Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs. 1 Z 1 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Nichtigkeit erblickt die Revision in dem Umstand, daß im Verfahren erster Instanz nicht ein Senat, sondern ein Einzelrichter entschieden hat.
Abgesehen davon, daß § 503 Abs. 1 Z 1 ZPO lediglich die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens zum Gegenstand hat, wurde im vorliegenden Fall durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Oktober 1984, 2 R 139/84-8, rechtskräftig entschieden, daß zur Entscheidung im Verfahren erster Instanz der Einzelrichter zuständig ist. Demnach kann diese Frage vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich aufgerollt werden.Abgesehen davon, daß Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO lediglich die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens zum Gegenstand hat, wurde im vorliegenden Fall durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Oktober 1984, 2 R 139/84-8, rechtskräftig entschieden, daß zur Entscheidung im Verfahren erster Instanz der Einzelrichter zuständig ist. Demnach kann diese Frage vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich aufgerollt werden.
Richtig ist, daß die vorliegende Frage, nämlich ob die Vereinbarung einer Vertragsdauer einer offenen Handelsgesellschaft (gemäß § 161 Abs. 2 HGB gelten die diesbezüglichen Vorschriften auch für die Kommanditgesellschaft), die die Lebenserwartung eines Gesellschafters übersteigt, einer Vereinbarung der Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters im Sinne des § 134 HGB gleichzuhalten ist, in der deutschen Lehre umstritten war und auch heute noch nicht zur Gänze einheitlich geläst wird. Eine ästerreichische Lehre oder Judikatur zu dieser Frage ist nicht auffindbar.Richtig ist, daß die vorliegende Frage, nämlich ob die Vereinbarung einer Vertragsdauer einer offenen Handelsgesellschaft (gemäß Paragraph 161, Absatz 2, HGB gelten die diesbezüglichen Vorschriften auch für die Kommanditgesellschaft), die die Lebenserwartung eines Gesellschafters übersteigt, einer Vereinbarung der Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters im Sinne des Paragraph 134, HGB gleichzuhalten ist, in der deutschen Lehre umstritten war und auch heute noch nicht zur Gänze einheitlich geläst wird. Eine ästerreichische Lehre oder Judikatur zu dieser Frage ist nicht auffindbar.
Der Beklagte verweist in seiner Revision darauf, daß die Unterstellung von Vereinbarungen der oben genannten Art unter § 134 HGB eindeutig von Schlegelberger in seinem Kommentar zum HGB 1939 mit der Begründung vertreten werde, eine solche Vereinbarung bedeute in Wahrheit eine Umgehung des Verbotes des Abschlusses von Gesellschaften auf Lebensdauer eines Gesellschafters. Die Bestimmung des § 134 HGB, die auf § 724 BGB zurückgehe, solle eine unzumutbare Einschränkung der Freiheit des Gesellschafters verhindern (Anm. 3 zu § 134). Dieser Meinung folgt in der neueren Literatur lediglich Baumbach-Duden HGB 26 (Anm. 1 zu § 134), doch wird dafür keine nähere Begründung gegeben und auch die Rechtsansicht nicht sehr entschieden vertreten. Es wird nämlich nur auf die Bestimmunezies § 134 HGB verwiesen und dazu ausgeführt, dies werde 'wohl' auch gelten, wenn die vereinbarte Vertragsdauer die Lebenserwartung eines Gesellschafters übersteigt. Sämtliche übrigen Autoren (Soergel-Hadding 11 Rdz 1 zu § 724, Großkommentar zum BGB 12 Anm. 1 zu § 724, Staudinger-Kessler 12 Rdz 2 zu § 724, Hueck, Das Recht der OHG 4, 360, Anm. 6, Ulmer im Großkommentar zum HGB 3 II/1 Anm. 3 und 7 zu § 134) vertreten den gegenteiligen Standpunkt. Nur scheinbar spricht Ulmer im Münchner Kommentar (Anm. 45 zu § 723) das Gegenteil aus. Diese Stelle gibt nur eine Kritik an der nunmehr herrschenden Rechtsansicht wieder und erklärt sie nur insoweit für berechtigt, als § 723 Abs. 3 BGB die Gesellschafter vor der Eingehung unüberschaubarer Bindungen schützen will. Hiebei stellt Ulmer nur solche Vertragsbestimmungen einer Vereinbarung im Sinne des § 724 BGB gleich, die schon ihrem Wesen nach einen unüberschaubaren Zeitraum zum Gegenstand haben, wie die Vereinbarung einer Gesellschaftsdauer von 99 