Rechtssatz RS0062089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062089
Entscheidungsdatum
07.11.1985
Rechtssatz
Unter diese Gesetzesstelle fallen Gesellschafter mit genau festgelegter Vertragsdauer auch dann nicht, wenn die vereinbarte Dauer die Lebenserwartung eines Gesellschafters übersteigt (hier vierzig Jahre). Den Gesellschaftern muß ein Interesse an einer bestimmten Dauer der Gesellschaft zugebilligt werden. Vielfach wird eine vernünftige geschäftliche Planung nur dann möglich sein, wenn man mit einer längeren Dauer der Gesellschaft rechnen kann. Nur dort, wo die vereinbarte Vertragsdauer derart unvernünftig lang ist, daß sie in eine Planung nach menschlichem Ermessen überhaupt nicht einbezogen werden könnte, könnte von einer unüberschaubaren Bindung gesprochen werden. Dies trifft jedoch für einen Zeitraum von vierzig Jahren generell nicht zu (mit ausführlicher Begründung und Darstellung der Lehre).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 637/85
Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 637/85
Veröff: SZ 58/167 = EvBl 1986/46 S 177 = JBl 1986,243 = RdW 1986,41 = GesRZ 1986,34
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062089
Dokumentnummer
JJR_19851107_OGH0002_0070OB00637_8500000_001