Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage, welche Bedeutung das Fehlen eines Typenscheins bei der gerichtlichen Veräußerung hat, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 367 ABGB findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache die Eigentumsklage unter anderem dann nicht statt, wenn er die Sache in einer öffentlichen Versteigerung "an sich gebracht" hat. Die für den Eigentumserwerb nach dieser Gesetzesstelle demnach erforderliche Gutgläubigkeit wird schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen (JBl 1980, 589 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Fehlen des Typenscheins insbesondere wegen der Tatsache, daß Kraftfahrzeuge häufig auf Kredit und mit Eigentumsvorbehalt verkauft werden, den Erwerber zu besonderer Vorsicht und zu Nachforschungen verpflichtet, und daß die Unterlassung der Aufklärung des bestehenden und von ihm zu berücksichtigenden Verdachtes sogar auffallende Sorglosigkeit und somit grobe Fahrlässigkeit begründet. Diese Entscheidungen betrafen aber entweder den Erwerb des Pfandrechts durch Verpfändung (so die von der klagenden Partei in der Revision zitierte Entscheidung 1 Ob 177/73 = HS 8272) oder den Erwerb des Eigentums durch Kauf (so die Entscheidungen HS 10.760; SZ 34/197, dort für den dem Typenschein entsprechenden deutschen Kraftfahrzeugbrief; 5 Ob 666/80; 7 Ob 597/76). Der darin angesprochene Grundsatz kann entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Meinung nicht einfach auf den Erwerb des Eigentums bei einer öffentlichen Versteigerung im Exekutionsverfahren übertragen werden.Gemäß Paragraph 367, ABGB findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache die Eigentumsklage unter anderem dann nicht statt, wenn er die Sache in einer öffentlichen Versteigerung "an sich gebracht" hat. Die für den Eigentumserwerb nach dieser Gesetzesstelle demnach erforderliche Gutgläubigkeit wird schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen (JBl 1980, 589 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Fehlen des Typenscheins insbesondere wegen der Tatsache, daß Kraftfahrzeuge häufig auf Kredit und mit Eigentumsvorbehalt verkauft werden, den Erwerber zu besonderer Vorsicht und zu Nachforschungen verpflichtet, und daß die Unterlassung der Aufklärung des bestehenden und von ihm zu berücksichtigenden Verdachtes sogar auffallende Sorglosigkeit und somit grobe Fahrlässigkeit begründet. Diese Entscheidungen betrafen aber entweder den Erwerb des Pfandrechts durch Verpfändung (so die von der klagenden Partei in der Revision zitierte Entscheidung 1 Ob 177/73 = HS 8272) oder den Erwerb des Eigentums durch Kauf (so die Entscheidungen HS 10.760; SZ 34/197, dort für den dem Typenschein entsprechenden deutschen Kraftfahrzeugbrief; 5 Ob 666/80; 7 Ob 597/76). Der darin angesprochene Grundsatz kann entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Meinung nicht einfach auf den Erwerb des Eigentums bei einer öffentlichen Versteigerung im Exekutionsverfahren übertragen werden.
Der Typenschein ist als Sache, die keinen Vermögenswert hat und für sich allein nicht verwertbar ist (SZ 55/112), nicht Gegenstand der Pfändung. Er wird daher auch durch die Pfändung des Kraftfahrzeuges, für das er ausgestellt wurde, nicht erfaßt und es steht dieser Pfändung nicht entgegen, wenn er nicht vorgefunden wird. Der Ersteher hat gegen den Verpflichteten keinen Anspruch auf Herausgabe des Typenscheines (SZ 47/50).
Ein Bietinteressent darf unter diesen Umständen die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß der Typenschein bei der Pfändung des den Gegenstand der Versteigerung bildenden Kraftfahrzeuges nicht vorgefunden wurde oder daß der Verpflichtete die Herausgabe verweigert hat. Wird bei einer gerichtlichen Versteigerung bekannt, daß der Typenschein fehlt, so reicht dies daher für sich allein noch nicht aus, daß ein Bietinteressent im Sinn des § 368 ABGB einen "gegründeten Verdacht" gegen das Eigentum des Verpflichteten haben muß. Etwas anderes wird etwa in dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10.12.1992, 7 Ob 634/92, zugrunde liegenden Fall gelten. Darin wurde die Fahrlässigkeit des Erstehers bejaht, weil eine Angestellte des Verpflichteten vor der Versteigerung unter Vorlage des Leasingvertrages bekanntgab, daß das zu versteigernde Kraftfahrzeug im Eigentum eines Dritten stehe. Ein mit diesem Sachverhalt vergleichbarer Sachverhalt liegt hier aber nicht vor; der Beklagte hatte nämlich von dem zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Angestellten der klagenden Partei geführten Telefongespräch keine Kenntnis.Ein Bietinteressent darf unter diesen Umständen die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß der Typenschein bei der Pfändung des den Gegenstand der Versteigerung bildenden Kraftfahrzeuges nicht vorgefunden wurde oder daß der Verpflichtete die Herausgabe verweigert hat. Wird bei einer gerichtlichen Versteigerung bekannt, daß der Typenschein fehlt, so reicht dies daher für sich allein noch nicht aus, daß ein Bietinteressent im Sinn des Paragraph 368, ABGB einen "gegründeten Verdacht" gegen das Eigentum des Verpflichteten haben muß. Etwas anderes wird etwa in dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10.12.1992, 7 Ob 634/92, zugrunde liegenden Fall gelten. Darin wurde die Fahrlässigkeit des Erstehers bejaht, weil eine Angestellte des Verpflichteten vor der Versteigerung unter Vorlage des Leasingvertrages bekanntgab, daß das zu versteigernde Kraftfahrzeug im Eigentum eines Dritten stehe. Ein mit diesem Sachverhalt vergleichbarer Sachverhalt liegt hier aber nicht vor; der Beklagte hatte nämlich von dem zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Angestellten der klagenden Partei geführten Telefongespräch keine Kenntnis.
