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Rechtssatz RS0070205

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070205

Geschäftszahl

7Ob637/92; 7Ob189/17w

Entscheidungsdatum

29.08.2018

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, zweiter Satz MRG setzt die teilweise Weitergabe einer Wohnung bei nicht regelmäßiger Verwendung der nicht weitergegebenen Teile der Wohnung voraus. Ebenso wie bei der teilweisen Weitergabe von zu Geschäftszwecken vermieteten Räumen in Verbindung mit der Nichtbenützung der nicht weitergegebenen (WoBl 1992/13) kann auch die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung bei einem gemischten Objekt (teilweise Weitergabe eines Bestandgegenstandes, dessen Vermietung als Wohnung vom Bestandgeber nicht bewiesen wurde, zu Wohnzwecken) nur nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG aufgekündigt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 637/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 637/92
  • 7 Ob 189/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 189/17w
    Auch; Veröff: SZ 2018/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070205

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19921210_OGH0002_0070OB00637_9200000_001