Entscheidungsgründe:
Eine GmbH (in der Folge nur Vermieterin) ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit einem Gebäude, in welchem sich von ihr an verschiedene Personen vermietete Geschäftslokale befinden. Eine weitere GmbH (in der Folge nur noch: Vormieterin) war zusammen mit zwei physischen Personen Bestandnehmerin dieses Objekts. Nach Punkt 5.5. des Mietvertrags war der Mieter verpflichtet, die verbrauchsabhängigen Kosten wie für Strom, Wasser (derzeit jedoch Subzähler), Heizungsenergie und Telefon direkt an die Versorgungsunternehmen zu bezahlen und entsprechende Bezugsverträge abzuschließen. Weiters verpflichtete sich der Mieter dazu, die zur Versorgung seines Mietobjekts notwendige Wärme ausschließlich aus einem vom Vermieter errichteten Heizhaus zu beziehen und den dafür notwendigen Bezugsvertrag mit dem Wärmeversorgungsunternehmen abzuschließen.
Zum Zwecke der Wärmeversorgung aus ihrem Heizhaus hatte die Vermieterin mit der klagenden Partei einen (Rahmen-)Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen, in dem sie sich verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, dass alle ihre Bestandnehmer von der klagenden Partei Wärme beziehen. In Erfüllung dieser Verpflichtung schlossen die Vormieterin und ihre Mitmieter bzw ihre Gesellschafter als Wärmeabnehmer mit der klagenden Partei am 25. November 1995 einen Wärmelieferungsvertrag. Der Vertrag wurde auf die Dauer des Mietverhältnisses zwischen der Vermieterin und dem Wärmeabnehmer (Vormieterin) abgeschlossen und sollte während dieser Zeit beiderseits unkündbar sein. Nach Punkt VI 4. sollte der Wärmeabnehmer bei einem Benützerwechsel des Mietgegenstands solange aus dem Vertrag verpflichtet bleiben, bis dieser Wärmelieferungsvertrag an den neuen Benützer überschrieben sei. Nach dem Vertrag waren monatliche Akontozahlungen zu leisten, jährlich bis 30. Juni sollte die Abrechnung erfolgen.
Die Bestimmung über den Benützerwechsel wurde von den Vertragsparteien so verstanden, dass der neue Mieter formlos in den bestehenden Wärmelieferungsvertrag einzutreten habe.
Mit Unternehmenskaufvertrag vom 11. August 2000/8. Jänner 2001 verkaufte die Vormieterin unter Beitritt ihrer mitmietenden Gesellschafter ihren in den gemieteten Räumlichkeiten unter der Bezeichnung "N*****" betriebenen Gastronomie- und Diskothekenbetrieb an die beklagte Partei, übertrug sämtliche bestehenden Mietverträge zum Stichtag 1. August 2000 an die beklagte Partei als Käuferin und verpflichtete sich, die Zustimmungserklärung des Vermieters einzuholen. Die beklagte Partei verpflichtete sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus den bestehenden Mietverträgen zu übernehmen und die Vormieterin daraus völlig schad- und klaglos zu halten.
Mit Schreiben vom 10. August 2000 informierte die beklagte Partei die klagende Partei von der Übernahme des Objekts durch sie und forderte sie auf, Rechnungen ab 1. August 2000 an ihre Geschäftsanschrift zu richten, wies aber darauf hin, dass sie von der Vormieterin nicht verpflichtet worden sei, bereits abgeschlossene Verträge zu übernehmen und diese daher nicht übernehmen werde; Zahlungen würden nur unter Vorbehalt geleistet werden. Am 16. August 2000 teilte die Vormieterin der klagenden Partei mit, den Betrieb an die beklagte Partei verkauft zu haben. Diese würde daher das Augustpauschale bezahlen.
In den Monaten August und September 2000 leistete die beklagte Partei statt der vorgeschriebenen 39.960 S lediglich 36.000 S pro Monat sowie für Oktober und November gar keine Zahlungen. Erst nach einer erneuten Rechnung der klagenden Partei beglich die beklagte Partei am 14. November 2000 die offene Forderung von 87.840 S für die Monate August bis einschließlich November 2000. In dieser Rechnung hatte die klagende Partei ausdrücklich auf den Wärmelieferungsvertrag vom 26. Juni 1996 Bezug genommen und auf die Fälligkeit der einzelnen Akontozahlungen mit jeweils 5. eines Monats hingewiesen.
Nachdem die Wärmelieferungen mangels Zahlungen der beklagten Partei vorübergehend eingestellt worden waren, berichtigte sie am 23. März 2001 die Wärmekosten für die Monate Jänner bis März 2001 in der Höhe von 159.840 S. Daraufhin nahm die klagende Partei die Wärmelieferungen wieder auf. Obwohl die beklagte Partei wieder mit Wärme versorgt wurde, leistete sie ab diesem Zeitpunkt trotz mehrmaliger Aufforderungen bis Oktober 2001 keine Zahlungen mehr. Eine Abrechnung ergab unter fiktiver Annahme der laufenden Akontozahlungen ein Guthaben der beklagten Partei von rund 33.264,97 S. Dieses wurde der beklagten Partei mit (korrigierter) Rechnung vom 12. Juni 2001 von der Akontozahlung für den Monat Juli abgezogen, wodurch für diesen Monat nur ein Betrag von 4.535,12 S aushaftete. Gleichzeitig wurden die neuen Akontozahlungen mit 37.800,09 S festgesetzt.
