Rechtssatz RS0067581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067581
Entscheidungsdatum
17.05.1979
Rechtssatz
Der Grundsatz, daß Kündigungsgründe bei sonstigem Verlust des Kündigungsrechtes ohne Verzug geltend gemacht werden müssen, kann nicht angewendet werden, wenn der Kündigungsgrund in einem Dauerzustand oder in der Wiederholung eines einen Kündigungsgrund darstellenden Verhaltens bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067581
Dokumentnummer
JJR_19790517_OGH0002_0070OB00636_7900000_001