Entscheidungsgründe:
Die klagende Hauseigentümerin kündigte der beklagten Verlassenschaft die Wohnung W*****, G*****gasse 17/30, unter Berufung auf § 30 Abs.2 Z 5 MRG auf. Seit dem Tod der bisherigen Mieterin am 18.8.1992 sei keine eintrittsberechtigte wohnungsbedürftige Person gemäß § 14 Abs.3 MRG vorhanden.Die klagende Hauseigentümerin kündigte der beklagten Verlassenschaft die Wohnung W*****, G*****gasse 17/30, unter Berufung auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG auf. Seit dem Tod der bisherigen Mieterin am 18.8.1992 sei keine eintrittsberechtigte wohnungsbedürftige Person gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG vorhanden.
Die beklagte Partei wendete dagegen ein, daß der Nebenintervenient, ein Enkel der Verstorbenen, vor und im Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Hauptmieterin im gemeinsamen Haushalt mit dieser gelebt habe. Zinsenvorschreibungen ihm gegenüber stellten ein Anerkenntnis seines Eintrittsrechtes dar.
Das Erstgericht hob die Kündigung auf und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die verstorbene Hauptmieterin Margarethe R***** war die Großmutter des nunmehrigen Nebenintervenienten Peter H*****. Dieser wohnte von 1990 an bis drei Monate vor deren Tod im Durchschnitt etwa drei bis vier Tage wöchentlich bei seiner Großmutter in der aufgekündigten Wohnung; den Rest der Woche verbrachte er bei seiner Mutter in deren Wohnung in der W***** *****straße. Peter H***** kaufte für seine Großmutter ein, kochte für sie und wusch das Geschirr. Er bezahlte ihr die Hälfte der Miete, der Strom- und Telefonkosten sowie die Kosten für Lebensmittel; er erledigte seiner gehbehinderten Großmutter auch erforderliche Wege, und nahm, soweit ihm dies aus beruflichen Gründen möglich war, mit ihr die Mahlzeiten ein. Margarethe R***** wurde drei Monate vor ihrem Tod in ein Spital eingeliefert. Dabei erklärte sie, daß sie nicht wünsche, daß sich während ihres Spitalsaufenthaltes irgendjemand in ihrer Wohnung aufhalte. Diesen Wunsch hat Peter H***** respektiert. Nach dem Begräbnis Margarethe R***** teilte die Mutter Peter H***** der Hausverwaltung der Klägerin mit, daß ihre Mutter gestorben sei und deren Enkel in der Wohnung wohne. Die angesprochene Angestellte kopierte die Sterbeurkunde und erklärte, daß die Hausverwaltung von sich hören lassen werde. In einem Schreiben vom April 1993 forderte die Hausverwaltung Ilse H***** (die Mutter des Nebenintervenienten) auf, die Wohnung zu räumen. Daraufhin schickte Peter H***** am 13.5.1993 ein von seiner Mutter ausgefülltes und von ihm unterschriebenes Formular der Mietervereinigung (Beilage 4) an die Hausverwaltung der Klägerin, in dem er dieser nochmals mitteilte, daß seine Großmutter Margarethe R***** verstorben sei und daß er mit ihr im Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und gemäß § 14 Abs.3 MRG in den Mietvertrag eingetreten sei und die Hauptmietrechte fortsetze. Die Hausverwaltung wurde darin ersucht, in Hinkunft den Mietzins Peter H***** vorzuschreiben. Daraufhin übersandte die Klägerin dem Nebenintervenienten am 3.6.1993 eine Betriebskostenabrechnung für 1992 mit dem Begehren um Nachzahlung von S 430,89 für die aufgekündigte Wohnung (Beilage 2) und am 29.6.1993 trotz einer bereits anhängigen Aufkündigung zu 6 C 704/93v des Erstgerichtes Peter H***** drei auf seinen Namen lautende Mietzinsvorschreibungen für die Monate Juli, August und September 1993, wiederum unter Angabe der aufgekündigten Wohnung. Als die Hausverwaltung dem Nebenintervenienten keine weiteren Vorschreibungen zustellte, bezahlte dessen Mutter den Mietzins mit selbst ausgefüllten Zahlscheinen unter dem Namen "Margarethe R***** (Peter H*****)". Im Mai 1993 hatte die Klägerin eine Aufkündigung gegen die Verlassenschaft eingebracht, die zufolge unrichtiger Angabe der diese vertretenden Person nicht zugestellt werden konnte. Ein am 13.August 1993 eingeleitetes weiteres Aufkündigungsverfahren gegen die Verlassenschaft, als deren Vertreterin fälschlich Ilse H***** als "eingeantwortete Erbin" bezeichnet wurde (der Nachlaß war ihr gemäß § 73 AußStrG an Zahlungs statt überlassen worden).Die verstorbene Hauptmieterin Margarethe R***** war die Großmutter des nunmehrigen Nebenintervenienten Peter H*****. Dieser wohnte von 1990 an bis drei Monate vor deren Tod im Durchschnitt etwa drei bis vier Tage wöchentlich bei seiner Großmutter in der aufgekündigten Wohnung; den Rest der Woche verbrachte er bei seiner Mutter in deren Wohnung in der W***** *****straße. Peter H***** kaufte für seine Großmutter ein, kochte für sie und wusch das Geschirr. Er bezahlte ihr die Hälfte der Miete, der Strom- und Telefonkosten sowie die Kosten für Lebensmittel; er erledigte seiner gehbehinderten Großmutter auch erforderliche Wege, und nahm, soweit ihm dies aus beruflichen Gründen möglich war, mit ihr die Mahlzeiten ein. Margarethe R***** wurde drei Monate vor ihrem Tod in ein Spital eingeliefert. Dabei erklärte sie, daß sie nicht wünsche, daß sich während ihres Spitalsaufenthaltes irgendjemand in ihrer Wohnung aufhalte. Diesen Wunsch hat Peter H***** respektiert. Nach dem Begräbnis Margarethe R***** teilte die Mutter Peter H***** der Hausverwaltung der Klägerin mit, daß ihre Mutter gestorben sei und deren Enkel in der Wohnung wohne. Die angesprochene Angestellte kopierte die Sterbeurkunde und erklärte, daß die Hausverwaltung von sich hören lassen werde. In einem Schreiben vom April 1993 forderte die Hausverwaltung Ilse H***** (die Mutter des Nebenintervenienten) auf, die Wohnung zu räumen. Daraufhin schickte Peter H***** am 13.5.1993 ein von seiner Mutter ausgefülltes und von ihm unterschriebenes Formular der Mietervereinigung (Beilage 4) an die Hausverwaltung der Klägerin, in dem er dieser nochmals mitteilte, daß seine Großmutter Margarethe R***** verstorben sei und daß er mit ihr im Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG in den Mietvertrag eingetreten sei und die Hauptmietrechte fortsetze. Die Hausverwaltung wurde darin ersucht, in Hinkunft den Mietzins Peter H***** vorzuschreiben. Daraufhin übersandte die Klägerin dem Nebenintervenienten am 3.6.1993 eine Betriebskostenabrechnung für 1992 mit dem Begehren um Nachzahlung von S 430,89 für die aufgekündigte Wohnung (Beilage 2) und am 29.6.1993 trotz einer bereits anhängigen Aufkündigung zu 6 C 704/93v des Erstgerichtes Peter H***** drei auf seinen Namen lautende Mietzinsvorschreibungen für die Monate Juli, August und September 1993, wiederum unter Angabe der aufgekündigten Wohnung. Als die Hausverwaltung dem Nebenintervenienten keine weiteren Vorschreibungen zustellte, bezahlte dessen Mutter den Mietzins mit selbst ausgefüllten Zahlscheinen unter dem Namen "Margarethe R***** (Peter H*****)". Im Mai 1993 hatte die Klägerin eine Aufkündigung gegen die Verlassenschaft eingebracht, die zufolge unrichtiger Angabe der diese vertretenden Person nicht zugestellt werden konnte. Ein am 13.August 1993 eingeleitetes weiteres Aufkündigungsverfahren gegen die Verlassenschaft, als deren Vertreterin fälschlich Ilse H***** als "eingeantwortete Erbin" bezeichnet wurde (der Nachlaß war ihr gemäß Paragraph 73, AußStrG an Zahlungs statt überlassen worden).
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß ein allfällig bestehender gemeinsamer Haushalt zwischen Margarethe R***** und ihrem Enkel drei Monate vor ihrem Tod über ihren Wunsch aufgelöst worden sei. Die Zusendung dreier Mietzinsvorschreibungen sowie einer Betriebskostenabrechnung auf seinen Namen habe aber von Peter H***** bei vernünftiger Würdigung der Umstände nicht anders verstanden werden können, als daß die klagende Partei den ihr unmittelbar zuvor bekanntgegebenen Anspruch auf Eintritt gemäß § 14 Abs.3 MRG anerkenne. Daran könnten auch die in der Folge von der beklagten Partei angestrebten Aufkündigungen nichts ändern.Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß ein allfällig bestehender gemeinsamer Haushalt zwischen Margarethe R***** und ihrem Enkel drei Monate vor ihrem Tod über ihren Wunsch aufgelöst worden sei. Die Zusendung dreier Mietzinsvorschreibungen sowie einer Betriebskostenabrechnung auf seinen Namen habe aber von Peter H***** bei vernünftiger Würdigung der Umstände nicht anders verstanden werden können, als daß die klagende Partei den ihr unmittelbar zuvor bekanntgegebenen Anspruch auf Eintritt gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG anerkenne. Daran könnten auch die in der Folge von der beklagten Partei angestrebten Aufkündigungen nichts ändern.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in einer Erklärung der Rechtswirksamkeit der Kündigung und Stattgebung des Räumungsbegehrens ab. Es erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht folgerte es, daß zum Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Hauptmieterin ein gemeinsamer Haushalt zwischen dieser und dem Nebenintervenienten nicht vorgelegen sei. Die Übersendung von drei Mietzinsvorschreibungen auf den Namen des Nebenintervenienten sowie einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1992 in Reaktion auf die Mitteilung des Nebenintervenienten nach § 14 Abs.3 MRG könnten jedoch nicht als konstitutives Anerkenntnis des Hauptmietrechtes des Nebenintervenienten gewertet werden. Peter H***** habe nicht gewußt bzw aus dem Verhalten des Vermieters nicht mit Recht ableiten können, dieser kenne den für die Kündigung in Betracht kommenden Sachverhalt zumindest im wesentlichen.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in einer Erklärung der Rechtswirksamkeit der Kündigung und Stattgebung des Räumungsbegehrens ab. Es erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht folgerte es, daß zum Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Hauptmieterin ein gemeinsamer Haushalt zwischen dieser und dem Nebenintervenienten nicht vorgelegen sei. Die Übersendung von drei Mietzinsvorschreibungen auf den Namen des Nebenintervenienten sowie einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1992 in Reaktion auf die Mitteilung des Nebenintervenienten nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG könnten jedoch nicht als konstitutives Anerkenntnis des Hauptmietrechtes des Nebenintervenienten gewertet werden. Peter H***** habe nicht gewußt bzw aus dem Verhalten des Vermieters nicht mit Recht ableiten können, dieser kenne den für die Kündigung in Betracht kommenden Sachverhalt zumindest im wesentlichen.