Rechtssatz RS0110222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110222
Entscheidungsdatum
25.07.2024
Rechtssatz
Die Möglichkeit einer mehrfachen Inbestandgabe eines Objektes (etwa Doppelvermietung) ist anerkannt. Dabei ist der Grundsatz der mehrfachen Veräußerung von Sachen des § 430 ABGB auch auf den Fall des doppelten Vermietung anzuwenden. Bei mehrfacher Inbestandgabe obsiegt grundsätzlich jener Bestandnehmer, dem entsprechend § 430 ABGB das Objekt zuerst übergeben wurde. Der Bestandgeber ist aber verpflichtet, auch dem Zweitmieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen: Der mit ihm geschlossene Bestandvertrag ist gleichfalls gültig.Die Möglichkeit einer mehrfachen Inbestandgabe eines Objektes (etwa Doppelvermietung) ist anerkannt. Dabei ist der Grundsatz der mehrfachen Veräußerung von Sachen des Paragraph 430, ABGB auch auf den Fall des doppelten Vermietung anzuwenden. Bei mehrfacher Inbestandgabe obsiegt grundsätzlich jener Bestandnehmer, dem entsprechend Paragraph 430, ABGB das Objekt zuerst übergeben wurde. Der Bestandgeber ist aber verpflichtet, auch dem Zweitmieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen: Der mit ihm geschlossene Bestandvertrag ist gleichfalls gültig.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 134/98y
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 Ob 134/98y
- 7 Ob 239/08k
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 239/08k
Auch
- 3 Ob 150/10w
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 150/10w
Auch; nur: Die Möglichkeit einer mehrfachen Inbestandgabe eines Objektes (etwa Doppelvermietung) ist anerkannt. (T1)
- 5 Ob 203/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2024 5 Ob 203/23y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110222
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0100OB00134_98Y0000_001