Entscheidungsgründe:
Im Zuge einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung wurde am 31.10.1990 ein im Eigentum der klagenden Partei stehender und vom Verpflichteten geleaster PKW der Marke Suzuki versteigert und dem Beklagten zugeschlagen. Die Eigentümerin begehrt die Herausgabe des Fahrzeugs.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen waren bei der Pfändung des PKW der Verpflichtete und Karin B*****, eine Mitarbeiterin des Verpflichteten, anwesend. Der Verpflichtete legte den Zulassungsschein vor, der auf seinen Namen lautete und erklärte dem Vollstrecker, daß das Fahrzeug nicht in seinem Eigentum stehe. Der Typenschein befand sich bei der klagenden Partei. Der Vollstrecker trug die auf dem Zulassungsschein ersichtlichen Daten unter PZ 57 in das Pfändungsprotokoll ein und vermerkte, daß PZ 57 angeblich im Eigentum Dritter stehe. Im Zulassungsschein ist der PKW wie folgt bezeichnet: Marke Suzuki, Baujahr 1989, Fahrgestell-Nr. JSAOSJ50000190416, Motor-Nr. G13A572623. Nach dem Leasingvertrag vom 16.5.1989 (Beilage B) handelt es sich um einen PKW Suzuki Samurai LX mit dem Zubehör: Holzlenkrad, Holzschaltknüppel, Breitreifen, Alufelgen und Frontschutz. Der Vollstrecker erachtete den Leasingvertrag nicht als ausreichenden Nachweis des Eigentums Dritter. Er belehrte den Verpflichteten, daß ein urkundlicher Nachweis darüber vorzulegen ist, ob es sich bei dem gepfändeten PKW tatsächlich um ein Leasingfahrzeug handelt und wer allenfalls Eigentümer des PKW ist. Der Vollstrecker trug dem Verpflichteten ferner auf, den Eigentümer von der Pfändung zu verständigen, damit er exszindieren könne. Der Verpflichtete verständigte die klagende Partei jedoch nicht und legte auch keine weiteren Urkunden vor. Nach den Rechnungen vom 16.5.1989 (Beilagen D bis E) lieferte das Autohaus M.***** GmbH & Co KG der klagenden Partei den PKW mit der obgenannten Fahrgestell- und Motor-Nummer und dem beschriebenen Zubehör gegen eine Übernahmsbestätigung über einen PKW Suzuki Samurai. Bei der Pfändung lagen die Rechnungen sowie die Übernahmsbestätigung, wonach der Verpflichtete den PKW übernommen hat, nicht vor. Auch bei der Schätzung am 31.10.1990 lagen diese Urkunden nicht vor, desgleichen waren der Typenschein und der Zulassungsschein nicht vorhanden. Bei der anschließenden Versteigerung waren weder der Verpflichtete noch ein Vertreter der klagenden Partei anwesend. Zugegen war jedoch die Angestellte des Verpflichteten Karin B*****. Der Vollstrecker forderte diese auf, Urkunden vorzulegen, den Verpflichteten aufzufordern, zur Versteigerung zu erscheinen, und den Leasinggeber zu verständigen. Karin B***** wollte dieser Aufforderung nachkommen, erreichte aber die klagende Partei nicht. Sie telefonierte mit der betreibenden Partei, die jedoch kein Interesse an einer Einstellung der Exekution zeigte. Karin B***** verkündete laut in den Raum, in dem sich auch der Beklagte befand, daß es sich bei dem zu versteigenden PKW der Marke Suzuki um ein Leasingfahrzeug handelt, das im Eigentum Dritter steht. Sie legte den Leasingvertrag, Beilage B, vor. Nach den Mitteilungen der Karin B***** wandte sich der Beklagte an den Vollstrecker und wollte wissen, ob es wegen des Fehlens des Typenscheins Schwierigkeiten bei der Anmeldung geben könnte. Der Vollstrecker ging in einen Nebenraum, um mit dem zuständigen Rechtspfleger Rücksprache zu halten. Dieser erklärte ihm, daß das Fehlen des Typenscheins kein Hindernis für die Anmeldung des Fahrzeuges sei. Es könnte aufgrund der Vorlage der Amtsbestätigung ein Einzelgenehmigungsbescheid ausgestellt werden. Der Rechtspfleger erklärte dem Vollstrecker weiters, daß er verkaufen müsse, auch wenn es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, wenn die Eigentumsverhältnisse nicht urkundlich nachgewiesen werden können. Der Vollstrecker teilte dies dem Beklagten und den übrigen Interessenten mit. Nachdem die Wartezeit verstrichen war, wurde das Fahrzeug versteigert und dem Beklagten zugeschlagen.
Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die Eigentumsklage gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht stattfinde, wenn er beweise, daß er die Sache in einer öffentlichen Versteigerung an sich gebracht habe. Nach herrschender Rechtsprechung falle dem Ersteher Fahrlässigkeit nur dann zur Last, wenn der Verpflichtete selbst, und nicht eine dritte Person, bei der Versteigerung glaubwürdig behaupte und allenfalls bescheinige, daß die zu versteigernde Sache nicht ihm gehöre. Im vorliegenden Fall sei die Behauptung des Dritteigentums nicht vom Verpflichteten selbst vorgebracht und ausreichende Bescheinigungsmittel seien nicht vorgelegt worden. Dem Beklagten komme daher der Schutz des besonderen Vertrauens zugute, welches bei einer Zwangsvollstreckung der staatlich autorisierten Stelle entgegengebracht werde. Da sich der Beklagte überdies wegen der Anmeldung ohne Typenschein erkundigt habe und ihm diesbezüglich eine positive Auskunft erteilt worden sei, könne ihm Fahrlässigkeit nicht angelastet werden.
Das Berufungsgericht hob im ersten Rechtsgang das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine nach Verfahrensergänzung zu fällende neuerliche Entscheidung auf. Es lehnte die Rechtsansicht des Erstgerichtes ab, daß der Beklagte als redlicher Erwerber anzusehen sei. Die Redlichkeit eines Erwerbes in einer öffentlichen Versteigerung bestimme sich nach § 368 ABGB. Der Inhalt des guten Glaubens bestehe darin, daß der Erwerber den Verpflichteten für den Eigentümer der versteigerten Sache halten müsse. Dabei sei von vornherein davon auszugehen, daß die Rechtsordnung nur den Gutgläubigen schützen könne, weshalb der Interessenstreit dann zugunsten des wahren Eigentümers entschieden werden müsse, wenn der Erwerber gewußt habe oder wissen hätte müssen, also fahrlässig nicht gewußt habe, daß der Veräußerer nicht berechtigt gewesen sei. Nach herrschender Ansicht schließe bereits leichte Fahrlässigkeit den redlichen Erwerb aus. Wenn der Verpflichtete in der Versteigerung behaupte, daß die Sache nicht ihm gehöre, so schließe schon diese Behauptung den guten Glauben des Bieters aus. Es sei nicht erforderlich, daß der Verpflichtete das Fremdeigentum belegen könne. Im vorliegenden Fall habe eine Mitarbeiterin des Verpflichteten laut verkündet, daß es sich um ein Leasingfahrzeug handle, das nicht im Eigentum des Verpflichteten stehe. Darüber hinaus sei der Leasingvertrag vorgelegt worden. Dies genüge, um dem Beklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen, denn es habe dadurch der Verdacht bestanden, daß der Versteigerungsgegenstand fremdes Eigentum sein könne. Der Erwerber sei unredlich, wenn er im Falle von Unklarheiten nicht weiter nachforsche. Zweifeln müsse nachgegangen werden, bis sie zerstreut seien. Der Beklagte sei den aufgetretenen Unklarheiten nicht nachgegangen. Die Verdachtsmomente hinsichtlich des fehlenden Eigentums des Verpflichteten hätten nicht durch die Auskünfte des Vollstreckers widerlegt werden können, weil sich diese nur auf die Anmeldung trotz Fehlens des Typenscheins bezogen habe. Der Vollstrecker habe keine Information gegeben, daß keine Bedenken gegen das Eigentum des Verpflichteten bestünden. Daß die Behauptung, es handle sich um Fremdeigentum, nicht vom Verpflichteten stamme, schade nicht. Zu der Behauptung der Angestellten des Verpflichteten komme hinzu, daß der Leasingvertrag vorgelegen sei. Dem wahren Eigentümer des Fahrzeuges stehe somit die Eigentumsklage gegen den Beklagten zu. Die Feststellungen des Erstgerichtes reichten jedoch für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht aus. Es sei nicht geprüft worden, wer tatsächlich Eigentümer des Leasingfahrzeuges sei. Vom Beklagten sei auch eingewendet worden, daß das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt an die klagende Partei verkauft und der Kaufpreis noch nicht bezahlt worden sei.Das Berufungsgericht hob im ersten Rechtsgang das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine nach Verfahrensergänzung zu fällende neuerliche Entscheidung auf. Es lehnte die Rechtsansicht des Erstgerichtes ab, daß der Beklagte als redlicher Erwerber anzusehen sei. Die Redlichkeit eines Erwerbes in einer öffentlichen Versteigerung bestimme sich nach Paragraph 368, ABGB. Der Inhalt des guten Glaubens bestehe darin, daß der Erwerber den Verpflichteten für den Eigentümer der versteigerten Sache halten müsse. Dabei sei von vornherein davon auszugehen, daß die Rechtsordnung nur den Gutgläubigen schützen könne, weshalb der Interessenstreit dann zugunsten des wahren Eigentümers entschieden werden müsse, wenn der Erwerber gewußt habe oder wissen hätte müssen, also fahrlässig nicht gewußt habe, daß der Veräußerer nicht berechtigt gewesen sei. Nach herrschender Ansicht schließe bereits leichte Fahrlässigkeit den redlichen Erwerb aus. Wenn der Verpflichtete in der Versteigerung behaupte, daß die Sache nicht ihm gehöre, so schließe schon diese Behauptung den guten Glauben des Bieters aus. Es sei nicht erforderlich, daß der Verpflichtete das Fremdeigentum belegen könne. Im vorliegenden Fall habe eine Mitarbeiterin des Verpflichteten laut verkündet, daß es sich um ein Leasingfahrzeug handle, das nicht im Eigentum des Verpflichteten stehe. Darüber hinaus sei der Leasingvertrag vorgelegt worden. Dies genüge, um dem Beklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen, denn es habe dadurch der Verdacht bestanden, daß der Versteigerungsgegenstand fremdes Eigentum sein könne. Der Erwerber sei unredlich, wenn er im Falle von Unklarheiten nicht weiter nachforsche. Zweifeln müsse nachgegangen werden, bis sie zerstreut seien. Der Beklagte sei den aufgetretenen Unklarheiten nicht nachgegangen. Die Verdachtsmomente hinsichtlich des fehlenden Eigentums des Verpflichteten hätten nicht durch die Auskünfte des Vollstreckers widerlegt werden können, weil sich diese nur auf die Anmeldung trotz Fehlens des Typenscheins bezogen habe. Der Vollstrecker habe keine Information gegeben, daß keine Bedenken gegen das Eigentum des Verpflichteten bestünden. Daß die Behauptung, es handle sich um Fremdeigentum, nicht vom Verpflichteten stamme, schade nicht. Zu der Behauptung der Angestellten des Verpflichteten komme hinzu, daß der Leasingvertrag vorgelegen sei. Dem wahren Eigentümer des Fahrzeuges stehe somit die Eigentumsklage gegen den Beklagten zu. Die Feststellungen des Erstgerichtes reichten jedoch für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht aus. Es sei nicht geprüft worden, wer tatsächlich Eigentümer des Leasingfahrzeuges sei. Vom Beklagten sei auch eingewendet worden, daß das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt an die klagende Partei verkauft und der Kaufpreis noch nicht bezahlt worden sei.
Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die den PKW betreffenden Rechnungen von der Verkäuferin der klagenden Partei übermittelt und von dieser auch bezahlt worden seien. Rechtlich hielt das Erstgericht an seiner Auffassung, daß der Beklagte redlicher Erwerber sei, fest.
Das Berufungsgericht änderte im zweiten Rechtsgang das Ersturteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteigt und die ordentliche Revision zulässig ist.
Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO trete zwar in der Regel das Verfahren in den Stand vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien hätten daher grundsätzlich alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukämen. Es sei den Parteien daher auch nicht verwehrt, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. Eine Beschränkung bestehe jedoch insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage aufgrund des gegebenen Sachverhaltes bereits abschließend entschieden habe. Dann dürfe die Beantwortung dieser Frage auch aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte könnten nicht wieder aufgerollt werden. Im vorliegenden Fall habe das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß bereits abschließend entschieden, daß der Beklagte nicht als redlicher Erwerber anzusehen sei, weshalb dem wahren Eigentümer die Eigentumsklage gegen den Beklagten zustehe. Strittig sei nur geblieben, wer der tatsächliche Eigentümer des Leasingfahrzeuges sei. Damit sei die Streitfrage des guten Glaubens des Beklagten auf das Eigentumsrecht des Vormannes abschließend verneint worden und hätte im fortgesetzten Verfahren nicht wieder, auch nicht aufgrund neuer Tatsachen, aufgerollt werden dürfen. Auch das Berufungsgericht sei an seine seinerzeit geäußerte Rechtsansicht gebunden. Da nunmehr auch feststehe, daß die klagenden Partei den Kaufpreis vollständig bezahlt habe, stehe ihr Eigentum fest, sodaß das Herausgabebegehren berechtigt sei.Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO trete zwar in der Regel das Verfahren in den Stand vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien hätten daher grundsätzlich alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukämen. Es sei den Parteien daher auch nicht verwehrt, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. Eine Beschränkung bestehe jedoch insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage aufgrund des gegebenen Sachverhaltes bereits abschließend entschieden habe. Dann dürfe die Beantwortung dieser Frage auch aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte könnten nicht wieder aufgerollt werden. Im vorliegenden Fall habe das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß bereits abschließend entschieden, daß der Beklagte nicht als redlicher Erwerber anzusehen sei, weshalb dem wahren Eigentümer die Eigentumsklage gegen den Beklagten zustehe. Strittig sei nur geblieben, wer der tatsächliche Eigentümer des Leasingfahrzeuges sei. Damit sei die Streitfrage des guten Glaubens des Beklagten auf das Eigentumsrecht des Vormannes abschließend verneint worden und hätte im fortgesetzten Verfahren nicht wieder, auch nicht aufgrund neuer Tatsachen, aufgerollt werden dürfen. Auch das Berufungsgericht sei an seine seinerzeit geäußerte Rechtsansicht gebunden. Da nunmehr auch feststehe, daß die klagenden Partei den Kaufpreis vollständig bezahlt habe, stehe ihr Eigentum fest, sodaß das Herausgabebegehren berechtigt sei.
Die Einrede des Beklagten, allenfalls nur Zug um Zug gegen Ersatz seiner Aufwendungen zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet zu sein, sei dagegen im fortgesetzten Verfahren zulässig gewesen. Die Einrede sei jedoch nicht berechtigt. Dem Beklagten stehe wegen allfälliger Aufwandersatzansprüche kein Zurückbehaltungsrecht zu. Auszugehen sei davon, daß sich sowohl der Herausgabeanspruch der klagenden Partei als auch der Aufwandersatzanspruch des Beklagten nicht auf ein Vertragsverhältnis stützten, sondern im Sachenrecht, in den §§ 331 ff ABGB ihre Grundlage hätten. Zur Frage, ob einem redlichen Inhaber ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, verweise der § 334 ABGB auf das Hauptstück vom Pfandrecht und somit auch auf § 471 ABGB. Nach der Rechtsprechung sei zwar beim Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB die Redlichkeit des Besitzers bzw des Herausgabepflichtigen nicht Voraussetzung, dies könne aber nur für ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eines Vertragsverhältnisses gelten, weil im sachenrechtlichen Bereich nach dem klaren Wortlaut des § 334 ABGB nur dem redlichen Inhaber ein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt werde.Die Einrede des Beklagten, allenfalls nur Zug um Zug gegen Ersatz seiner Aufwendungen zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet zu sein, sei dagegen im fortgesetzten Verfahren zulässig gewesen. Die Einrede sei jedoch nicht berechtigt. Dem Beklagten stehe wegen allfälliger Aufwandersatzansprüche kein Zurückbehaltungsrecht zu. Auszugehen sei davon, daß sich sowohl der Herausgabeanspruch der klagenden Partei als auch der Aufwandersatzanspruch des Beklagten nicht auf ein Vertragsverhältnis stützten, sondern im Sachenrecht, in den Paragraphen 331, ff ABGB ihre Grundlage hätten. Zur Frage, ob einem redlichen Inhaber ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, verweise der Paragraph 334, ABGB auf das Hauptstück vom Pfandrecht und somit auch auf Paragraph 471, ABGB. Nach der Rechtsprechung sei zwar beim Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB die Redlichkeit des Besitzers bzw des Herausgabepflichtigen nicht Voraussetzung, dies könne aber nur für ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eines Vertragsverhältnisses gelten, weil im sachenrechtlichen Bereich nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 334, ABGB nur dem redlichen Inhaber ein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt werde.