Entscheidungsgründe:
Die Kläger kündigten dem Beklagten den Mietvertrag über in einem näher bezeichneten Haus unter top 1 gelegene Geschäftsräume im Ausmaß von 43 m2 am 21.3.1991 zum 30.9.1991 gerichtlich auf. Sie machten die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 9 (offensichtlich gemeint: 7) MRG geltend. Der Beklagte habe den Mietgegenstand zur Gänze an zwei namentlich genannte Personen weitergegeben und verwerte ihn gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt. Der Mietgegenstand, der als Geschäftsraum angemietet worden sei, werde nicht zu einer geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet.Die Kläger kündigten dem Beklagten den Mietvertrag über in einem näher bezeichneten Haus unter top 1 gelegene Geschäftsräume im Ausmaß von 43 m2 am 21.3.1991 zum 30.9.1991 gerichtlich auf. Sie machten die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 9 (offensichtlich gemeint: 7) MRG geltend. Der Beklagte habe den Mietgegenstand zur Gänze an zwei namentlich genannte Personen weitergegeben und verwerte ihn gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt. Der Mietgegenstand, der als Geschäftsraum angemietet worden sei, werde nicht zu einer geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet.
Der Beklagte erhob Einwendungen und beantragte die Aufhebung der Aufkündigung. Ein bestimmter Mietzweck sei für die Räumlichkeiten bei deren Anmietung im Jahr 1946 nicht vereinbart worden. Das Objekt sei für Büro-, Lager- und Archivzwecke verwendet worden, es seien aber auch Dienstnehmer des Beklagten Jahre hindurch darin untergebracht gewesen. Eine Weitergabe des Bestandgegenstandes gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe vielmehr Dienstnehmer seines Unternehmens darin untergebracht, die hiefür keinerlei Engelt bezahlten.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Bestandgegenstand besteht aus zwei Räumen, einem Vorraum und einem WC. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht nicht. Das Objekt wurde 1946 an den Vater des Beklagten vermietet, der ebenso wie der Beklagte ein Bauunternehmen betrieben hat. Es kann nicht festgestellt werden, daß ein besonderer Verwendungszweck vereinbart wurde. Der Vater des Beklagten hatte in den Räumen zunächst das Büro seines Unternehmens. Später diente ein Teil des Objekts als Archiv, während ein Raum, in dem es auch ein Waschbecken und einen Holzofen gibt, mit einem Holzfußboden ausgestattet und ein oder zwei Jahre hindurch von einem Chauffeur des Vaters des Beklagten und einem Herrn Z***** bewohnt wurde. Nach dem Auszug dieser Personen wurde das Bestandobjekt als Archiv und Aktenlager verwendet. Als sich im Jahr 1990 zwei Arbeiter des Beklagten, die nach einer Wohnmöglichkeit suchten, an ihn wandten, ließ der Beklagte das Objekt herrichten und einen Elektrospeicher einbauen. Ein Raum wurde ab Oktober 1990 den beiden Arbeitern als Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sie bezahlen hiefür kein Entgelt und müssen auch nicht Abzüge von ihrem Lohn hinnehmen. Im zweiten Raum verblieben lediglich Regale.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, es liege keiner der beiden geltendgemachten Kündigungsgründe vor.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Nachdem eine bestimmte Verwendungsart (Wohn- oder Geschäftszweck) nicht bedungen worden sei, sei der Mieter berechtigt, das Objekt sowohl zu Wohn-, als auch zu Geschäftszwecken zu nutzen. Die Nichtbenutzung zu einer geschäftlichen Betätigung allein vermöge die Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG hier nicht zu rechtfertigen, weil das Objekt noch immer im Sinn eines der beiden zulässigen Verwendungszwecke auch tatsächlich benutzt werde. Auch der Kündigungsgrund einer gänzlichen Weitergabe iSd § 30 Abs 2 Z 4 MRG sei nicht hergestellt, weil nur ein Teil des Objektes an Dienstnehmer überlassen worden sei. Daß der nicht weitergegebene zweite Raum weder zu Wohn-, noch zu Geschäftszwecken benützt werde, vermöge daran nichts zu ändern, weil die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 4, zweiter Satz MRG, wonach die teilweise Weitergabe einer gänzlichen Weitergabe gleichkomme, wenn die nicht weitergegebenen Teile nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden, nur auf Wohnungen, nicht aber auf Geschäftsräumlichkeiten Anwendung finde. Bei Geschäftsräumen, auf die der Gesetzgeber nicht Bedacht genommen habe, müßte die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung einen wichtigen Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 1 MRG darstellen. Gemischte Objekte, bei denen weder der Wohn-, noch der Geschäftszweck überwiege, könnten zur Frage der Anwendbarkeit eines Kündigungsgrundes nicht ohne weiteres nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG als Wohnung qualifiziert werden, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, durch diese Bestimmung über die Mietzinsbildung gleichzeitig den Kündigungsschutz aushöhlen zu wollen. Die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung könne daher bei einem gemischten Objekt gleichfalls nur als wichtiger Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 1 MRG geltend gemacht werden.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Nachdem eine bestimmte Verwendungsart (Wohn- oder Geschäftszweck) nicht bedungen worden sei, sei der Mieter berechtigt, das Objekt sowohl zu Wohn-, als auch zu Geschäftszwecken zu nutzen. Die Nichtbenutzung zu einer geschäftlichen Betätigung allein vermöge die Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG hier nicht zu rechtfertigen, weil das Objekt noch immer im Sinn eines der beiden zulässigen Verwendungszwecke auch tatsächlich benutzt werde. Auch der Kündigungsgrund einer gänzlichen Weitergabe iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG sei nicht hergestellt, weil nur ein Teil des Objektes an Dienstnehmer überlassen worden sei. Daß der nicht weitergegebene zweite Raum weder zu Wohn-, noch zu Geschäftszwecken benützt werde, vermöge daran nichts zu ändern, weil die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, zweiter Satz MRG, wonach die teilweise Weitergabe einer gänzlichen Weitergabe gleichkomme, wenn die nicht weitergegebenen Teile nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden, nur auf Wohnungen, nicht aber auf Geschäftsräumlichkeiten Anwendung finde. Bei Geschäftsräumen, auf die der Gesetzgeber nicht Bedacht genommen habe, müßte die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung einen wichtigen Kündigungsgrund iSd Paragraph 30, Absatz eins, MRG darstellen. Gemischte Objekte, bei denen weder der Wohn-, noch der Geschäftszweck überwiege, könnten zur Frage der Anwendbarkeit eines Kündigungsgrundes nicht ohne weiteres nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG als Wohnung qualifiziert werden, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, durch diese Bestimmung über die Mietzinsbildung gleichzeitig den Kündigungsschutz aushöhlen zu wollen. Die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung könne daher bei einem gemischten Objekt gleichfalls nur als wichtiger Kündigungsgrund iSd Paragraph 30, Absatz eins, MRG geltend gemacht werden.