Mit Wissen der beklagten Partei wurde im September 2001 der Wärmezähler der Wärmeversorgungsanlage durch die klagende Partei zur Eichung ausgebaut. Aufgrund der Zahlungsrückstände der beklagten Partei montierte sie ihn nach der Eichung nicht wieder. Eine Kündigung des Wärmelieferungsvertrags erfolgte durch keine der Parteien. Bis zum Klagstag haften abzüglich der Gutschriften insgesamt 237.815,39 S = 17.282,72 EUR aus.
Ihre Klage auf Zahlung des zuletzt genannten Betrags begründete die klagende Partei im Wesentlichen damit, dass die beklagte Partei aufgrund des Unternehmenskaufvertrags in sämtliche mit dem Wärmelieferungsvertrag verbundenen Rechte und Pflichten eingetreten sei bzw im Wege der Unternehmensübernahme (§ 1409 ABGB, § 25 HGB) oder doch zumindest konkludent ein Vertragsverhältnis begründet worden sei. Eine Kündigung des Vertrags sei nicht erfolgt bzw nicht möglich gewesen.Ihre Klage auf Zahlung des zuletzt genannten Betrags begründete die klagende Partei im Wesentlichen damit, dass die beklagte Partei aufgrund des Unternehmenskaufvertrags in sämtliche mit dem Wärmelieferungsvertrag verbundenen Rechte und Pflichten eingetreten sei bzw im Wege der Unternehmensübernahme (Paragraph 1409, ABGB, Paragraph 25, HGB) oder doch zumindest konkludent ein Vertragsverhältnis begründet worden sei. Eine Kündigung des Vertrags sei nicht erfolgt bzw nicht möglich gewesen.
Die beklagte Partei wendete ein, die Übernahme des Wärmelieferungsvertrags habe im Unternehmenskaufvertrag keinen Niederschlag gefunden. Sie habe nur aufgrund einer jederzeit kündbaren Vereinbarung Wärmelieferungen von der klagenden Partei bezogen und Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet. Die mündliche Vereinbarung sei aufgekündigt worden. Mangels Vertragsübernahme bzw mangels Vertragseintritts sei zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Außerdem wendete sie einen den Klagsbetrag übersteigenden Betrag compensando als Schadenersatz für erhebliche Frostschäden wegen nicht sach- und fachgerechter Demontage der Wärmeversorgungsanlage ein.
Mit seinem (eingliedrigen) Urteil gab das Erstgericht der Klage in der Hauptsache statt. Lediglich einen Teil des Zinsenbegehrens wies das Erstgericht ab.
Zur Gegenforderung stellte das Erstgericht lediglich fest, die beklagte Partei sei bei Entfernung des Wärmezählers nicht auf die Gefahr möglicher Frostschäden hingewiesen worden, da der Anlagenbetreiber anlässlich der Übernahme der Anlage ein Betriebshandbuch erhalten hätte, aus dem hervorgeht, dass die Gefahr von Frostschäden bestehe, wenn die Anlage nicht beheizt bzw entleert werde. Weiters findet sich in der Beweiswürdigung eine Passage, wonach das Vorbringen der beklagten Partei, es sei ihr durch unsachgemäße Demontage von Gegenstände ein nicht zu beziffernder Schaden zugefügt worden, durch die Aussage der vernommenen Personen eindeutig widerlegt worden sei.
In rechtlicher Hinsicht nahm die Erstrichterin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1409 ABGB an. Demnach sei nicht zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 oder Abs 3 HGB vorlägen. Der beklagten Partei müsse nämlich zumindest fahrlässige Unkenntnis der bereits bestehenden Schulden vorgeworfen werden. Nach der Judikatur umfasse die Haftung für bereits bestehende Schulden nach § 1409 ABGB auch die Haftung für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen und Sukzessivlieferungsverträgen. Bei unternehmensbezogenen Verträgen wie dem vorliegenden finde zugleich mit der Übertragung des Unternehmens eine Vertragsübernahme statt, die keiner gesonderen Zustimmung des Vermieters bedürfe. Somit sei die beklagte Partei an den Wärmelieferungsvertrag mit der klagenden Partei gebunden. Dieser sei weiterhin aufrecht.In rechtlicher Hinsicht nahm die Erstrichterin das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1409, ABGB an. Demnach sei nicht zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, oder Absatz 3, HGB vorlägen. Der beklagten Partei müsse nämlich zumindest fahrlässige Unkenntnis der bereits bestehenden Schulden vorgeworfen werden. Nach der Judikatur umfasse die Haftung für bereits bestehende Schulden nach Paragraph 1409, ABGB auch die Haftung für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen und Sukzessivlieferungsverträgen. Bei unternehmensbezogenen Verträgen wie dem vorliegenden finde zugleich mit der Übertragung des Unternehmens eine Vertragsübernahme statt, die keiner gesonderen Zustimmung des Vermieters bedürfe. Somit sei die beklagte Partei an den Wärmelieferungsvertrag mit der klagenden Partei gebunden. Dieser sei weiterhin aufrecht.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen.
