Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Was mit näheren Feststellungen über die Äußerung der Klägerin, sie wolle im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten im Hause gar nicht mehr wohnen, für dieses Verfahren gewonnen werden soll, ist unerfindlich. Dass die Klägerin damit auf eine Kündigung verzichtet hätte, behauptet nicht einmal die Beklagte. Selbst wenn eine solche Äußerung gefallen sein sollte, kann eine derartige Reaktion auf das rechtswidrige Verhalten der Beklagten keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Frage haben, ob ein Kündigungsgrund vorliegt oder nicht.
Dass die Beklagte der Klägerin bis heute den Zutritt zum Haus verweigert, bestreitet sie selbst nicht. Dies ist vielmehr ihr ausdrücklicher Prozessstandpunkt. Auch das Erstgericht hat eine solche Feststellung getroffen. Die an diese Feststellung geknüpfte Hoffnung des Erstgerichtes, die Beklagte werde ihr Verhalten ändern, weil es im Urteil als rechtswidrig qualifiziert worden sei, hat mit einer Feststellung, von der das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung nicht abgehen dürfte, nichts zu tun. Der Akt C 1122/76 des Bezirksgerichtes Dornbirn wurde im Verfahren erster Instanz verlesen. Aus ihm hat schon das Erstgericht zahlreiche Feststellungen getroffen. Demnach liegt in der Verwertung dieses Aktes durch das Berufungsgericht kein Verfahrensverstoß. Ob und wann die Klägerin von der Unterbringung von Gästen in den nicht vermieteten Räumen Kenntnis erlangt hat, ist ohne Bedeutung, weil die Beklagte die Feststellung, dass diese Unterbringung nicht mit Zustimmung der Klägerin erfolgte, nicht bekämpft hat. Entscheidend ist aber an sich schon eine Anmaßung von Rechten an Räumen ohne Zustimmung des Berechtigten.
Im Übrigen zeigt die Revision kein konkretes Abweichen des Berufungsgerichtes von den erstrichterlichen Feststellungen auf. Geht man aber von den getroffenen Feststellungen aus, erweist sich auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im Ergebnis als zutreffend. Schon die wiederholte eigenmächtige Verwendung von nicht in Bestand gegebenen Räumen stellt einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Vermieters dar, dass darin ein Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MietG erblickt werden kann. Wenn nämlich der Mieter eigenmächtig von einer fremden leerstehenden Wohnung im Haus, in dem seine Mietwohnung liegt, Besitz ergreift, geht dies über ein bloß ungehöriges Verhalten iSd § 19 Abs 2 Z 3 MietG weit hinaus, sodass jedenfalls ein wichtiger Grund zur Kündigung nach § 19 Abs 1 MietG vorliegt, wenn schon der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 3 MietG deshalb nicht gegeben wäre, weil der Mieter durch sein Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen mit ihm nicht verleidet (MietSlg 23.325). Grundsätzlich ist ein Kündigungsgrund nach dieser Generalklausel dann gegeben, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der den im § 19 Abs 2 MietG angeführten Kündigungsgründen an Wichtigkeit gleichkommt (MietSlg 28.281, 27.332, 23.326 ua). Dies ist bei der länger andauernden oder wiederholten Anmaßung von Rechten an einer nicht vermieteten Wohnung der Fall, insbesondere wenn dies, wie im vorliegenden Fall, hinter dem Rücken des Vermieters geschieht und offenbar das Bestreben besteht, dessen Abwesenheit zum eigenen Vorteil auszunützen. Ein derartiges Verhalten muss dem nicht ortsansässigen Vermieter jedes Vertrauen zu seinen Mieter nehmen.Im Übrigen zeigt die Revision kein konkretes Abweichen des Berufungsgerichtes von den erstrichterlichen Feststellungen auf. Geht man aber von den getroffenen Feststellungen aus, erweist sich auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im Ergebnis als zutreffend. Schon die wiederholte eigenmächtige Verwendung