Jahren oder bis zum Jahr 2100. Die Fußnote, in der Ulmer seine im Großkommentar zum HGB vertretene Meinung widerruft, bezieht sich lediglich auf diese Art einer vereinbarten Dauer der Gesellschaft, was sich daraus ergibt, daß der Autor in der Anm. 7 zu § 134 im Großkommentar zum HGB selbst Vereinbarungen für 99 Jahre oder bis zum Jahre 2100 als gültig erklärt hatte. Daß er in der Revision seiner Rechtsansicht nicht so weit gehen wollte, wie der Beklagte annimmt, ergibt sich aus seinen Ausführungen im Münchner Kommentar zum BGB Anm. 2 zuDer Beklagte verweist in seiner Revision darauf, daß die Unterstellung von Vereinbarungen der oben genannten Art unter Paragraph 134, HGB eindeutig von Schlegelberger in seinem Kommentar zum HGB 1939 mit der Begründung vertreten werde, eine solche Vereinbarung bedeute in Wahrheit eine Umgehung des Verbotes des Abschlusses von Gesellschaften auf Lebensdauer eines Gesellschafters. Die Bestimmung des Paragraph 134, HGB, die auf Paragraph 724, BGB zurückgehe, solle eine unzumutbare Einschränkung der Freiheit des Gesellschafters verhindern Anmerkung 3 zu Paragraph 134,). Dieser Meinung folgt in der neueren Literatur lediglich Baumbach-Duden HGB 26 Anmerkung 1 zu Paragraph 134,), doch wird dafür keine nähere Begründung gegeben und auch die Rechtsansicht nicht sehr entschieden vertreten. Es wird nämlich nur auf die Bestimmunezies Paragraph 134, HGB verwiesen und dazu ausgeführt, dies werde 'wohl' auch gelten, wenn die vereinbarte Vertragsdauer die Lebenserwartung eines Gesellschafters übersteigt. Sämtliche übrigen Autoren (Soergel-Hadding 11 Rdz 1 zu Paragraph 724,, Großkommentar zum BGB 12 Anmerkung 1 zu Paragraph 724,, Staudinger-Kessler 12 Rdz 2 zu Paragraph 724,, Hueck, Das Recht der OHG 4, 360, Anmerkung 6, Ulmer im Großkommentar zum HGB 3 II/1 Anmerkung 3 und 7 zu Paragraph 134,) vertreten den gegenteiligen Standpunkt. Nur scheinbar spricht Ulmer im Münchner Kommentar Anmerkung 45 zu Paragraph 723,) das Gegenteil aus. Diese Stelle gibt nur eine Kritik an der nunmehr herrschenden Rechtsansicht wieder und erklärt sie nur insoweit für berechtigt, als Paragraph 723, Absatz 3, BGB die Gesellschafter vor der Eingehung unüberschaubarer Bindungen schützen will. Hiebei stellt Ulmer nur solche Vertragsbestimmungen einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 724, BGB gleich, die schon ihrem Wesen nach einen unüberschaubaren Zeitraum zum Gegenstand haben, wie die Vereinbarung einer Gesellschaftsdauer von 99 Jahren oder bis zum Jahr 2100. Die Fußnote, in der Ulmer seine im Großkommentar zum HGB vertretene Meinung widerruft, bezieht sich lediglich auf diese Art einer vereinbarten Dauer der Gesellschaft, was sich daraus ergibt, daß der Autor in der Anmerkung 7 zu Paragraph 134, im Großkommentar zum HGB selbst Vereinbarungen für 99 Jahre oder bis zum Jahre 2100 als gültig erklärt hatte. Daß er in der Revision seiner Rechtsansicht nicht so weit gehen wollte, wie der Beklagte annimmt, ergibt sich aus seinen Ausführungen im Münchner Kommentar zum BGB Anmerkung 2 zu
§ 724. Dort erklärt er, daß § 724 BGB lediglich das Verbot des Kündigungsausschlusses im § 723 Abs. 3 BGB vor Umgehungen sichern und den Gesellschafter vor unübersehbaren Bindungen schützen wolle. Dabei liege die Unüberschaubarkeit im Falle der lebenslangen Bindung weniger in deren absoluter Länge als in der Unklarheit über den Aufläsungszeitpunkt. Es sei also die Ansicht abzulehnen, daß eine zeitlich bestimmte Gesellschaftsdauer dann unwirksam sei, wenn sie die Lebenserwartung eines der Gesellschafter übersteige (Anm. 4 zu § 724).Paragraph 724, Dort erklärt er, daß Paragraph 724, BGB lediglich das Verbot des Kündigungsausschlusses im Paragraph 723, Absatz 3, BGB vor Umgehungen sichern und den Gesellschafter vor unübersehbaren Bindungen schützen wolle. Dabei liege die Unüberschaubarkeit im Falle der lebenslangen Bindung weniger in deren absoluter Länge als in der Unklarheit über den Aufläsungszeitpunkt. Es sei also die Ansicht abzulehnen, daß eine zeitlich bestimmte Gesellschaftsdauer dann unwirksam sei, wenn sie die Lebenserwartung eines der Gesellschafter übersteige Anmerkung 4 zu Paragraph 724,).
