Begründung:
Die beiden Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, KG Innere Stadt Graz, mit dem Haus F*****gasse 9. Die am 22.12.1995 verstorbene Anna H***** (die Mutter des Erstbeklagten und Schwiegermutter der Zweitbeklagten) war seit 1942 Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten im Parterre dieses Hauses und einer Wohnung im ersten Stock. Nachdem sie in den Anfangsjahren in den Parterreräumen selbst ein Gastgewerbeunternehmen geführt hatte, verpachtete sie in der Folge jahrzehntelang mit Wissen und Willen der jeweiligen Hauseigentümer und mit Zustimmung des Hausverwalters dieses Unternehmen. Seit 1.2.1979 ist Degenhard G***** Pächter dieses Kaffeehauses. Bereits am 27.4.1981 schloß der damalige Liegenschaftseigentümer Dir. Heinrich H***** mit den beiden Beklagten einen Mietvertrag über dieses Bestandobjekt, der "ab Beendigung der Hauptmietrechte der Frau Anna H*****" gelten sollte. Den Beklagten wurde das Recht der Untervermietung und der Verpachtung eingeräumt.
Im Verlassenschaftsverfahren nach Anna H***** wurde mit rechtskräftigen Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7.3.1996 die Erklärung des Erstbeklagten, wegen Überschuldung des Nachlasses keine Erbserklärung abzugeben, zur Kenntnis genommen und der Nachlaß, bestehend von Aktiven von S 32.821,34, über Antrag dem Magistrat Graz - Sozialhilfe auf teilweisen Abschlag seiner Forderung an offenen Verpflegskosten an Zahlungsstatt überlassen. Das Bestandverhältnis zwischen den Klägern und dem ruhenden Nachlaß nach der verstorbenen Anna H***** wurde bisher nicht ausdrücklich aufgelöst.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehren die Kläger gegenüber den Beklagten die Feststellung, daß sie zur Anhebung des Hauptmietzinses für die Dauer der Verpachtung im Sinne des § 12a Abs 5 MRG berechtigt und die Beklagten zur Zahlung eines näher umschriebenen Mietzinses verpflichtet seien. Weiters stellten die Kläger das Eventualbegehren, daß sie für die Dauer der Verpachtung zur schrittweisen Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses im Sinne des § 46a Abs 2 und 3 MRG gegenüber den Beklagten berechtigt und diese zu dessen Bezahlung verpflichtet seien. Darüber hinaus begehren die Kläger von den Beklagten die Zahlung von S 272.123,74 sA aus dem Titel des erhöhten Mietzinses. Die Kläger gehen davon aus, daß das Bestandverhältnis mit Anna H***** durch einvernehmliche Auflösung gegenüber dem ruhenden Nachlaß am 31.5.1996 beendet worden sei, sodaß der Mietvertrag vom 27.4.1981 - eine Rechtsnachfolge der Beklagten nach Anna H***** habe nicht stattgefunden - mit 1.6.1996 Rechtswirksamkeit erlangt habe. Unabhängig davon, ob der Pächter des Unternehmens, Degenhard G*****, schon vor Rechtswirksamkeit dieses Vertrages Pächter gewesen sei, handle es sich seit 1.6.1996 um eine Neuverpachtung, die die Kläger als Vermieter für die Dauer der Verpachtung zur sofortigen Anhebung des Hauptmietzinses berechtige. Ein entsprechendes Anhebungsbegehren auf einen monatlichen Mietzins von S 500,-- pro m2 hätten die Kläger am 26.8.1996 für die Zeit ab 1.7.1996 gestellt.Im vorliegenden Rechtsstreit begehren die Kläger gegenüber den Beklagten die Feststellung, daß sie zur Anhebung des Hauptmietzinses für die Dauer der Verpachtung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG berechtigt und die Beklagten zur Zahlung eines näher umschriebenen Mietzinses verpflichtet seien. Weiters stellten die Kläger das Eventualbegehren, daß sie für die Dauer der Verpachtung zur schrittweisen Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 2 und 3 MRG gegenüber den Beklagten berechtigt und diese zu dessen Bezahlung verpflichtet seien. Darüber hinaus begehren die Kläger von den Beklagten die Zahlung von S 272.123,74 sA aus dem Titel des erhöhten Mietzinses. Die Kläger gehen davon aus, daß das Bestandverhältnis mit Anna H***** durch einvernehmliche Auflösung gegenüber dem ruhenden Nachlaß am 31.5.1996 beendet worden sei, sodaß der Mietvertrag vom 27.4.1981 - eine Rechtsnachfolge der Beklagten nach Anna H***** habe nicht stattgefunden - mit 1.6.1996 Rechtswirksamkeit erlangt habe. Unabhängig davon, ob der Pächter des Unternehmens, Degenhard G*****, schon vor Rechtswirksamkeit dieses Vertrages Pächter gewesen sei, handle es sich seit 1.6.1996 um eine Neuverpachtung, die die Kläger als Vermieter für die Dauer der Verpachtung zur sofortigen Anhebung des Hauptmietzinses berechtige. Ein entsprechendes Anhebungsbegehren auf einen monatlichen Mietzins von S 500,-- pro m2 hätten die Kläger am 26.8.1996 für die Zeit ab 1.7.1996 gestellt.