von nicht in Bestand gegebenen Räumen stellt einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Vermieters dar, dass darin ein Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MietG erblickt werden kann. Wenn nämlich der Mieter eigenmächtig von einer fremden leerstehenden Wohnung im Haus, in dem seine Mietwohnung liegt, Besitz ergreift, geht dies über ein bloß ungehöriges Verhalten iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG weit hinaus, sodass jedenfalls ein wichtiger Grund zur Kündigung nach Paragraph 19, Absatz eins, MietG vorliegt, wenn schon der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG deshalb nicht gegeben wäre, weil der Mieter durch sein Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen mit ihm nicht verleidet (MietSlg 23.325). Grundsätzlich ist ein Kündigungsgrund nach dieser Generalklausel dann gegeben, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der den im Paragraph 19, Absatz 2, MietG angeführten Kündigungsgründen an Wichtigkeit gleichkommt (MietSlg 28.281, 27.332, 23.326 ua). Dies ist bei der länger andauernden oder wiederholten Anmaßung von Rechten an einer nicht vermieteten Wohnung der Fall, insbesondere wenn dies, wie im vorliegenden Fall, hinter dem Rücken des Vermieters geschieht und offenbar das Bestreben besteht, dessen Abwesenheit zum eigenen Vorteil auszunützen. Ein derartiges Verhalten muss dem nicht ortsansässigen Vermieter jedes Vertrauen zu seinen Mieter nehmen.
Aus der in der Revision angeführten Judikatur lässt sich zugunsten der Beklagten nichts ableiten. Die Ausnützung der Abwesenheit des Vermieters, um sich durch die eigenmächtige Inbesitznahme von Räumen einen Vorteil zu verschaffen, ist eben ein zusätzliches Tatbestandselement, das das Verhalten des Mieters an Wichtigkeit den Kündigungsgründen des § 19 Abs 2 MietG gleichkommen lässt. Die zitierten Entscheidungen haben nicht die Behinderung des Vermieters am Betreten seiner Wohnung, sondern am Betreten der Wohnung des Mieters sowie Vertragsverletzungen bezüglich des eigenen Mietvertrages (Übertretung des Untermietverbotes, vertragswidrige Verwendung und dergl) zum Gegenstand. Sie sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.Aus der in der Revision angeführten Judikatur lässt sich zugunsten der Beklagten nichts ableiten. Die Ausnützung der Abwesenheit des Vermieters, um sich durch die eigenmächtige Inbesitznahme von Räumen einen Vorteil zu verschaffen, ist eben ein zusätzliches Tatbestandselement, das das Verhalten des Mieters an Wichtigkeit den Kündigungsgründen des Paragraph 19, Absatz 2, MietG gleichkommen lässt. Die zitierten Entscheidungen haben nicht die Behinderung des Vermieters am Betreten seiner Wohnung, sondern am Betreten der Wohnung des Mieters sowie Vertragsverletzungen bezüglich des eigenen Mietvertrages (Übertretung des Untermietverbotes, vertragswidrige Verwendung und dergl) zum Gegenstand. Sie sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Durch die dauernde Aussperrung der Klägerin durch die Beklagte wurde aber auch der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MietG erfüllt. Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus (MietSlg 22.338, 21.419, 20.379 ua). Er dient dem Schutz der Mitbewohner gegen erhebliche Beeinträchtigung im Genuss ihrer Wohnung (MietSlg 25.269, 12.101 ua). Die schwerste Beeinträchtigung des Mitbewohners im Genuss seiner Wohnung erfolgt jedenfalls dadurch, dass man ihm die Benützung dieser Wohnung durch Verweigerung des Zutrittes zum Haus gänzlich unmöglich macht. Wenn sogar ohne eine derart weitgehende Vereitelung der Wohnungsbenützung schon deren bloße Beeinträchtigung den Kündigungstatbestand erfüllt, muss dies um so mehr für die Vereitelung der Ausübung des Wohnrechtes durch Aussperrung des Vermieters gelten. Inwieweit dieser