Am entschiedensten wird jedoch die Rechtsansicht des Beklagten gerade in der Neuauflage jenes Kommentars, auf den er sich in erster Linie beruft, widerlegt, nämlich von Gessler in Schlegelberger (Kommentar zum HGB 4 Rdz 3 zu § 134). Dieser Autor stellt die in der früheren Auflage vertretene Rechtsansicht dar, bezeichnet sie aber als heute überholt und führt eingehend aus, die seinerzeit vertretene Meinung, die Bestimmungen der §§ 723, 724 BGB bzw. 134 HGB hätten einen Schutz der Freiheit des Gesellschafters im Auge, känne nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr solle der Gesellschafter lediglich gegen unüberschaubare Bindungen gesichert werden. Von einer Unüberschaubarkeit der Bindung känne aber dann keine Rede sein, wenn eine zeitlich klar bestimmte Gesellschaftsdauer vereinbart wird. Schließlich liege die Vereinbarung einer bestimmten Dauer der Gesellschaft meist im Interesse der Gesellschafter, wobei in deren klar zu Tage getretenen Willen nicht leichtfertig eingegriffen werden dürfe. Entgegen den Ausführungen der Revision entspricht also der in ihr vertretene Rechtsstandpunkt nicht der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Auslegung des § 134 HGB. Vielmehr teilt der überwiegende Teil der Lehre jene Rechtsansicht, der die Vorinstanzen gefolgt sind. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der überzeugenden Argumentation jener Autoren an, die die Vereinbarung einer längeren Vertragsdauer auch dann nicht unter § 134 HGB subsumieren, wenn diese Dauer die voraussichtliche Lebenserwartung eines Gesellschafters übersteigt. Zutreffend wurde in der Lehre darauf verwiesen, daß ein Abstellen auf die voraussichtliche Lebenserwartung eines Gesellschafters gerade jene Ungewißheit hervorrufen würde, die der Gesetzgeber mit § 134 HGB vermeiden wollte. In erster Linie muß der Wille der Vertragspartner berücksichtigt werden, soweit dieser nicht einem klaren gesetzlichen Verbot widerspricht. Schon aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, die Bestimmung des § 134 HGB nicht ausdehnend auszulegen. Den Gesellschaftern muß ein Interesse an einer bestimmten Dauer der Gesellschaft zugebilligt werden. Vielfach wird eine vernünftige geschäftliche Planung nur dann mäglich sein, wenn man mit einer längeren Dauer der Gesellschaft rechnen kann. Erblickt man in der Bestimmung des § 134 HGB lediglich einen Schutz gegen das unüberlegte Eingehen unüberschaubarer Bindungen, so besteht kein Grund, Vereinbarungen eines längeren Bindungszeitraumes, dessen Ende sich aus dem Vertrag klar ergibt und der grundsätzlich nicht unüberschaubar ist, die Rechtswirksamkeit nur deshalb zu versagen, weil dieser Zeitraum die voraussichtliche Lebensdauer eines der Vertragspartner übersteigt, was von diesem Vertragspartner bei Abschluß des Vertrages jedoch auf Grund der genauen Präzisierung der zeitlichen Bindung ohne weiteres abgeschätzt werden konnte. Nur dort, wo die vereinbarte Vertragsdauer derart unvernünftig lang ist, daß sie in eine Planung nach menschlichem Ermessen überhaupt nicht einbezogen werden kännte, wie dies z.B. bei der Vereinbarung eine Zeitraumes von 99 Jahren oder bis zum Jahr 2100 der Fall wäre, kännte von einer unüberschaubaren Bindung gesprochen werden. Dies trifft jedoch für einen Zeitraum von 40 Jahren generell nicht zu. Daß im vorliegenden Fall dieser Zeitraum auf Grund bestimmter Umstände als unüberschaubar angesehen werden müßte, kann dem Vorbringen des Beklagten ebensowenig entnommen werden, wie das Vorliegen von Umständen, die die getroffene Vereinbarung als sittenwidrig erscheinen lassen würden.Am entschiedensten wird jedoch die Rechtsansicht des Beklagten