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Entscheidung 7 Ob 634/84×

Entscheidung 7 Ob 634/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob634/84

Entscheidungsdatum

13.09.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) mj S***** H*****, geboren am ***** 1968, 2.) mj. C***** H*****, geboren am ***** 1968, und 3.) mj M***** H*****, geboren am ***** 1970, alle vertreten durch den besonderen Sachwalter C***** B*****, diese vertreten durch Dr. Hans Peter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei R***** H*****, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 65.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Mai 1984, GZ 1 R 69/84-24, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 13. Februar 1984, GZ 7 Cg 418/82-19, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass auch das Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments des J***** H***** vom 22. 6. 1978 abgewiesen wird.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 17.467,81 S bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen (darin enthalten 1.406,09 S USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind eheliche Kinder der Beklagten und des am ***** 1982 tot aufgefundenen J***** H*****, dessen Ehe mit der Beklagten mit Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 16. 10. 1981, GZ 7 Cg 287/81-7, aus seinem Alleinverschulden geschieden wurde. J***** H***** hinterließ eine letztwillige Verfügung vom 22. 6. 1978, mit welcher er die Beklagte (seine „Gattin R*****“) zur Alleinerbin einsetzte.

Die Kläger begehren unter Berufung auf einen Motivirrtum des Testators die Feststellung, dass ihnen aufgrund des Gesetzes zu je 1/3 ein Erbrecht nach ihrem Vater zustehe. Das Testament sei lange vor der Scheidung der Ehe des Erblassers errichtet worden. Der Erblasser habe die Beklagte darin ausdrücklich als seine Ehefrau bezeichnet und deren Berufung demnach mit ihrer Stellung als seine Ehefrau motiviert.

Die Beklagte wendet sich gegen diese Auslegung des Testaments und beruft sich darauf, dass der Erblasser das Testament nach der Scheidung nicht widerrufen oder abgeändert habe. Daraus ergebe sich, dass er auch nach der Scheidung die Erbeinsetzung der Beklagten gewollt habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen lebte der Erblasser mit der Beklagten auch nach der Scheidung der Ehe zusammen. Bis zu seinem Tode waren sich beide nicht klar, „ob und wie“ sie allenfalls auseinanderziehen werden.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass aus der Bezeichnung der Beklagten als Gattin in dem Testament nicht gefolgert werden könne, die Erbeinsetzung sei unter der Bedingung der Aufrechterhaltung der Ehe erfolgt. Der Erblasser habe bei der Testamentserrichtung wohl auch kaum eine allfällige Scheidung bedacht, sodass er auch keinen Irrtum unterlegen sei.

Das Berufungsgericht erkannte infolge Berufung der Kläger dahin, dass es die Unwirksamkeit des Testaments vom 22. 6. 1978 aussprach und das Mehrbegehren auf Feststellung der anteiligen Erbberechtigung der Kläger aufgrund des Gesetzes abwies. Es erblickte einen beachtlichen Motivirrtum des Erblassers darin, dass er bei Testamentserrichtung mit dem Fortbestand der Ehe gerechnet habe.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S nicht aber 300.000 S übersteige und erklärte die Revision für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision der Beklagten ist berechtigt.