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im wesentlichen ein, den Klägern fehle jegliches Rechtschutzinteresse an den Feststellungsbegehren: Den Klägern stehe nicht nur die Leistungsklage, sondern auch ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG offen. Die §§ 12a und 46a MRG seien auf den 1981 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anwendbar. Eine Mietzinserhöhung sei sittenwidrig, schikanös und gegen Treu und Glauben verstoßend. Überdies hätten die Beklagten 1981 bei Abschluß des Mietvertrages S 250.000,-- an den damaligen Hauseigentümer bezahlt. Der begehrte Hauptmietzins von S 500,-- pro m2 sei auch unangemessen hoch. Ihre Rechtsstellung als Hauptmieter ab 1.6.1996 wurde von den Beklagten im gesamten Verfahren nicht in Zweifel gezogen.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im wesentlichen ein, den Klägern fehle jegliches Rechtschutzinteresse an den Feststellungsbegehren: Den Klägern stehe nicht nur die Leistungsklage, sondern auch ein Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG offen. Die Paragraphen 12 a und 46 a MRG seien auf den 1981 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anwendbar. Eine Mietzinserhöhung sei sittenwidrig, schikanös und gegen Treu und Glauben verstoßend. Überdies hätten die Beklagten 1981 bei Abschluß des Mietvertrages S 250.000,-- an den damaligen Hauseigentümer bezahlt. Der begehrte Hauptmietzins von S 500,-- pro m2 sei auch unangemessen hoch. Ihre Rechtsstellung als Hauptmieter ab 1.6.1996 wurde von den Beklagten im gesamten Verfahren nicht in Zweifel gezogen.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es gelangte zu der Auffassung, daß nach Beendigung der Hauptmietrechte der Anna H***** am 31.5.1996 der am 27.4.1981 zwischen dem Rechtsvorgänger der Kläger und den Beklagten abgeschlossene Mietvertrag am 1.6.1996 in Kraft getreten sei und daher die Beklagten seit diesem Tag Hauptmieter des Bestandobjektes seien. Durch den Verbleib des Degenhard G***** als Pächter des Bestandobjektes sei es zwischen den Beklagten und ihm stillschweigend zu einem neuen Pachtverhältnis unter gleichbleibenden Bedingungen gekommen, sodaß eine Neuverpachtung vorliege, die die Vermieter gemäß § 12a Abs 5 MRG zur Mietzinsanhebung berechtigen würden. Da aber am 27.4.1981 vereinbart worden sei, daß der Hauptmietzins für das Objekt während der Dauer dieses Mietverhältnisses nicht erhöht werde, habe der Rechtsvorgänger der Kläger als Gegenleistung für die Zahlung von S 250.000,-- rechtsgültig auf jede ihm zur damaligen Zeit oder in Zukunft eventuell zur Verfügung stehenden Möglichkeit einer Mietzinserhöhung gegenüber den Beklagten verzichtet. Die Kläger hätten als Rechtsnachfolger alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu übernehmen.Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es gelangte zu der Auffassung, daß nach Beendigung der Hauptmietrechte der Anna H***** am 31.5.1996 der am 27.4.1981 zwischen dem Rechtsvorgänger der Kläger und den Beklagten abgeschlossene Mietvertrag am 1.6.1996 in Kraft getreten sei und daher die Beklagten seit diesem Tag Hauptmieter des Bestandobjektes seien. Durch den Verbleib des Degenhard G***** als Pächter des Bestandobjektes sei es zwischen den Beklagten und ihm stillschweigend zu einem neuen Pachtverhältnis unter gleichbleibenden Bedingungen gekommen, sodaß eine Neuverpachtung vorliege, die die Vermieter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG zur Mietzinsanhebung berechtigen würden. Da aber am 27.4.1981 vereinbart worden sei, daß der Hauptmietzins für das Objekt während der Dauer dieses Mietverhältnisses nicht erhöht werde, habe der Rechtsvorgänger der Kläger als Gegenleistung für die Zahlung von S 250.000,-- rechtsgültig auf jede ihm zur damaligen Zeit oder in Zukunft eventuell zur Verfügung stehenden Möglichkeit einer Mietzinserhöhung gegenüber den Beklagten verzichtet. Die Kläger hätten als Rechtsnachfolger alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu übernehmen.