Im Gegensatz zur ersten Instanz gelangte die zweite zur Auffassung, aus § 1409 ABGB lasse sich kein Anspruch auf Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses ableiten. Überdies hafte der Übernehmer eines Unternehmens nur für die Erfüllung bereits bestandener Geldverpflichtungen, was auf die Forderung der klagenden Partei nicht zutreffe.Im Gegensatz zur ersten Instanz gelangte die zweite zur Auffassung, aus Paragraph 1409, ABGB lasse sich kein Anspruch auf Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses ableiten. Überdies hafte der Übernehmer eines Unternehmens nur für die Erfüllung bereits bestandener Geldverpflichtungen, was auf die Forderung der klagenden Partei nicht zutreffe.
Mit der zwischen der Vormieterin und der beklagten Partei vertraglich vereinbarten Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis sei auch die Pflicht verbunden gewesen, ausschließlich aus dem Heizhaus der Vermieterin Wärme zu beziehen. Die weiters übernommene Verpflichtung, den dafür notwendigen Bezugsvertrag mit der klagenden Partei abzuschließen, könne im Zusammenhang mit der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Gesamtvertrag an die beklagte Partei nur dahin verstanden werden, dass diese in das mit der klagenden Partei bestandene Schuldverhältnis eingetreten sei. Dass dies in der Vertragsgestaltung nicht ausdrücklich Erwähnung gefunden habe, könne am Ergebnis nichts ändern, weil ein Schuldbeitritt keiner besonderen Form bedürfe. Auch wenn aufgrund des Schreibens der beklagten Partei vom 10. August 2000 eine Übernahme der Vertragsstellung auszuschließen sei und auch § 1409 ABGB keine geeignete Rechtsgrundlage für die Übernahme des Wärmelieferungsvertrags darstelle, sei ein unternehmensbezogenes Dauerrechtsverhältnis vorgelegen, in das die beklagte Partei schon durch Entgegennahme der mit der Vertragserfüllung verbundenen Leistungen und Erbringung der Gegenleistungen, wenn auch unter Vorbehalt, eingetreten sei. Da eine Kündigung des Wärmelieferungsvertrags nicht erfolgt sei und die beklagte Partei dem mit der Vormieterin bestehenden Vertragsverhältnis beigetreten sei, habe die klagende Partei ihr gegenüber Anspruch auf Erfüllung der mit dem Wärmelieferungsvertrag verbundenen Pflichten, wozu auch die zur Leistung von Akontozahlungen gehöre.Mit der zwischen der Vormieterin und der beklagten Partei vertraglich vereinbarten Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis sei auch die Pflicht verbunden gewesen, ausschließlich aus dem Heizhaus der Vermieterin Wärme zu beziehen. Die weiters übernommene Verpflichtung, den dafür notwendigen Bezugsvertrag mit der klagenden Partei abzuschließen, könne im Zusammenhang mit der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Gesamtvertrag an die beklagte Partei nur dahin verstanden werden, dass diese in das mit der klagenden Partei bestandene Schuldverhältnis eingetreten sei. Dass dies in der Vertragsgestaltung nicht ausdrücklich Erwähnung gefunden habe, könne am Ergebnis nichts ändern, weil ein Schuldbeitritt keiner besonderen Form bedürfe. Auch wenn aufgrund des Schreibens der beklagten Partei vom 10. August 2000 eine Übernahme der Vertragsstellung auszuschließen sei und auch Paragraph 1409, ABGB keine geeignete Rechtsgrundlage für die Übernahme des Wärmelieferungsvertrags darstelle, sei ein unternehmensbezogenes Dauerrechtsverhältnis vorgelegen, in das die beklagte Partei schon durch Entgegennahme der mit der Vertragserfüllung verbundenen Leistungen und Erbringung der Gegenleistungen, wenn auch unter Vorbehalt, eingetreten sei. Da eine Kündigung des Wärmelieferungsvertrags nicht erfolgt sei und die beklagte Partei dem mit der Vormieterin bestehenden Vertragsverhältnis beigetreten sei, habe die klagende Partei ihr gegenüber Anspruch auf Erfüllung der mit dem Wärmelieferungsvertrag verbundenen Pflichten, wozu auch die zur Leistung von Akontozahlungen gehöre.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage der Übergangs unternehmensbezogener Dauerschuldverhältnisse bei Unternehmensveräußerungen unterschiedliche Auffassungen bestünden und der Klärung dieser Frage erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukomme.Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage der Übergangs unternehmensbezogener Dauerschuldverhältnisse bei Unternehmensveräußerungen unterschiedliche Auffassungen bestünden und der Klärung dieser Frage erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme.