Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der zweitbeklagten Partei ist nicht berechtigt.
Fest steht, daß die beklagten Parteien gemäß Punkt 2 des Vertrages vom 3. Jänner 1983 die Übernahme sämtlicher vom Erstbeklagten abgeschlossener Verträge durch die zweitbeklagte Partei vereinbarten. Der Kläger und Friedrich B*** haben der Vertragsübernahme zugestimmt, wie sich aus ihrem an die zweitbeklagte Partei gerichteten Schreiben vom 25. Juni 1984 (Beilage G) zweifelsfrei ergibt, in dem sie den zwischen ihnen und der zweitbeklagten Partei bestehenden Werbemittlungsvertrag aufkündigten und vertragsgemäß die Rückzahlung der DM 40.000,-- verlangten. Insoweit handelt es sich zwar bei den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen um überschießende Feststellungen, die aber zu berücksichtigen sind, weil sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fallen (2 Ob 62/81 ua). Nach allen hier für die Beurteilung der Zulässigkeit und der Wirkungen einer Vertragsübernahme in Betracht kommenden Rechtsordnungen (der Rechtsordnungen Österreichs, der Bundesrepublik Deutschlands und Italiens) ist die Übertragung eines Schuldverhältnisses als einer Gesamtheit wechselseitiger Rechte und Pflichten mit Zustimmung aller Beteiligten zulässig und hat zur Folge, daß der Vertragsübernehmer die einzelnen Vertragspflichten aus dem übernommenen Vertrag zu erfüllen hat
(Koziol-Welser8 I 287 f; Pallandt48 450 je mwN; Art. 1406 ff des italienischen Zivilgesetzbuches). Daraus folgt, daß die zweitbeklagte Partei nach allen allenfalls berufenen Sachrechtsordnungen aufgrund der Vertragsübernahme die Forderungen des Klägers und des Friedrich B***, die sich aus dem von diesen mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrag ergeben, zu erfüllen hat. Daß dem Kläger und Friedrich B*** aus dem mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrag nach dessen Auflösung der geltend gemachte Anspruch zusteht, ist nicht strittig. In Ansehung der Vertragsübernahme kann daher eine restlose Klärung der Rechtsanwendungsfrage unterbleiben (vgl. Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 2 IPRG). Haftet die zweitbeklagte Partei aber bereits aufgrund der Vertragsübernahme, kann die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsanwendungsfrage (vgl. hiezu Schwimann aaO Rz 1 zu § 45 aE; derselbe in Grundriß des internationalen Privatrechts 146; Schwind, Das IPR des Haftungsübergangs bei Vermögensübertragung in FS v. Caemmerer 1978, 757) unerörtert bleiben. Desgleichen braucht auf die Revisionsausführungen, die sich gegen die Qualifikation der Vereinbarung der beklagten Parteien als akzessorisches Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 IPRG wenden, nicht eingegangen zu werden.(Koziol-Welser8 römisch eins 287 f; Pallandt48 450 je mwN; Artikel 1406, ff des italienischen Zivilgesetzbuches). Daraus folgt, daß die zweitbeklagte Partei nach allen allenfalls berufenen Sachrechtsordnungen aufgrund der Vertragsübernahme die Forderungen des Klägers und des Friedrich B***, die sich aus dem von diesen mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrag ergeben, zu erfüllen hat. Daß dem Kläger und Friedrich B*** aus dem mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrag nach dessen Auflösung der geltend gemachte Anspruch zusteht, ist nicht strittig. In Ansehung der Vertragsübernahme kann daher eine restlose Klärung der Rechtsanwendungsfrage unterbleiben vergleiche Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 2, IPRG). Haftet die zweitbeklagte Partei aber bereits aufgrund der Vertragsübernahme, kann die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsanwendungsfrage vergleiche hiezu Schwimann aaO Rz 1 zu Paragraph 45, aE; derselbe in Grundriß des internationalen Privatrechts 146; Schwind, Das IPR des Haftungsübergangs bei Vermögensübertragung in FS v. Caemmerer 1978, 757) unerörtert bleiben. Desgleichen braucht auf die Revisionsausführungen, die sich gegen die Qualifikation der Vereinbarung der beklagten Parteien als akzessorisches Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 45, IPRG wenden, nicht eingegangen zu werden.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.