Dieses Urteil bekämpften die Kläger mit rechtzeitiger Berufung aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragten die Abänderung im Sinne einer Stattgebung der beiden Hauptbegehren, hilfsweise des Eventualbegehrens.
Die Beklagten erstatteten eine Berufungsbeantwortung, in der eine Reihe von Feststellungsrügen enthalten ist.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Ohne auf die geltend gemachten Mängel-, Beweis- und Tatsachenrügen einzugehen, hielt es das Klagebegehren bereits aufgrund des außer Streit stehenden Sachverhaltes als nicht berechtigt. Ein Mietvertrag werde nämlich weder durch den Tod des Vermieters noch durch den Tod des Mieters aufgehoben; mangels Sonderrechtsnachfolge und Einantwortung bleibe der ruhende Nachlaß Mieter. Würden einzelne Nachlaßbestandteile einem Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen, würden nur die überlassenen Gegenstände aus dem ruhenden Nachlaß ausscheiden; im übrigen bleibe dieser bestehen. Daraus folge für die bisher in das Verlassenschaftsverfahren nicht einbezogenen Hauptmietrechte am Bestandobjekt, daß sie weiterhin Bestandteile des ruhenden Nachlasses der Anna H***** seien. In Ansehung der Rechte der Erblasserin als Unterbestandgeberin gegenüber dem Unterbestandnehmer (Pächter) dauere gleichfalls der Zustand des ruhenden Nachlasses an. Zur Auflösung dieses Bestandverhältnisses hätte es eines im Verlassenschaftsverfahren zu bestellenden Verlassenschaftskurators bedurft. Daß ein solcher Kurator nicht bestellt worden sei, ergebe sich aus den Verlassenschaftsakten und sei daher gerichtsbekannt. Die in der Korrespondenz dokumentierte Willenseinigung zwischen den Streitteilen über die Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen den Klägern und dem ruhenden Nachlaß sei wirkungslos, zumal dem Erstbeklagten keine Verfügungsbefugnis über die zum ruhenden Nachlaß gehörenden Hauptmietrechte zukomme. Der am 27.4.1981 geschlossene Hauptmietvertrag stehe unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung der Hauptmietrechte der Anna H*****. Da diese Bedingung bisher noch nicht eingetreten sei, seien die beiden Beklagten derzeit nicht Hauptmieter der gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten. Schon aus diesem Grund sei § 12a Abs 5 MRG nicht anwendbar. Der Berufung sei daher (im Ergebnis) ein Erfolg zu versagen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Ohne auf die geltend gemachten Mängel-, Beweis- und Tatsachenrügen einzugehen, hielt es das Klagebegehren bereits aufgrund des außer Streit stehenden Sachverhaltes als nicht berechtigt. Ein Mietvertrag werde nämlich weder durch den Tod des Vermieters noch durch den Tod des Mieters aufgehoben; mangels Sonderrechtsnachfolge und Einantwortung bleibe der ruhende Nachlaß Mieter. Würden einzelne Nachlaßbestandteile einem Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen, würden nur die überlassenen Gegenstände aus dem ruhenden Nachlaß ausscheiden; im übrigen bleibe dieser bestehen. Daraus folge für die bisher in das Verlassenschaftsverfahren nicht einbezogenen Hauptmietrechte am Bestandobjekt, daß sie weiterhin Bestandteile des ruhenden Nachlasses der Anna H***** seien. In Ansehung der Rechte der Erblasserin als Unterbestandgeberin gegenüber dem Unterbestandnehmer (Pächter) dauere gleichfalls der Zustand des ruhenden Nachlasses an. Zur Auflösung dieses Bestandverhältnisses hätte es eines im Verlassenschaftsverfahren zu bestellenden Verlassenschaftskurators bedurft. Daß ein solcher Kurator nicht bestellt worden sei, ergebe sich aus den Verlassenschaftsakten und sei daher gerichtsbekannt. Die in der Korrespondenz dokumentierte Willenseinigung zwischen den Streitteilen über die Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen den Klägern und dem ruhenden Nachlaß sei wirkungslos, zumal dem Erstbeklagten keine Verfügungsbefugnis über die zum ruhenden Nachlaß gehörenden Hauptmietrechte zukomme. Der am 27.4.1981 geschlossene Hauptmietvertrag stehe unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung der Hauptmietrechte der Anna H*****. Da diese Bedingung bisher noch nicht eingetreten sei, seien die beiden Beklagten derzeit nicht Hauptmieter der gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten. Schon aus diesem Grund sei Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG nicht anwendbar. Der Berufung sei daher (im Ergebnis) ein Erfolg zu versagen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Art nicht zu lösen gewesen seien.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Art nicht zu lösen gewesen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wird die Abänderung im Sinne einer Stattgebung der Klagebegehren beantragt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragten in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes aus den weiter unten ersichtlichen Gründen zulässig und berechtigt.