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Rechtssatz RS0010869×

Rechtssatz RS0010869

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010869

Geschäftszahl

5Ob630/79; 7Ob634/92; 3Ob535/93; 3Ob61/05z; 4Ob4/18v; 7Ob99/22t

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Rechtssatz

Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. Paragraph 367, ABGB angesehen und geschützt werden. Erfährt er von demjenigen, als dessen angebliches Eigentum die Sache von dem öffentlich autorisierten Veranstalter zur Versteigerung gebracht wird, daß die Sache im Eigentum eines Dritten steht, dann muß er von der Erstehung der Sache abstehen, wenn ihm nicht die Unwahrheit dieser Behauptung bekannt ist oder die ihm zumutbare Rückfrage bei dem angeblich wahren Eigentümer den behaupteten Verdacht entkräftigen konnte. Für einen ordentlichen Kaufmann ( Paragraph 347, HGB ) besteht die Pflicht zur sorgfältigen Nachforschung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 630/79
    Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 630/79
    JBl 1980,589
  • 7 Ob 634/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 634/92
    nur: Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung
    gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. § 367 ABGB angesehen und geschützt werden. (T1)
  • 3 Ob 535/93
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 3 Ob 535/93
    Auch; Beisatz: leichte Fahrlässigkeit befolgt. (T2) Veröff: SZ 66/120
  • 3 Ob 61/05z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 61/05z
    nur: Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. § 367 ABGB angesehen und geschützt werden. Erfährt er von demjenigen, als dessen angebliches Eigentum die Sache von dem öffentlich autorisierten Veranstalter zur Versteigerung gebracht wird, daß die Sache im Eigentum eines Dritten steht, dann muß er von der Erstehung der Sache abstehen, wenn ihm nicht die Unwahrheit dieser Behauptung bekannt ist oder die ihm zumutbare Rückfrage bei dem angeblich wahren Eigentümer den behaupteten Verdacht entkräftigen konnte. (T3); Beisatz: Die für den Eigentumserwerb nach dieser Gesetzesstelle demnach erforderliche Gutgläubigkeit wird schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (T4)
  • 4 Ob 4/18v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 4/18v
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 99/22t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 99/22t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19791113_OGH0002_0050OB00630_7900000_001