Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision der Beklagten ist berechtigt.
Nach § 572 ABGB ist bei letztwilligen Verfügungen auch der Motivirrtum beachtlich. Auch Motivirrtümer über Zukünftiges können erheblich sein (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 572; Koziol-Welser6, II 263 f; Weiß in Klang² III 288). Nach dem Wortlaut des § 572 ABGB macht ein Beweggrund, der sich als falsch erweist, die Verfügung aber nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht habe. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, stellt das Gesetz hier an den Nachweis des Kausalzusammenhangs ganz besonders strenge Anforderungen. Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Erblassers und der letztwilligen Verfügung reicht nicht aus. Es ist vielmehr der Nachweis der Ausschließlichkeit des irrigen Beweggrundes erforderlich (SZ 52/173; 7 Ob 646/78; 8 Ob 556/83). Im Schrifttum wird die Wendung „einzig und allein“ dahin verstanden, dass der irrige Beweggrund der ausschlaggebende gewesen sein muss und der Testator demnach ohne diesen die Verfügung nicht getroffen hätte (Stubenrauch, Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch8 I 777; Swoboda, Das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch² IV 32). Da ein Motiv fast nie allein ausschlaggebend ist, kann nach Koziol-Welser (aaO) § 572 zweiter Halbsatz ABGB nur so verstanden werden, dass die Kausalität des Irrtums (des Beweggrundes) im Sinne der Bedingungstheorie erforderlich ist. Dieser Ansicht könnte nur dort gefolgt werden, wo kein weiteres wesentliches Motiv übrigbleibt (SZ 52/173). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 572 ABGB trifft nach den allgemeinen Beweislastregeln denjenigen, der sich auf die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung beruft.Nach Paragraph 572, ABGB ist bei letztwilligen Verfügungen auch der Motivirrtum beachtlich. Auch Motivirrtümer über Zukünftiges können erheblich sein (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 572,; Koziol-Welser6, römisch zwei 263 f; Weiß in Klang² römisch drei 288). Nach dem Wortlaut des Paragraph 572, ABGB macht ein Beweggrund, der sich als falsch erweist, die Verfügung aber nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht habe. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, stellt das Gesetz hier an den Nachweis des Kausalzusammenhangs ganz besonders strenge Anforderungen. Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Erblassers und der letztwilligen Verfügung reicht nicht aus. Es ist vielmehr der Nachweis der Ausschließlichkeit des irrigen Beweggrundes erforderlich (SZ 52/173; 7 Ob 646/78; 8 Ob 556/83). Im Schrifttum wird die Wendung „einzig und allein“ dahin verstanden, dass der irrige Beweggrund der ausschlaggebende gewesen sein muss und der Testator demnach ohne diesen die Verfügung nicht getroffen hätte (Stubenrauch, Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch8 römisch eins 777; Swoboda, Das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch² römisch vier 32). Da ein Motiv fast nie allein ausschlaggebend ist, kann nach Koziol-Welser (aaO) Paragraph 572, zweiter Halbsatz ABGB nur so verstanden werden, dass die Kausalität des Irrtums (des Beweggrundes) im Sinne der Bedingungstheorie erforderlich ist. Dieser Ansicht könnte nur dort gefolgt werden, wo kein weiteres wesentliches Motiv übrigbleibt (SZ 52/173). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 572, ABGB trifft nach den allgemeinen Beweislastregeln denjenigen, der sich auf die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung beruft.
Die Kläger stützen sich im vorliegenden Fall lediglich auf die Bezeichnung der Erbin als Gattin. Darin kann auch eine kausale Motivierung für die Erbeinsetzung gelegen sein. Die Beklagte war jedoch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht nur die Ehefrau des Erblassers, sondern auch die Mutter seiner drei noch minderjährigen Kinder, für die sie im Falle des Ablebens des Erblassers die Sorgepflicht getroffen hätte. Es scheidet daher nicht schon von vornherein ein anderes wesentliches Motiv aus. Umstände, die dennoch den Fortbestand der Ehe als ausschließliches Motiv erweisen würden oder aus denen sich doch ergäbe, dass der Erblasser die Verfügung sonst nicht getroffen hätte, wurden von den Klägern in erster Instanz nicht einmal behauptet.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kann es im vorliegenden Verfahren auf sich beruhen, dass nach § 103 Abs 3 ZPO in der zur Zeit der Zustellung des Scheidungsurteils geltenden Fassung eine Ersatzzustellung des Scheidungsurteils an die Beklagte unzulässig war und daher die an diese vorgenommene Zustellung (S 30 des Aktes 7 Cg 287/81) unwirksam ist. Trotz eines nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts beider Parteien ist ein Scheidungsurteil wirkungslos, wenn ein Eheteil vor Urteilszustellung stirbt (MGA ZPO13 § 81 1. DVEheG/1; vgl auch § 7 Abs 3 EO).Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kann es im vorliegenden Verfahren auf sich beruhen, dass nach Paragraph 103, Absatz 3, ZPO in der zur Zeit der Zustellung des Scheidungsurteils geltenden Fassung eine Ersatzzustellung des Scheidungsurteils an die Beklagte unzulässig war und daher die an diese vorgenommene Zustellung (S 30 des Aktes 7 Cg 287/81) unwirksam ist. Trotz eines nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts beider Parteien ist ein Scheidungsurteil wirkungslos, wenn ein Eheteil vor Urteilszustellung stirbt (MGA ZPO13 Paragraph 81, 1. DVEheG/1; vergleiche auch Paragraph 7, Absatz 3, EO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt kein Kostenersatz, wenn der Berufungswerber die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt hat und in der Berufungsbeantwortung ein Vorbringen iSd § 482 Abs 2 ZPO nicht enthalten ist (2 Ob 52/82 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt kein Kostenersatz, wenn der Berufungswerber die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt hat und in der Berufungsbeantwortung ein Vorbringen iSd Paragraph 482, Absatz 2, ZPO nicht enthalten ist (2 Ob 52/82 ua).