind (MietSlg 27.351, 25.269, 23.332 ua). Davon ist die Rechtsprechung nie abgegangen. Sie hat lediglich in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß dort, wo das Gesetz Zukunftsprognosen verlangt, das nach der Kündigung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz an den Tag gelegte Verhalten des Gekündigten insoweit berücksichtigt werden kann, als es einen Schluß auf die Entwicklung in der Zukunft zuläßt. Nur bezüglich der Frage, ob dieser Gedankengang auch auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG anzuwenden ist, war die Rechtsprechung nicht ganz klar, doch kann von einer widersprechenden Rechtsprechung keine Rede sein. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der in MietSlg XXXVIII/4 veröffentlichten Entscheidung eindeutig für eine Anwendung dieses Grundsatzes auch auf den erwähnten Kündigungsgrund ausgesprochen. Damit hat er aber nur eine Klarstellung bewirkt und ist nicht in Widerspruch zu anderen Entscheidungen geraten. Selbstverständlich führt dies aber dazu, daß das Verhalten nach Einbringung der Aufkündigung auf das Schicksal dieses Schrittes dann keinen Einfluß haben kann, wenn dieses Verhalten nicht den Schluß zuläßt, daß die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist. Für den Beklagten ist also durch die erwähnte Entscheidung nichts gewonnen. Fraglich hätte nur sein können, ob sein nachträgliches Verhalten überhaupt beachtlich ist oder nicht. Könnte es beachtlich sein, was in Anlehnung an die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch vom erkennenden Senat bejaht wird, so könnte es zu einer Aufhebung der Aufkündigung nur führen, wenn daraus der Schluß abzuleiten wäre, daß der Beklagte sein unleidliches Verhalten in Zukunft nicht mehr an den Tag legen werde. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht dies verneint. Dieser Teil seiner Entscheidung betrifft aber wieder nur den konkreten Einzelfall, der für die Rechtsentwicklung und Rechtssicherheit ohne Bedeutung ist. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes ist aufgrund der getroffenen Feststellungen durchaus nachvollziehbar. Demnach gab diese Schlußfolgerung keinen Anlaß zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
Es ergibt sich sohin, daß bezüglich der einzigen vom Berufungsgericht als überprüfungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage einerseits keine widersprechende Judikatur vorliegt und andererseits die durch die Entscheidung MietSlg XXXVIII/4 beseitigte Unklarheit für die konkrete Entscheidung ohne Bedeutung ist, weil, ausgehend davon, daß nach der Ansicht des Berufungsgerichtes aus dem späteren Verhalten des Ehegatten der Beklagten eine Garantie für eine dauernde Besserung nicht abgeleitet werden kann, die Kündigung unter allen Umständen, und zwar auch bei Außerachtlassung der erwähnten Entscheidung, für wirksam zu erklären gewesen wäre. Auf die Frage, inwieweit das Milieu, in dem der Mieter lebt, Einfluß auf die Beurteilung seines Verhaltens hat, war nicht einzugehen, weil mangels eines diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten im Verfahren erster Instanz, keine Feststellungen im Sinne der Behauptungen der Revision vorliegen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, daß die Klägerin in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, daß die Klägerin in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.