Ein Bietinteressent, dem bloß bekannt ist, daß der Typenschein für das zu versteigernde Kraftfahrzeug fehlt, ist deshalb entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet und muß insbesondere nicht in das Pfändungsprotokoll Einsicht nehmen. In der Regel wird auch nicht angenommen werden können, daß ein Bietinteressent die Bestimmung des § 253 Abs. 3 EO kennt, wonach die Ansprüche, die dritte Personen bei der Pfändung an den gepfändeten Sachen behaupten, im Pfändungsprotokoll anzumerken sind (vgl auch Punkt 89 DV). Es muß daher hier nicht erörtert werden, welche Bedeutung es hat, wenn der Ersteher davon wußte, daß dritte Personen solche Ansprüche behauptet haben oder der Verpflichtete die gepfändete Sache als ihm nicht gehörend bezeichnet hat.Ein Bietinteressent, dem bloß bekannt ist, daß der Typenschein für das zu versteigernde Kraftfahrzeug fehlt, ist deshalb entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet und muß insbesondere nicht in das Pfändungsprotokoll Einsicht nehmen. In der Regel wird auch nicht angenommen werden können, daß ein Bietinteressent die Bestimmung des Paragraph 253, Absatz 3, EO kennt, wonach die Ansprüche, die dritte Personen bei der Pfändung an den gepfändeten Sachen behaupten, im Pfändungsprotokoll anzumerken sind vergleiche auch Punkt 89 DV). Es muß daher hier nicht erörtert werden, welche Bedeutung es hat, wenn der Ersteher davon wußte, daß dritte Personen solche Ansprüche behauptet haben oder der Verpflichtete die gepfändete Sache als ihm nicht gehörend bezeichnet hat.
Die Ansicht, daß allein das Fehlen des Typenscheins bei einem Bietinteressenten einen gegründeten Verdacht hervorrufen muß, würde in vielen Fällen ungerechtfertigt zur Vereitelung der Versteigerung führen und deshalb die Interessen des betreibenden Gläubigers in unzumutbarer Weise beeinträchtigen; dies würde aber zweifellos nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Der Verpflichtete könnte nämlich die Versteigerung eines Kraftfahrzeuges allein dadurch verhindern, daß er den Typenschein nicht herausgibt oder ihn an einem Ort verwahrt, an dem er von dem die Pfändung vornehmenden Gerichtsvollzieher nicht aufgefunden wird.
Bei der gebotenen Abwägung der Interessen des Eigentümers und des Erstehers ist ferner zu bedenken, daß der Verpflichtete auf Grund des mit dem Eigentümer bestehenden Vertragsverhältnisses im allgemeinen die Pflicht hat, den Eigentümer von der bevorstehenden Versteigerung zu verständigen, um es ihm zu ermöglichen, gegen die Exekution gemäß § 37 EO Widerspruch zu erheben. Diese Pflichtverletzung seines Vertragspartners muß sich der Eigentümer aber auch im Verhältnis zu einem Dritten zurechnen lassen, was dazu führt, daß er diesem gegenüber weniger schutzwürdig ist.Bei der gebotenen Abwägung der Interessen des Eigentümers und des Erstehers ist ferner zu bedenken, daß der Verpflichtete auf Grund des mit dem Eigentümer bestehenden Vertragsverhältnisses im allgemeinen die Pflicht hat, den Eigentümer von der bevorstehenden Versteigerung zu verständigen, um es ihm zu ermöglichen, gegen die Exekution gemäß Paragraph 37, EO Widerspruch zu erheben. Diese Pflichtverletzung seines Vertragspartners muß sich der Eigentümer aber auch im Verhältnis zu einem Dritten zurechnen lassen, was dazu führt, daß er diesem gegenüber weniger schutzwürdig ist.
Alle diese Überlegungen zeigen, daß die Ansicht der klagenden Partei zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führt und daher abzulehnen ist.
Sieht man von den allgemeinem, oben schon wiedergegebenen Grundsatz ab, daß auch bei der öffentlichen Versteigerung leichte Fahrlässigkeit den guten Glauben ausschließt, so ist für die klagende Partei aus der von ihr in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung 5 Ob 630/79 (= JBl 1980, 589) nichts zu gewinnen. In dem dort entschiedenen Fall hatte nämlich der Ersteher davon Kenntnis, daß der Verpflichtete den Leiter der Versteigerung ausdrücklich darauf aufmerksam machte, daß der ausgebotene Gegenstand nicht in seinem Eigentum steht. Dies kann aber nicht einfach mit dem Fehlen des Typenscheins gleichgesetzt werden, zumal dies, wie schon dargelegt wurde, auf andere Gründe als darauf zurückgeführt werden kann, daß der Verpflichtete nicht Eigentümer der ausgebotenen Sache ist.
Die Vorinstanzen haben somit das von der klagenden Partei gestellte Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.