Rechtssatz RS0082191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082191
Entscheidungsdatum
27.07.2021
Rechtssatz
Die Vorschreibung beziehungsweise unbeanstandete Annahme eines regelmäßig auch bezahlten Entgeltes für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Bestandverhältnisses führen. Die Zurückhaltung der Rechtsprechung, in diesen Fällen, den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages anzunehmen, beruht darauf, dass der Vermieter nach Auflösung des Bestandvertrages grundsätzlich gezwungen ist, Mietzinszahlungen auch von Dritten anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 637/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 637/95
- 10 Ob 134/98y
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 Ob 134/98y
Auch; nur: Die unbeanstandete Annahme eines regelmäßig auch bezahlten Entgeltes für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Bestandverhältnisses führen. (T1)
- 8 Ob 67/99g
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 67/99g
Vgl auch; Beisatz: Die unbeanstandete Annahme eines Entgelts für die Benutzung von Räumen durch längere Zeit kann nur dann als stillschweigender Abschluss eines Mietvertrages angesehen werden, wenn kein anderer Grund für die Zahlung in Frage kommt. (T2)
- 3 Ob 124/03m
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 124/03m
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Bei Dauerschuldverhältnissen kann ein Verhalten durch lange Zeit Schlüsse auf einen besonderen Willen besonders nahelegen (Rummel in Rummel3 § 863 ABGB Rz 21). (T3)
Beisatz: Hier: Konkludenter Beitritt zu einem unternehmensbezogenen Wärmelieferungsvertrag nach Kauf des Unternehmens dadurch, dass der Wärmelieferant auf die Unternehmensübernahme hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert wurde, die Rechnungen nach einem bestimmten Datum an die Firmenanschrift des Käufers zu richten und in der Folge monatelang sämtliche vorgeschriebenen Zahlungen - wenn auch unter Vorbehalt - entrichtet wurden. (T4)
- 3 Ob 326/04v
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 326/04v
nur T1
- 4 Ob 89/07b
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 89/07b
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 149/07y
Entscheidungstext OGH 29.10.2007 7 Ob 149/07y
nur T1; Beisatz: Hier: Konkludenz bejaht. (T5)
- 4 Ob 52/13w
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 52/13w
nur T1
- 3 Ob 177/13w
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 177/13w
Auch; nur T1; Beisatz: Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn aus den Umständen des Einzelfalls für den Benützer der Wohnung klar erkennbar ist, dass ein diesbezüglicher Vertragswille der Gegenseite nicht vorliegt. (T6)
- 4 Ob 53/14v
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 53/14v
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 247/18x
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 247/18x
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 8/19s
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 8/19s
nur T1
- 5 Ob 96/21k
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 96/21k
Beis wie T2; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082191
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00637_9500000_001