Kündigungsgrund bereits durch einen einmaligen und vorübergehenden Vorfall erfüllt wird, muss hier nicht erörtert werden, weil die Beklagte die Aussperrung der Klägerin bereits jahrelang aufrecht erhält und bisher nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie dieses Verhalten zu ändern beabsichtige. Von einer Verwirkung des Kündigungsrechtes kann keine Rede sein. Das österreichische Recht kennt nämlich keine allgemeine Anspruchsverwirkung (MietSlg 16.073, 7865 ua). Bei der Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten (EvBl 1960/178, EvBl 1957/253 ua). Nur dann, wenn mit Überlegung aller Umstände des Einzelfalles und mit Rücksicht auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, kann gemäß § 863 ABGB ein stillschweigender Verzicht angenommen werden (MietSlg 29.370, 24.306, 23.438 ua). Der Grundsatz, dass Kündigungsgründe bei sonstigem Verlust des Kündigungsrechtes ohne Verzug geltend gemacht werden müssen, kann im Übrigen nicht angewendet werden, wenn der Kündigungsgrund in einem Dauerzustand oder in der Wiederholung eines einen Kündigungsgrund darstellenden Verhaltens besteht (MietSlg 21.428, 16.318, 9.081 ua). Gerade dies ist hier der Fall. Im Übrigen ist die Klägerin sofort gegen das Verhalten der Beklagten gerichtlich vorgegangen (C 1122/76 des Bezirksgerichtes Dornbirn). Hiemit hat sie einwandfrei zu verstehen gegeben, dass sie nicht gewillt sei, das Verhalten der Beklagten in Kauf zu nehmen.Durch die dauernde Aussperrung der Klägerin durch die Beklagte wurde aber auch der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG erfüllt. Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus (MietSlg 22.338, 21.419, 20.379 ua). Er dient dem Schutz der Mitbewohner gegen erhebliche Beeinträchtigung im Genuss ihrer Wohnung (MietSlg 25.269, 12.101 ua). Die schwerste Beeinträchtigung des Mitbewohners im Genuss seiner Wohnung erfolgt jedenfalls dadurch, dass man ihm die Benützung dieser Wohnung durch Verweigerung des Zutrittes zum Haus gänzlich unmöglich macht. Wenn sogar ohne eine derart weitgehende Vereitelung der Wohnungsbenützung schon deren bloße Beeinträchtigung den Kündigungstatbestand erfüllt, muss dies um so mehr für die Vereitelung der Ausübung des Wohnrechtes durch Aussperrung des Vermieters gelten. Inwieweit dieser Kündigungsgrund bereits durch einen einmaligen und vorübergehenden Vorfall erfüllt wird, muss hier nicht erörtert werden, weil die Beklagte die Aussperrung der Klägerin bereits jahrelang aufrecht erhält und bisher nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie dieses Verhalten zu ändern beabsichtige. Von einer Verwirkung des Kündigungsrechtes kann keine Rede sein. Das österreichische Recht kennt nämlich keine allgemeine Anspruchsverwirkung (MietSlg 16.073, 7865 ua). Bei der Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten (EvBl 1960/178, EvBl 1957/253 ua). Nur dann, wenn mit Überlegung aller Umstände des Einzelfalles und mit Rücksicht auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, kann gemäß Paragraph 863, ABGB ein stillschweigender Verzicht angenommen werden (MietSlg 29.370, 24.306, 23.438 ua). Der Grundsatz, dass Kündigungsgründe bei sonstigem Verlust des Kündigungsrechtes ohne Verzug geltend gemacht werden müssen, kann im Übrigen nicht angewendet werden, wenn der Kündigungsgrund in einem Dauerzustand oder in der Wiederholung eines einen Kündigungsgrund darstellenden Verhaltens besteht (MietSlg 21.428, 16.318, 9.081 ua). Gerade dies ist hier der Fall. Im Übrigen ist die Klägerin sofort gegen das Verhalten der Beklagten gerichtlich vorgegangen (C 1122/76 des Bezirksgerichtes Dornbirn). Hiemit hat sie einwandfrei zu verstehen gegeben, dass sie nicht gewillt sei, das Verhalten der Beklagten in Kauf zu nehmen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.