Nach Paragraph 572, ABGB ist bei letztwilligen Verfügungen auch der Motivirrtum beachtlich. Auch Motivirrtümer über Zukünftiges können erheblich sein (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 572,; Koziol-Welser6, römisch zwei 263 f; Weiß in Klang² römisch drei 288). Nach dem Wortlaut des Paragraph 572, ABGB macht ein Beweggrund, der sich als falsch erweist, die Verfügung aber nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht habe. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, stellt das Gesetz hier an den Nachweis des Kausalzusammenhangs ganz besonders strenge Anforderungen. Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Erblassers und der letztwilligen Verfügung reicht nicht aus. Es ist vielmehr der Nachweis der Ausschließlichkeit des irrigen Beweggrundes erforderlich (SZ 52/173; 7 Ob 646/78; 8 Ob 556/83). Im Schrifttum wird die Wendung „einzig und allein“ dahin verstanden, dass der irrige Beweggrund der ausschlaggebende gewesen sein muss und der Testator demnach ohne diesen die Verfügung nicht getroffen hätte (Stubenrauch, Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch8 römisch eins 777; Swoboda, Das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch² römisch vier 32). Da ein Motiv fast nie allein ausschlaggebend ist, kann nach Koziol-Welser (aaO) Paragraph 572, zweiter Halbsatz ABGB nur so verstanden werden, dass die Kausalität des Irrtums (des Beweggrundes) im Sinne der Bedingungstheorie erforderlich ist. Dieser Ansicht könnte nur dort gefolgt werden, wo kein weiteres wesentliches Motiv übrigbleibt (SZ 52/173). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 572, ABGB trifft nach den allgemeinen Beweislastregeln denjenigen, der sich auf die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung beruft.

Die Kläger stützen sich im vorliegenden Fall lediglich auf die Bezeichnung der Erbin als Gattin. Darin kann auch eine kausale Motivierung für die Erbeinsetzung gelegen sein. Die Beklagte war jedoch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht nur die Ehefrau des Erblassers, sondern auch die Mutter seiner drei noch minderjährigen Kinder, für die sie im Falle des Ablebens des Erblassers die Sorgepflicht getroffen hätte. Es scheidet daher nicht schon von vornherein ein anderes wesentliches Motiv aus. Umstände, die dennoch den Fortbestand der Ehe als ausschließliches Motiv erweisen würden oder aus denen sich doch ergäbe, dass der Erblasser die Verfügung sonst nicht getroffen hätte, wurden von den Klägern in erster Instanz nicht einmal behauptet.

Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.

Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kann es im vorliegenden Verfahren auf sich beruhen, dass nach Paragraph 103, Absatz 3, ZPO in der zur Zeit der Zustellung des Scheidungsurteils geltenden Fassung eine Ersatzzustellung des Scheidungsurteils an die Beklagte unzulässig war und daher die an diese vorgenommene Zustellung (S 30 des Aktes 7 Cg 287/81) unwirksam ist. Trotz eines nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts beider Parteien ist ein Scheidungsurteil wirkungslos, wenn ein Eheteil vor Urteilszustellung stirbt (MGA ZPO13 Paragraph 81, 1. DVEheG/1; vergleiche auch Paragraph 7, Absatz 3, EO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt kein Kostenersatz, wenn der Berufungswerber die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt hat und in der Berufungsbeantwortung ein Vorbringen iSd Paragraph 482, Absatz 2, ZPO nicht enthalten ist (2 Ob 52/82 ua).

Textnummer

E118999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00634.840.0913.000

Im RIS seit

17.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2017

Dokumentnummer

JJT_19840913_OGH0002_0070OB00634_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012420 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Ein Irrtum in Beweggrund macht die Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers "einzig und allein" darauf beruhte. Das Gesetz stellt hier an den Nachweis des Kausalzusammenhangs besonders strenge Anforderungen; es schneid …
RS0012432 Rechtssatz 13.09.1984Zivilrecht
Auch Motivirrtümer über Zukünftiges können erheblich sein.
RS0012441 Rechtssatz 03.05.1979Zivilrecht
Die Anfechtung eines unentgeltlichen Rechtsgeschäftes wegen Motivirrtums setzt dessen Kausalität für den Abschluss des Geschäftes voraus.
RS0012443 Rechtssatz 04.12.1968Zivilrecht
Der das Testament bestreitende Kläger hat zu beweisen, dass einzig und allein das irrige Motiv für die Willensbildung des Erblassers maßgeblich war.
RS0012445 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
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RS0036020 Rechtssatz 27.04.1976Zivilrecht
Für eine Berufungsmitteilung gebührt kein Kostenersatz, wenn der Berufungswerber die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt hat und in der Berufungsmitteilung ein Vorbringen im Sinne des § 482 Abs 2 ZPO nicht enthalten ist (MGA Bd 6 13.Auflage E N …
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