gerade in der Neuauflage jenes Kommentars, auf den er sich in erster Linie beruft, widerlegt, nämlich von Gessler in Schlegelberger (Kommentar zum HGB 4 Rdz 3 zu Paragraph 134,). Dieser Autor stellt die in der früheren Auflage vertretene Rechtsansicht dar, bezeichnet sie aber als heute überholt und führt eingehend aus, die seinerzeit vertretene Meinung, die Bestimmungen der Paragraphen 723, 724, BGB bzw. 134 HGB hätten einen Schutz der Freiheit des Gesellschafters im Auge, känne nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr solle der Gesellschafter lediglich gegen unüberschaubare Bindungen gesichert werden. Von einer Unüberschaubarkeit der Bindung känne aber dann keine Rede sein, wenn eine zeitlich klar bestimmte Gesellschaftsdauer vereinbart wird. Schließlich liege die Vereinbarung einer bestimmten Dauer der Gesellschaft meist im Interesse der Gesellschafter, wobei in deren klar zu Tage getretenen Willen nicht leichtfertig eingegriffen werden dürfe. Entgegen den Ausführungen der Revision entspricht also der in ihr vertretene Rechtsstandpunkt nicht der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Auslegung des Paragraph 134, HGB. Vielmehr teilt der überwiegende Teil der Lehre jene Rechtsansicht, der die Vorinstanzen gefolgt sind. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der überzeugenden Argumentation jener Autoren an, die die Vereinbarung einer längeren Vertragsdauer auch dann nicht unter Paragraph 134, HGB subsumieren, wenn diese Dauer die voraussichtliche Lebenserwartung eines Gesellschafters übersteigt. Zutreffend wurde in der Lehre darauf verwiesen, daß ein Abstellen auf die voraussichtliche Lebenserwartung eines Gesellschafters gerade jene Ungewißheit hervorrufen würde, die der Gesetzgeber mit Paragraph 134, HGB vermeiden wollte. In erster Linie muß der Wille der Vertragspartner berücksichtigt werden, soweit dieser nicht einem klaren gesetzlichen Verbot widerspricht. Schon aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, die Bestimmung des Paragraph 134, HGB nicht ausdehnend auszulegen. Den Gesellschaftern muß ein Interesse an einer bestimmten Dauer der Gesellschaft zugebilligt werden. Vielfach wird eine vernünftige geschäftliche Planung nur dann mäglich sein, wenn man mit einer längeren Dauer der Gesellschaft rechnen kann. Erblickt man in der Bestimmung des Paragraph 134, HGB lediglich einen Schutz gegen das unüberlegte Eingehen unüberschaubarer Bindungen, so besteht kein Grund, Vereinbarungen eines längeren Bindungszeitraumes, dessen Ende sich aus dem Vertrag klar ergibt und der grundsätzlich nicht unüberschaubar ist, die Rechtswirksamkeit nur deshalb zu versagen, weil dieser Zeitraum die voraussichtliche Lebensdauer eines der Vertragspartner übersteigt, was von diesem Vertragspartner bei Abschluß des Vertrages jedoch auf Grund der genauen Präzisierung der zeitlichen Bindung ohne weiteres abgeschätzt werden konnte. Nur dort, wo die vereinbarte Vertragsdauer derart unvernünftig lang ist, daß sie in eine Planung nach menschlichem Ermessen überhaupt nicht einbezogen werden kännte, wie dies z.B. bei der Vereinbarung eine Zeitraumes von 99 Jahren oder bis zum Jahr 2100 der Fall wäre, kännte von einer unüberschaubaren Bindung gesprochen werden. Dies trifft jedoch für einen Zeitraum von 40 Jahren generell nicht zu. Daß im vorliegenden Fall dieser Zeitraum auf Grund bestimmter Umstände als unüberschaubar angesehen werden müßte, kann dem Vorbringen des Beklagten ebensowenig entnommen werden, wie das Vorliegen von Umständen, die die getroffene Vereinbarung als sittenwidrig erscheinen lassen würden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.